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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

kungskreis auf natürliche <strong>und</strong> juristische Gruppierungen <strong>und</strong> Personen aus, die im Verdacht<br />

stehen, terroristische Organisationen finanziell zu unterstützen. 169<br />

In der Schweiz sind die UN-Resolutionen 1267 <strong>und</strong> 1373 vom B<strong>und</strong>esrat mit der Verordnung<br />

vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen <strong>und</strong> Organisationen mit Verbindungen<br />

zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban 170 sowie der Verordnung<br />

vom 7. November 2001 über das Verbot der Gruppierung „Al-Qaïda“ <strong>und</strong> verwandter<br />

Organisationen 171 umgesetzt worden. 172 Ziel letztgenannter Verordnung ist es, nicht nur<br />

die Gruppierung Al-Qaïda, sondern auch Tarngruppen, Nachfolgeorganisationen oder Gruppierungen<br />

mit ähnlichem Sinngehalt zu verbieten. Im Anhang dieser Verordnung findet sich<br />

die aktuelle Liste der Terrorverdächtigen.<br />

4.7.2. Erstellung eigener Terror-Listen durch UNO-Mitgliedstaaten <strong>und</strong> Umsetzung<br />

derselben<br />

Gewisse Staaten <strong>und</strong> Organisationen, vornehmlich die USA, aber auch die EU, erstellen aufgr<strong>und</strong><br />

ihnen vorliegender Erkenntnisse eigene Listen von Personen <strong>und</strong> Gruppierungen, die<br />

Verbindungen zu terroristischen Aktivitäten aufweisen sollen. Die USA bspw. übermitteln<br />

anderen Staaten ihre Listen <strong>und</strong> ersuchen diese, die Bezeichnung der Personen <strong>und</strong> Gruppierungen<br />

als terroristisch zu übernehmen <strong>und</strong> gegen diese Massnahmen, insbesondere die Blockierung<br />

von Vermögenswerten, zu ergreifen. Da sich diese Listen auf einen Erlass von Präsident<br />

George W. Bush 173 stützen, hat es sich eingebürgert, diese Listen als Bush-Listen zu<br />

bezeichnen.<br />

In der Schweiz erfolgt die Umsetzung der Bush-Listen nach zwei Listentypen: Die Listen<br />

nach Typ 1 enthalten Namen von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen <strong>und</strong> Gruppierungen,<br />

die Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung Al-Qaïda oder den Taliban aufweisen<br />

sollen <strong>und</strong> daher auch dem UNO Al-Qaïda <strong>und</strong> Taliban Sanktionskomitee zur Prüfung<br />

<strong>und</strong> Integrierung in die Namensliste dieses Komitees vorgelegt werden. Die Listen nach Typ<br />

2 enthalten Namen von natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen <strong>und</strong> Gruppierungen, die Verbindungen<br />

zu terroristischen Aktivitäten aufweisen sollen, aber nicht mit Usama bin Laden,<br />

der Gruppierung Al Qaïda oder den Taliban in Verbindung gebracht werden; 174 im Sinne eines<br />

Umkehrschlusses gewissermassen alle anderen, möglichen natürlichen <strong>und</strong> juristischen<br />

Personen sowie Gruppierungen, die direkt oder indirekt mit Terrorismus in Verbindung ge-<br />

169<br />

ROSENBERG/BUSCHOR, Listing, 2 f.<br />

170<br />

SR 946.203.<br />

171<br />

SR 122.<br />

172<br />

Siehe dazu auch vorne unter Kapitel 4.1.1. (Antiterrorismus-Strafrecht).<br />

173<br />

Executive Order 13224 vom 23. September 2001. Auf der Homepage der Kontrollstelle für Geldwäschereibekämpfung<br />

(www.gwg.admin.ch) sind derzeit (Stand Juni 2008) über 70 Bush-Listen abrufbar, welche für<br />

die Schweiz Gültigkeit haben.<br />

174<br />

Umfassende Dokumentation <strong>und</strong> Hintergr<strong>und</strong>wissen zu den für die Schweiz gültigen Terror-Namenlisten<br />

unter http://www.gwg.admin.ch/d/dokumentationen/gesetze_<strong>und</strong>_regulierung/sanktionen/index.php (Stand<br />

10.06.2008). Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements<br />

ist die für die Umsetzung der Sanktionen <strong>und</strong> Aktualisierung der Listen zuständige Behörde.<br />

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