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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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2.2. Begriff des „organisierten Verbrechens“<br />

Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

In der Literatur wird das organisierte Verbrechen der organisierten Kriminalität weitgehend<br />

gleichgestellt bzw. zum Teil gleichgesetzt mit Bandenkriminalität, Wirtschaftskriminalität,<br />

Terrorismus, Drogen- <strong>und</strong> Waffenhandel. 17 ARZT spricht von „organisierter Kriminalität im<br />

engeren Sinne“ <strong>und</strong> zählt Waffenschmuggel, Entführungen, Schutzgelderpressung, Drogen-<br />

<strong>und</strong> Hehlerorganisationen, Prostitutions-, Pornographie-, Glücksspiel-, Schlepper- <strong>und</strong><br />

Schmugglerorganisationen sowie den Schwarzmarkt dazu. 18 Problematisch da<strong>bei</strong> ist, dass es<br />

heute kaum mehr eine gemeinstrafrechtlich verübte Straftat gibt, die nicht schon dem organisierten<br />

Verbrechen zugerechnet wird. 19<br />

In der Botschaft zum zweiten Massnahmenpaket gegen die Bekämpfung gegen die organisierte<br />

Kriminalität ist nachzulesen: „Organisiertes Verbrechen liegt dort vor, wo Organisationen<br />

in Annäherung an die Funktionsweise internationaler Unternehmen hochgradig ar<strong>bei</strong>tsteilig,<br />

stark abgeschottet, planmässig <strong>und</strong> auf Dauer angelegt sind <strong>und</strong> durch Begehung von Delikten<br />

sowie durch die Teilnahme an der legalen Wirtschaft möglichst hohe Gewinne anstreben. Die<br />

Organisation bedient sich da<strong>bei</strong> der Mittel der Gewalt, Einschüchterung, 20 Einflussnahme auf<br />

Politik <strong>und</strong> Wirtschaft. Sie weist regelmässig einen stark hierarchischen Aufbau auf <strong>und</strong> verfügt<br />

über wirksame Durchsetzungsmechanismen für interne Gruppennormen. Ihre Akteure<br />

sind da<strong>bei</strong> weitgehend austauschbar.“ 21 Aufgr<strong>und</strong> dieser (überwiegend kriminologischen)<br />

Merkmale wird deutlich, dass der Gesetzgeber, wenn er von organisiertem Verbrechen<br />

spricht, vor allem die kriminelle Organisation vor Augen hatte.<br />

Der Begriff „organisiertes Verbrechen“ hat auch Eingang ins Strafgesetzbuch gef<strong>und</strong>en: In<br />

der Marginale von Art. 337 StGB (B<strong>und</strong>esgerichtsbarkeit) erwähnt der Gesetzgeber ausdrücklich<br />

(u.a.) das organisierte Verbrechen. Es handelt sich <strong>bei</strong> dieser Bestimmung indessen um<br />

eine Zuständigkeitsnorm, weswegen sich letztlich auch der Schluss, die genannten Straftatbestände<br />

seien exklusiv dem organisierten Verbrechen zuzurechnen, verbietet.<br />

17<br />

Statt vieler MÜLLER, AJP 1993, 1180, der das organisierte Verbrechen als „schwer fassbares Phänomen“<br />

bezeichnet. In der Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Gesetzgebung über<br />

Geldwäscherei <strong>und</strong> mangelnde Sorgfalt <strong>bei</strong> Geldgeschäften) vom 12. Juni 1989 (BBl 1989 1067) wurde<br />

konkret auf die Fälle „Schweizerische Kreditanstalt“, „Texon Anstalt“, „Weisscredit Bank“, „Banco<br />

Ambrosiano“, „Pizza Connection“ <strong>und</strong> „Libanon-Connection“ verwiesen.<br />

18<br />

ARZT, OK-Kommentar, 314-320.<br />

19<br />

OBERHOLZER, plädoyer 2001, 32 f..<br />

20<br />

Eine Einschüchterung im hier verstandenen Sinne liegt dann vor, wenn Teile der Bevölkerung in ihrem<br />

Sicherheitsgefühl spürbar beeinträchtigt werden oder Verhaltensänderungen vornehmen, indem sie oder<br />

staatliche Behörden an ihrer statt Vorsichtsmassnahmen treffen (VEST, Handkommentar SHK, 100).<br />

21<br />

BBl 1993 280 f.; siehe auch <strong>bei</strong> HEINE, Landesbericht, 355; PIETH, ZStrR 1992, 262; derselbe, ZStrR 1995,<br />

228 f.; derselbe, Situationsbericht, 34 f.; BISS 2002, 11 <strong>und</strong> 54. Polizei- <strong>und</strong> Strafverfolgungsbehörden ar<strong>bei</strong>ten<br />

in diesem Zusammenhang mit sogen. Indikatorenkatalogen, um das organisierte Verbrechen besser erfassen<br />

zu können. Näheres dazu <strong>bei</strong> BAUMGARTNER, BSK II, 1724; BARTHELMESS, Sicherheitspolitik, 27,<br />

PIETH/FREIBURGHAUS, Bericht EJPD 1993, 9-15 <strong>und</strong> 26; ARZT, OK-Kommentar, 350; ROULET, plädoyer<br />

1994, 26 f.<br />

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