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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

kartelle Lateinamerikas gehandelt. Ohne an dieser Stelle die einzelnen Kriterien von Art.<br />

260ter StGB näher zu prüfen, dürfte aufgr<strong>und</strong> dieser Feststellungen auch die FARC – in Anlehnung<br />

an die b<strong>und</strong>esgerichtliche Rechtsprechung in BGE 129 IV 271 161 – ohne weiteres als<br />

„klassisches“ kolumbianisches Drogenkartell <strong>und</strong> damit als Verbrechensorganisation im Sinne<br />

von Art. 260ter StGB bezeichnet werden.<br />

Seit 2004 macht die FARC vermehrt auch wieder mit terroristischen Aktivitäten von sich reden,<br />

indem sie mehrere Anschläge auf das kolumbianische Militär <strong>und</strong> die Polizei verübte.<br />

Weiter befinden sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen derzeit über 700 Menschen in ihrer<br />

Gewalt, darunter auch die ehemalige Präsidentschaftskandidatin Ingrid Betancourt. Als Folge<br />

dieser Geiselnahmen ist es am 4. <strong>und</strong> 5. Februar 2008 zu weltweiten Protestmärschen gegen<br />

die FARC gekommen, in welchen die Demonstranten „keine Entführungen, keine Lügen,<br />

keine Toten, frei von Terrorismus <strong>und</strong> keine FARC mehr“ forderten. 162<br />

4.6.3. Zusammenfassung <strong>und</strong> Empfehlungen für die Strafverfolgung<br />

Terroristische Organisationen, die zwar ihren ideologischen Unterbau <strong>bei</strong>behalten haben, jedoch<br />

über keine starken ideologischen Führungspersönlichkeiten verfügen, ihre Ideale bereits<br />

durch Verhandlungen <strong>und</strong> Absprachen mit der Staatsgewalt kompromittiert haben 163 <strong>und</strong> sek<strong>und</strong>är<br />

auch (oder sogar überwiegend) materielle Ziele verfolgen, sind aufgr<strong>und</strong> ihrer Wirkungsweise<br />

heute eher einer <strong>kriminellen</strong> Organisation statt einer Terrororganisation zuzurechnen.<br />

164<br />

Für die Strafverfolgung <strong>und</strong> die Anwendbarkeit von Art. 260ter StGB ist es jedoch ohne Belang,<br />

ob eine ursprünglich politisch geprägte Gruppierung zur Terrororganisation mutiert ist<br />

<strong>und</strong> parallel dazu analog einem Verbrechersyndikat im internationalen Drogenhandel mitmischt:<br />

Beide Formen sind von Art. 260ter Ziff. 1 StGB gleichermassen erfasst. Symbiosen<br />

zwischen <strong>kriminellen</strong> Organisationen <strong>und</strong> Terrororganisationen stellen so besehen juristisch<br />

keine weiteren <strong>Abgrenzungsprobleme</strong> dar. 165<br />

Dennoch sind die zuständigen Strafverfolgungs- <strong>und</strong> Polizeibehörden gut beraten, wenn sie<br />

althergebrachte Muster <strong>bei</strong> der getrennten Aufklärung <strong>und</strong> Bekämpfung von organisierter<br />

161<br />

Siehe dazu Fn. 52 hievor.<br />

162<br />

Siehe http://de.wikipedia.org/wiki/FARC (Stand 16.06.2008), offizielle Webseite: http://www.farcep.org;<br />

weitere Quellen: http://www.tagesschau.de/ausland/demonstrationkolumbien2.html., (Stand 16.06.2008);<br />

SOINE, Kriminalistik 2005, 415. Kolumbien, Peru, die USA, Kanada <strong>und</strong> auch die EU bezeichnen die FARC<br />

als terroristische Organisation, währenddem sie in Venezuela als eine „aufständische Partei mit politischen<br />

Zielsetzungen“ <strong>und</strong> nicht als Terroristen betrachtet wird. Namentlich die USA haben im Nachgang zum 11.<br />

September 2001 die Parteien des internen kolumbianischen Konflikts, also die FARC <strong>und</strong> die Ejército de<br />

Libération Nacional (ELN), auf die Terrorliste des State Departement gesetzt. Die EU folgte diesem Schritt.<br />

Siehe auch BBl 2002 1859 f.<br />

163<br />

SOINE, Kriminalistik 2005, 410 ff.; in der Literatur wird dieser Typus als „Fighters turned Fellons“ genannt,<br />

siehe dazu auch CURTIS/KARACAN, The Nexus Among Terrorists, Narcotics Traffickers, Weapons<br />

Proliferators, And Organized Crime Networks in Western Europe“, in: The Library of Congress 2002, 22 ff.<br />

164<br />

BBl 2002 1839.<br />

165<br />

Zur Abgrenzungsproblematik Bande/kriminelle Organisation siehe gleich nachfolgend unter Kapitel 5.<br />

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