29.01.2015 Aufrufe

Gesamtschweizerische Strategie zur dauerhaften Archivierung von ...

Gesamtschweizerische Strategie zur dauerhaften Archivierung von ...

Gesamtschweizerische Strategie zur dauerhaften Archivierung von ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Gesamtschweizerische</strong> <strong>Strategie</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>dauerhaften</strong> <strong>Archivierung</strong><br />

<strong>von</strong> Unterlagen aus elektronischen Systemen<br />

Schweizerische ArchivdirektorInnenkonferenz<br />

B) Staatsarchiv Basel-Stadt<br />

Das baselstädtische Archivgesetz trat 1998 nach fast zehnjähriger Entstehungszeit in<br />

Kraft. Sein Vollzug wird in einer Registratur- und <strong>Archivierung</strong>sverordnung geregelt.<br />

Die Letztere enthält auch Bestimmungen, die über den eigenen Geschäftskreis<br />

des StABS hinausgehen und im Niemandsland der Geschäfts- und Aktenführung wirksam<br />

werden. Dabei handelt es sich allerdings zu einem grösseren Teil um Feststellungen<br />

programmatischen Charakters, die ohne präzisere Vollzugsvorschriften belanglos<br />

bleiben.<br />

Zu den Hauptelementen der beiden Erlasse gehören<br />

•= ein vom Aufzeichnungsträger unabhängiger, die für das Lesen und Verstehen <strong>von</strong><br />

Informationen benötigten Hilfsmittel einschliessender Unterlagen-Begriff<br />

•= eine uneingeschränkte Anbietepflicht aller öffentlichen Organe gegenüber dem<br />

Staatsarchiv<br />

•= vorarchivische Beratungsfunktionen des Staatsarchivs mit ausdrücklicher Weisungskompetenz<br />

•= die Pflicht, das Staatsarchiv bereits bei der Planung neuer Informationssysteme<br />

beizuziehen<br />

•= eine klare Abgrenzung <strong>von</strong> Datenschutz- und Archivgesetzgebung, namentlich in<br />

Bezug auf die Definition der Datenherrschaft und die Handhabung rechtlich-administrativer<br />

Aufbewahrungs- bzw. archivischer Schutzfristen<br />

•= eine Regelung der Aufbewahrungs-Örtlichkeiten, die dem Staatsarchiv das Recht<br />

einräumt, den Betrieb <strong>von</strong> Archivdatenbanken an Dritte auszulagern.<br />

Von der Weisungskompetenz für den Bereich des vorarchivischen Unterlagenmanagements<br />

wurde bisher noch kein Gebrauch gemacht, da auf dieser Stufe die<br />

programmatischen Leitnormen in vollziehbare Detailvorschriften gegossen werden<br />

müssen. Dies setzt eine präzise Kenntnis der beabsichtigten (zum Teil neu zu gestaltenden)<br />

Verfahren und technischen Instrumentarien voraus. Hand in Hand mit der in<br />

Kapitel 4.1.5 skizzierten <strong>Strategie</strong>, namentlich mit der Durchführung des Projekts<br />

ELGAR, der Erneuerung der verwaltungsweiten Kommunikationsplattform und dem<br />

eventuellen Aufbau einer kantonalen Geschäftsprozess- und Dokumentenlogistik<br />

(vgl. Kap. 4.4.2) befinden sich zwei verschiedene Weisungen für Aktenführung und<br />

für die Abgabe <strong>von</strong> Unterlagen an das StABS (mit einem besonderen Teil für elektronische<br />

Unterlagen) in der Pipeline.<br />

Analog GEVER in der Bundesverwaltung sollte ein software-unabhängiger ELGAR-<br />

Standard die Aktenführungsvorschrift durch organisatorische und technische Zusatzbestimmungen<br />

ergänzen (vgl. Kap. 4.5.5). Aus Ressourcengründen muss da<strong>von</strong> aber<br />

bis auf weiteres Abstand genommen werden.<br />

Seite 72 Kapitel 4: Momentaufnahme KLA CH/FL 2002

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!