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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

wenn oft keine schlüssigen Beweise für die behauptete Terrorismusverbindung präsentiert<br />

werden können 184 bzw. Ermittlungsverfahren eingestellt werden müssen.<br />

Bedenklich stimmt weiter, dass die Schweiz eine Typisierung von Terrorverdächtigen vorgenommen<br />

hat: Offenbar sollten sehr gefährliche Terroristen (Liste Typ 1) von weniger gefährlichen<br />

Terroristen (Liste Typ 2) abgegrenzt werden. Als Erklärung für diese Typisierung<br />

könnte höchstens angeführt werden, dass die Terrorverdächtigen gemäss Typ 2 (z.B. Mitglieder<br />

der IRA) derzeit nicht mehr so aktiv sind wie diejenigen im Umfeld der Al-Qaïda <strong>und</strong><br />

deren Nachfolgeorganisationen. 185 Wenn man aber den Terrorismus auch mit den Mitteln des<br />

Strafrechts bekämpfen will, erscheint eine solche Begründung willkürlich <strong>und</strong> nicht vertretbar.<br />

Für die Strafverfolgung stellen diese (internationalen <strong>und</strong> nationalen) Terrorlisten nach dem<br />

Gesagten nicht mehr als Informationsquellen dar, die es im Einzelfall sorgfältig zu überprüfen<br />

gilt, bevor ein Strafverfahren eröffnet oder Ermittlungsmassnahmen gegen die Betroffenen,<br />

namentlich wegen Finanzierung des Terrorismus, eingeleitet werden. 186<br />

184<br />

So haben namentlich die USA schon vor dem 11. September 2001 „Hilfswerke“ wie terroristische Organisationen<br />

behandelt, auch dann, wenn ein erheblicher Teil der Gelder zweifelsfrei in legale Projekte geflossen<br />

ist (ARZT, OK-Kommentar, 407).<br />

185<br />

REINLE, Terrorismusfinanzierung, 129.<br />

186<br />

Weit schwieriger gestaltet sich die Situation für die (schweizerischen) Finanzintermediäre, vorab die Banken<br />

<strong>und</strong> Finanzinstitute: Art. 5 GwV EBK (Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission vom<br />

18.12.2002 zur Verhinderung von Geldwäscherei, SR 955.022) verbietet Geschäftsbeziehungen mit <strong>kriminellen</strong><br />

<strong>und</strong> terroristischen Organisationen. Diesbezüglich übermittelt die EBK den Banken zwar Listen mit<br />

Namen von Personen <strong>und</strong> Organisationen mit mutmasslich terroristischem Hintergr<strong>und</strong>. Es liegt aber auf der<br />

Hand, dass es in der Praxis für Finanzintermediäre indes schwierig sein dürfte, aus eigener Wahrnehmung<br />

terroristische Organisationen (als solche) bzw. gar die Absicht zu terroristischen Handlungen zu erkennen.<br />

Finanzintermediäre werden daher geneigt sein, rein aufgr<strong>und</strong> dieser Terrorlisten eine Verdachtsmeldung<br />

nach Art. 9 GwG auszulösen, auch wenn aufgr<strong>und</strong> anderer Quellen im Einzelfall feststeht, dass die betroffene<br />

Person oder Gruppierung mit grösster Wahrscheinlichkeit nichts (mehr) mit Terrorismus zu tun hat. Eine<br />

Verpflichtung zu erhöhter Sorgfalt <strong>und</strong> zur Meldung für Finanzintermediäre macht aber nur Sinn, wenn der<br />

Regulierte erkennen kann, wann die Pflicht tatsächlich ausgelöst wird (JUCHLI, Überregulierung, 188).<br />

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