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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

organisiert sein <strong>und</strong> planmässig zusammenar<strong>bei</strong>ten <strong>und</strong> drittens müssen sie politische oder<br />

religiöse Ziele verfolgen. 75 Das zweite Element weist eindeutig auf Art. 260ter StGB hin.<br />

In der Botschaft wird Art. 260ter StGB denn auch als „zweifellos der wichtigste Anwendungsfall<br />

zur Erfassung des terroristischen Umfeldes“ bezeichnet, d.h. terroristische Gruppierungen<br />

erfüllen in aller Regel die Voraussetzungen einer <strong>kriminellen</strong> Organisation. Für die<br />

Anwendung spreche insbesondere die Zwecksetzung von der Begehung von Gewaltverbrechen,<br />

die für terroristische Organisationen typisch sei. Als möglicher terroristischer Akt erwähnt<br />

der Gesetzgeber die Entführung <strong>und</strong> Sprengung eines Verkehrsflugzeuges. 76<br />

Auch wenn der ursprünglich geplante Straftatbestand des Terrorismus (Art. 260quinquies E-<br />

StGB) 77 für die Schweiz nie Gesetz geworden ist, hätte er in allgemeingültiger Weise (unter<br />

Berücksichtigung der Art. 1 EÜBT <strong>und</strong> 2 IÜBFT) sämtliche terrorismustypischen Merkmale<br />

umfasst: Es wird zunächst die Begehung eines besonders schweren Delikts, eines Gewaltverbrechens,<br />

vorausgesetzt. Darunter fallen Verbrechen gegen Leib <strong>und</strong> Leben, Erpressung,<br />

Freiheitsberaubung <strong>und</strong> Entführung wie auch die gemeingefährlichen Verbrechen des 7. Teils<br />

des StGB (Brandstiftung, Verursachung einer Explosion, Gefährdung durch Sprengstoffe<br />

etc.). Die genannten Gewaltverbrechen werden begangen, um die Bevölkerung einzuschüchtern<br />

oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen zu<br />

nötigen. Die Nötigungshandlungen müssen allerdings von einer gewissen Schwere sein: Weder<br />

genügt blosse untergeordnete Delinquenz, noch die Nötigung eines einzelnen Amtsträgers.<br />

Die Einschüchterung bzw. die Schaffung eines Angstklimas muss sich schliesslich auf<br />

eine unbestimmte Anzahl von Menschen beziehen. 78<br />

Es liegt letztlich in der gesellschaftlich-historischen Bedingtheit rechtlicher Normierungen,<br />

dass auch der Begriff des Terrorismus in den national organisierten Rechtsordnungen je unterschiedlich<br />

verstanden, als Rechtsbegriff legislatorisch festgelegt <strong>und</strong> letztlich auch in der<br />

Rechtsanwendung ausgelegt wird. Organisationen, die sich dem Terrorismusvorwurf ausgesetzt<br />

sehen, werden diesem ohnehin mit dem Argument zu begegnen versuchen, ihre Taten<br />

seien auf die Wiederherstellung oder Herstellung demokratischer <strong>und</strong> rechtsstaalicher Verhältnisse<br />

oder der Wahrung von Menschenrechten gerichtet; eine Anleihe für das entsprechende<br />

Argument findet sich bekanntlich in Abs. 3 von Art. 260quinquies StGB. 79<br />

Da es keine gefestigte Definition des Terrorismus gibt <strong>und</strong> insbesondere hier interessierende<br />

Abgrenzungsfragen gesetzgeberisch (auch aus politischen Gründen) nicht gelöst wurden, gilt<br />

es für Strafverfolgungsbehörden wie Rechtsanwender gleichermassen, die zu diesen Themen<br />

seither ergangene Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichts zu konsultieren.<br />

75 BBl 2002 1839.<br />

76 BBl 2002 5432 f.<br />

77 BBl 2002 5438; BBl 2002 1889.<br />

78 BBl 2002 5439-5441; HEINE, Landesbericht, 356 f.; FORSTER, ZStrR 2003, 426.<br />

79 Zu Art. 260quinquies StGB siehe nachfolgend unter Kapitel 4.5.<br />

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