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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Konkret erwähnt Art. 337 Abs. 1 StGB<br />

- die Beteiligung an oder Unterstützung einer <strong>kriminellen</strong> Organisation (Art. 260ter<br />

StGB);<br />

- die Finanzierung des Terrorismus nach Art. 260quinquies StGB;<br />

- die Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB;<br />

- die mangelnde Sorgfalt <strong>bei</strong> Finanzgeschäften <strong>und</strong> Melderecht nach Art. 305ter StGB;<br />

- die Bestechungsstraftatbestände nach Art. 322ter-322septies StGB sowie<br />

- die Verbrechen, die von einer <strong>kriminellen</strong> Organisation im Sinne von Art. 260ter<br />

StGB ausgehen.<br />

Es ist unklar, was unter „Verbrechen, die von einer <strong>kriminellen</strong> Organisation i.S.v. Art. 260ter<br />

StGB ausgehen“, zu verstehen ist. Gemäss Botschaft sind damit Gewaltverbrechen aller Art,<br />

aber auch zur Bereicherung eingesetzte verbrecherische Mittel (wie Diebstahl, Betrug, Veruntreuung)<br />

gemeint; an anderer Stelle ist von „Verbrechen im Dunstkreis von Verbrechensorganisationen“<br />

die Rede. 22 Nicht zuletzt diese exemplifikative Auflistung von möglichen Verbrechenstatbeständen<br />

spricht für die hier vertretene These, dass der Begriff „organisiertes<br />

Verbrechen“ mehr darstellt als nur eine kriminologische bzw. kriminalpolitische Wortschöpfung<br />

wie die organisierte Kriminalität. Es kann von einem juristischen Ober- oder Sammelbegriff<br />

gesprochen werden, unter welchen sich die in Art. 337 Abs. 1 StGB aufgeführten<br />

Straftatbestände subsumieren lassen. Unter Art. 337 Abs. 1 StGB fällt demzufolge das, was<br />

kriminologisch <strong>und</strong> kriminalpolitisch unter organisierter Kriminalität zusammengefasst<br />

wird. 23<br />

2.3. Begriff der „<strong>kriminellen</strong> Organisation“ nach Art. 260ter StGB<br />

Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe<br />

bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau <strong>und</strong> ihre personelle Zusammensetzung<br />

geheim hält <strong>und</strong> die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder<br />

sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Derselben Strafdrohung unterliegt, wer eine<br />

solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt.<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht hat die Vorgaben des Gesetzgebers übernommen, ausgebaut <strong>und</strong> umschreibt<br />

den Begriff der Verbrechensorganisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB<br />

(letztmals) wie folgt: „Er setzt eine strukturierte Gruppe von mindestens drei, im Allgemeinen<br />

mehr, Personen voraus, die mit dem Ziel geschaffen wurde, unabhängig von einer Änderung<br />

ihrer Zusammensetzung dauerhaft zu bestehen, <strong>und</strong> die sich namentlich durch die Unterwerfung<br />

ihrer Mitglieder unter Anweisungen, durch systematische Ar<strong>bei</strong>tsteilung, durch<br />

Intransparenz <strong>und</strong> durch in allen Stadien ihrer verbrecherischen Tätigkeit vorherrschende<br />

Professionalität auszeichnet. Im Weiteren gehört zum Begriff der <strong>kriminellen</strong> Organisation<br />

die Geheimhaltung von Aufbau <strong>und</strong> Struktur. Eine im Allgemeinen mit jeglichem strafbaren<br />

22<br />

BBl 1998 1544-1545. Zu den „Verbrechen im Dunstkreis von Verbrechensorganisationen“ gehören zweifelsohne<br />

die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG).<br />

23<br />

BBl 1998 1544; NAY/THOMMEN, BSK II, 2521.<br />

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