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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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(keine Veröffentlichung)<br />

Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Insgesamt ist eine präzise Abgrenzung zwischen <strong>kriminellen</strong>, terroristischen, anderen <strong>kriminellen</strong><br />

Zusammenschlüssen (professionellen Banden, <strong>kriminellen</strong> [Motorrad-]Gangs etc.) <strong>und</strong><br />

nicht-terroristischen Gruppierungen (wie Freiheitskämpfern) vom Gesetzgeber weder beabsichtigt<br />

worden, noch kann eine solche gewährleistet werden. 192 Es ist daher zunächst von der<br />

Strafverfolgungsbehörde, dann von den zuständigen Gerichten im Einzelfall sorgfältig zu prüfen,<br />

ob die Kriterien bzw. (kriminologischen) Merkmale von Art. 260ter Ziff. 1 StGB für die<br />

betreffende Gruppierung überwiegend erfüllt sind.<br />

192 HEINE, Landesbericht, 357; BBl 2002 1841.<br />

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