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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Zudem sind die Organisation <strong>und</strong> Durchführung terroristischer Anschläge erschreckend<br />

preisgünstig. Die dafür erforderlichen Finanztransaktionen lassen sich leicht verstecken, so<br />

dass mit Art. 260quinquies StGB kaum jemals ein Terroranschlag verhindert werden kann. 155<br />

Insgesamt bringt Art. 260quinquies StGB gegenüber Art. 260ter StGB keine Vorteile oder<br />

Verbesserungen für eine bessere Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Es darf daher<br />

darüber nachgedacht werden, ob nicht besser eine Streichung der gesetzlichen Ausschlussklausel<br />

angezeigt wäre.<br />

4.6. „Kooperation“ zwischen Terroristen <strong>und</strong> <strong>kriminellen</strong> Organisationen<br />

Im Rahmen von Terrorismusermittlungen stellt sich für die Strafverfolgungsbehörden die<br />

weitere Herausforderung, dass sich Terroristen vermehrt mit „Vertretern“ der organisierten<br />

Kriminalität (gemeint: international organisierte Banden oder kriminelle Organisationen) einlassen<br />

bzw. durch eine Zusammenar<strong>bei</strong>t mit diesen ihre Finanzen aufbessern. Terroristische<br />

Vereinigungen scheinen nach neueren polizeilichen Erkenntnissen vermehrt dazu überzugehen,<br />

in <strong>kriminellen</strong> Tätigkeitsfeldern, wie Drogen- <strong>und</strong> Waffenhandel, illegaler Migration <strong>und</strong><br />

Geldwäscherei nach Einnahmequellen zu suchen. So wird bspw. die Finanzierung des Terrorismus<br />

auch durch illegalen Betäubungsmittelhandel bewerkstelligt. Der B<strong>und</strong>esrat hielt diesbezüglich<br />

in der Lage- <strong>und</strong> Gefährdungsanalyse 2002 fest, solche Querverbindungen zwischen<br />

klassischen Tätergruppierungen der organisierten Kriminalität <strong>und</strong> terroristischen<br />

Gruppierungen würden „Anlass zur Sorge“ bereiten. 156<br />

4.6.1. Symbiotischer Terrorismus<br />

Die skizzierte Entwicklung bedingt, dass sich die Grenzen zwischen organisierter Bandenkriminalität/<strong>kriminellen</strong><br />

Organisationen einerseits <strong>und</strong> Terrorismus andererseits zunehmend<br />

vermischen bzw. mittlerweile fliessend sind, was eine eindeutige Zuordnung der Akteure <strong>bei</strong><br />

Ermittlungen erschwert. Dennoch müssen im Einzelfall die allgemein<strong>kriminellen</strong> von terroristischen<br />

Motiven unterschieden werden können, zumal nicht jeder Terrorist auch zugleich als<br />

Mitglied oder Unterstützer einer <strong>kriminellen</strong> Organisation betrachtet werden darf. Diese Abgrenzung<br />

ist <strong>bei</strong> denjenigen terroristischen Gruppierungen schwierig, <strong>bei</strong> denen nicht mehr<br />

die gewaltsame Durchsetzung der politischen Ideologie im Vordergr<strong>und</strong> steht, sondern das<br />

profitorientierte Handeln bzw. die Bereicherung mit illegalen Mitteln. Als Folge davon ist<br />

155<br />

FIOLKA, BSK II, 1736 unter Hinweis auf EICKER, Prozeduralisierung, 206 <strong>und</strong> VEST, Handkommentar SHK,<br />

99. Gemäss BISS 2006, 39, sind die generierten Summen für terroristische Aktionen zum Teil so klein, dass<br />

sie gar nicht mehr mit dem regulierten Finanzsystem in Kontakt kommen <strong>und</strong> daher auch die Abwehrmassnahmen<br />

im Finanzsektor an ihre Grenze stossen. Zudem werden die Gelder auch nach dem sogen. Hawala-<br />

System, transferiert: Hawalas sind archaische Geldtransfersysteme, die vor allem im Mittleren Osten <strong>und</strong> in<br />

Asien verbreitet sind. Für illegale Transaktionen eignen sie sich insofern, als die Finanztransaktionen nicht<br />

mit schriftlichen oder elektronischen Aufzeichnungen (paper trail) dokumentiert werden. Die Fahndung<br />

nach illegalen Transaktionen wird verunmöglicht oder zumindest ausserordentlich erschwert. Das Hawala-<br />

System besteht aus einem auf Vertrauen <strong>und</strong> Clanstrukturen basierenden Netzwerk von Personen in verschiedenen<br />

Ländern <strong>und</strong> mit verschiedensten Aktivitäten (BBl 2002 1848).<br />

156<br />

BBl 2002 1834 <strong>und</strong> 1863; SOINE, Kriminalistik 2005, 410 ff.<br />

35

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