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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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2. Begriffe <strong>und</strong> Untersuchungsgegenstand<br />

Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Die Antwort auf die Frage, was mit organisierter Kriminalität oder organisiertem Verbrechen<br />

genau gemeint ist, gehört vorab <strong>und</strong> hauptsächlich zum Erkenntnisgegenstand der Kriminologie.<br />

In Polizeikreisen hat die Bezeichnung „OK-Ermittlung“ eine organisationspolitische Bedeutung<br />

erlangt <strong>und</strong> zwar unter der Abkürzung „OK“. 9 Dies erspart den Ermittlungsbehörden<br />

lange Erklärungen, in welchem Bereich sie tätig sind. In der Lehre werden die Begriffe organisierte<br />

Kriminalität, organisiertes Verbrechen <strong>und</strong> kriminelle Organisation weitgehend synonym<br />

verwendet. 10<br />

Da der Gesetzgeber <strong>bei</strong> der Schaffung von Art. 260ter StGB diese Begriffe vor Augen hatte,<br />

wird nachfolgend kurz auf deren Bedeutung eingegangen.<br />

2.1. Begriff der „organisierten Kriminalität“ (OK)<br />

Bei OK handelt es sich, wie <strong>bei</strong> der Wirtschaftskriminalität auch, um einen kriminologischen<br />

Begriff, den das materielle Strafrecht nicht kennt. 11<br />

Seit Mitte der 80er Jahre ist die OK auch in der Schweiz ein kriminalpolitisches Thema <strong>und</strong><br />

wird als ein bedrohliches Phänomen empf<strong>und</strong>en. Die Botschaft spricht in diesem Zusammenhang<br />

zwar von organisiertem Verbrechen, meint aber eher die organisierte Kriminalität, wenn<br />

sie das organisierte Verbrechen als gefährliches Phänomen bezeichnet <strong>und</strong> festhält, es gehe<br />

um eine „kriminalistisch-kriminologische Umschreibung“, welche das besondere Gefährdungspotential<br />

identifizieren soll. 12 Es wird ausgeführt, in der Schweiz trete das organisierte<br />

Verbrechen in drei Formen in Erscheinung: Eine erste Form betreffe vor allem Kantone mit<br />

grösseren Agglomerationen. Hier gebe es Strukturen im Übergang von professioneller Bandenkriminalität<br />

zu Organisationen, die sich mafiöser Methoden bedienen, so z.B. Check- oder<br />

Autoknackerbanden, Schutzgelderpressungen, vor allem aber der Betäubungsmittelhandel<br />

mittlerer Stufe. Es handle sich da<strong>bei</strong> um „Inseln organisierter Basiskriminalität“. Die zweite<br />

Erscheinungsform betreffe die Finanzplätze der Schweiz (vorab die Kantone Zürich, Genf<br />

<strong>und</strong> Tessin); hier bestünden Hinweise, dass schweizerische Dienstleistungsunternehmen als<br />

logistische Basis internationaler „Operationen“, insbesondere für deren Finanzverwaltung <strong>und</strong><br />

zu Geldwaschtransaktionen, benutzt würden. Es werde in diesem Zusammenhang vermutet<br />

9<br />

Siehe dazu die Berichte zur inneren Sicherheit der Schweiz (Publikation des B<strong>und</strong>esamtes für Polizei),<br />

2001-2006, welche jeweils ein Kapitel der „Organisierten Kriminalität“ widmen <strong>und</strong> darunter namentlich<br />

kriminelle Gruppen aus Italien, Südosteuropa, der GUS <strong>und</strong> aus China sowie westafrikanische kriminelle<br />

Gruppen, Betäubungsmittelhandel, Menschenschmuggel <strong>und</strong> Menschenhandel zusammenfassen; FALK,<br />

Analyse der OK, 16.<br />

10<br />

ESTERMANN, OK, 9, der die möglichen Tätigkeitsfelder krimineller Organisationen weitgehend mit organisierter<br />

Kriminalität gleichsetzt; etwas differenzierter <strong>bei</strong> ARZT, OK-Kommentar, 312 ff.<br />

11<br />

BBl 1998 1544.<br />

12<br />

BBl 1993 280; LOBSIGER, Verbrechensbekämpfung, 129-131.<br />

3

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