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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Verhalten verb<strong>und</strong>ene Verschwiegenheit genügt nicht. Erforderlich ist eine qualifizierte <strong>und</strong><br />

systematische Verheimlichung, die sich nicht notwendig auf das Bestehen der Organisation<br />

selbst, wohl aber auf deren interne Struktur sowie den Kreis ihrer Mitglieder <strong>und</strong> Helfer<br />

erstrecken muss. Zudem muss die Organisation den Zweck verfolgen, Gewaltverbrechen zu<br />

begehen oder sich durch verbrecherische Mittel Einkünfte zu verschaffen. Die Bereicherung<br />

durch verbrecherische Mittel setzt das Bestreben der Organisation voraus, sich durch die<br />

Begehung von Verbrechen, namentlich von Verbrechen gegen das Vermögen <strong>und</strong> von als<br />

Verbrechen erfassten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidrige<br />

Vermögensvorteile zu verschaffen.“ 24<br />

2.4. Schlussfolgerungen <strong>und</strong> Empfehlungen<br />

Der Begriff organisierte Kriminalität umschreibt ein Phänomen <strong>und</strong> mag für kriminologische<br />

<strong>und</strong> kriminalpolitische Überlegungen dienlich sein. Das Konzept der organisierten Kriminalität<br />

ist eine kriminalpolitisch motivierte Begriffsschöpfung, die aufgr<strong>und</strong> des Fehlens bisheriger<br />

strafrechtlicher Zugriffsmöglichkeiten geschaffen wurde. Es wird eine bildhafte, gleichsam<br />

allegorische Begrifflichkeit („Organisation“) verwendet, deren Bedeutungsgehalt nicht<br />

exakt <strong>und</strong> abschliessend bestimmt, sondern nur exemplarisch <strong>und</strong> analogisch erschlossen<br />

werden kann. 25 Für juristisch-dogmatische Abgrenzungen oder gar Straftatbestandsumschreibungen<br />

ist der Begriff jedoch nicht geeignet. Zu oft <strong>und</strong> irreführend wird OK wie ein Rechtsbegriff<br />

verwendet, obwohl er nirgends definiert ist. Spätestens im Gerichtssaal ist der Begriff<br />

der OK „unpraktikabler Prozessstoff“, 26 weshalb er in diesem Zusammenhang keine Erwähnung<br />

finden sollte.<br />

Auch der Begriff des organisierten Verbrechens, verstanden als Konzept, bringt keinen definitorischen<br />

Mehrwert: Er steht nicht nur für eine unbestimmte Anzahl möglicher Straftaten,<br />

sondern auch für eine Vielzahl graduell abgestufter Vernetzungsformen von Straftätern (krimineller<br />

Organisationen, Banden etc.), sei es regional, national oder international. 27 Die B<strong>und</strong>eszuständigkeitsnorm<br />

von Art. 337 Abs. 1 StGB bzw. die darin erwähnten Straftatbestände<br />

lassen immerhin die Annahme eines juristischen Oberbegriffes zu. Weiter kommt hinzu, dass<br />

die vom Gesetzgeber gewählte, offene Formulierung „Verbrechen, die von einer <strong>kriminellen</strong><br />

Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen“ Raum lässt für weitere Verbrechensstraftatbestände<br />

des Besonderen Teils des StGB, aber auch der Nebenstrafgesetzgebung (namentlich<br />

qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art.<br />

19 Ziff. 2 BetmG), die in Beziehung zum organisierten Verbrechen stehen.<br />

Die Begriffe OK <strong>und</strong> organisiertes Verbrechens können für Polizeiorganigramme <strong>und</strong> als<br />

Kurzumschreibung eines Phänomens mehrerer Deliktskategorien hilfreich sein, aufgr<strong>und</strong> ih-<br />

24<br />

BGE 132 IV 132 E. 4.1.1.; siehe auch BGE 129 IV 271, 273 f. E. 2.3.1 (publiziert in Pra 2004 Nr. 89, 511<br />

f.); Urteil des B<strong>und</strong>esgerichts 6S.463/1996 vom 27.08.1996, E. 4 (veröffentlicht in SJ 1997, 1 ff.); BBl 1993<br />

297 ff.; NATTERER, Landesbericht, 740 ff.<br />

25<br />

KUNZ, plädoyer 1996, 33; MÖHN, OK-Begriff, 534.<br />

26<br />

FALK, Analyse der OK, 17.<br />

27<br />

PIETH/FREIBURGHAUS, Bericht EJPD 1993, 15.<br />

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