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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Qaïda <strong>und</strong> der „Märtyrer für Marokko“ tatsächlich um eine terroristische Organisation handelt,<br />

sind die Ermittlungsbehörden befreit. Im Falle aller anderen (noch nicht bekannten) Terrororganisationen<br />

muss der Nachweis der terroristischen Organisation nach Art. 260ter StGB<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich als erbracht angesehen werden, wenn solche Organisationen in gleicher oder<br />

ähnlicher Weise ein (gewaltsames) Vorgehen wie die vier genannten Terrororganisationen<br />

zum Erreichen ihrer Ziele geplant oder gewählt haben. Handelt es sich da<strong>bei</strong> um eine etablierte,<br />

seit Jahren bestehende <strong>und</strong> dauerhaft eingerichtete Organisation, sollte auch die Strafverfolgungsbehörde<br />

von einer gerichtsnotorischen Tatsache ausgehen dürfen, es liege eine terroristische<br />

Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB vor. Zu denken ist da<strong>bei</strong> etwa an die<br />

palästinensischen Gruppierungen „Hamas“ <strong>und</strong> „Hizbollah“, die (zumindest regional) in gleicher<br />

Art <strong>und</strong> Weise „Angst <strong>und</strong> Schrecken“ in der Bevölkerung verbreiten. 110<br />

110 Z.B. FORSTER, ZStrR 2003, 440; BGE 115 IV 440.<br />

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