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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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4.4. Terrorist oder „legitimer“ Freiheitskämpfer?<br />

Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

Das Hauptproblem für Strafverfolgungsbehörden <strong>und</strong> Gerichte hinsichtlich Ermittlung <strong>und</strong><br />

Qualifizierung einer Organisation als terroristisch nach Art. 260ter StGB besteht in der Abgrenzung<br />

zwischen international geächtetem Terrorismus <strong>und</strong> legitimem, militantem Befreiungs-<br />

oder Freiheitskampf. 111 Bezüglich der Einstufung der jeweiligen Widerstandsbewegungen<br />

als terroristisch oder freiheitskämpferisch besteht international wenig Konsens, da die<br />

entsprechenden Zielsetzungen je nach Gesellschaft <strong>und</strong> Zeitgeist unterschiedlich bewertet<br />

werden <strong>und</strong> die gleiche politische Bewegung zwischen „terroristisch“ <strong>und</strong> „freiheitskämpferisch“<br />

oszillieren kann. 112 Letztlich geht es auch um die Frage, ob <strong>und</strong> wann eine Organisation<br />

trotz gelegentlicher oder häufiger terroristischer Methoden politische Legitimität beanspruchen<br />

darf. 113<br />

4.4.1. Ausgangslage<br />

Der Gesetzgeber nennt keine Kriterien, wie die Abgrenzung „Terrorist – Freiheitskämpfer“<br />

konkret vorzunehmen ist. Diese delikate Aufgabe, im Einzelfall die straflose „politisch legitime“<br />

Gewaltanwendung von der terrorismustypischen Handlung abzugrenzen, hat er den<br />

zuständigen Gerichten überlassen. 114 Insbesondere <strong>bei</strong> Bürgerkriegen gehört die Abgrenzung<br />

zwischen Terroristen <strong>und</strong> Schwerverbrechern einerseits <strong>und</strong> Konfliktparteien bzw. separatistischen<br />

Widerstandskämpfern andererseits zu den schwierigsten Fragen des internationalen<br />

Strafrechts <strong>und</strong> wird oft mit der Redewendung „one man’s terrorist is another man’s freedom<br />

fighter“ umschrieben. 115 Das B<strong>und</strong>esgericht zählt (gr<strong>und</strong>sätzlich) extremistische Parteien,<br />

oppositionelle politische Gruppen sowie Organisationen, die mit angemessenen (nicht verbrecherischen)<br />

Mitteln um die politische Macht in ihrem Heimatland ringen oder einen Freiheitskampf<br />

gegen diktatorische Regimes führen, nicht zu den <strong>kriminellen</strong> Organisationen. 116 Gerade<br />

<strong>bei</strong> Anhängern von separatistischen Widerstandorganisationen, die sich gegen ethische<br />

Verfolgung <strong>und</strong> Unterdrückung wehren, dürfe nicht ohne weiteres auf internationalstrafrechtlich<br />

verfolgungswürdige „terroristische“ Schwerverbrechen geschlossen werden. 117 Unzulässig<br />

wäre es bspw., alle muslimischen Bürgerkriegsopfer oder alle getöteten <strong>und</strong> verw<strong>und</strong>eten<br />

muslimischen Kämpfer pauschal in einen terroristischen Zusammenhang oder gar ins Umfeld<br />

der Al-Qaïda zu stellen. 118<br />

111<br />

FIOLKA, BSK II, 1734.<br />

112<br />

JOSITSCH, ZStrR 2005, 463.<br />

113<br />

ARZT, OK-Kommentar, 414.<br />

114<br />

BGE 130 II 344; FORSTER, ZStrR 2003, 445; derselbe, ZBJV 2005, 221 f.<br />

115<br />

CASSANI, SZW 2003, 299-302; MOREILLON/DE COURTEN, ZStrR 2003, 118 f.<br />

116<br />

BGE 133 IV 58 E. 5.3.1; 131 II 235 E. 2.12; 130 II 337 E. 3.4; 128 II 355 E. 3.4; 125 II 569 E. 5c.<br />

117<br />

BGE 133 IV 58 E. 5; 130 II 337 E. 6 <strong>und</strong> 7.1.<br />

118<br />

FORSTER, ZStrR 2003, 434: Zwischen der strafbaren Unterstützung terroristischer Organisationen <strong>und</strong> der<br />

zulässigen finanziellen Hilfe an Bürgerkriegsopfer muss jedenfalls unterschieden werden.<br />

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