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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

rer kriminalpolitischen <strong>und</strong> -kriminologischen Prägung sind sie jedoch für die Begriffsjurisprudenz,<br />

für rechtliche Qualifikationen <strong>und</strong> Subsumptionen ungeeignet. Da sich die organisierte<br />

Kriminalität bzw. organisiertes Verbrechen zudem rasch an neue Gegebenheiten anpasst,<br />

ist eine abschliessende Definition nicht empfehlenswert 28 <strong>und</strong> im Übrigen forensisch<br />

auch nicht notwendig.<br />

Der Tatbestand der <strong>kriminellen</strong> Organisation (Art. 260ter StGB) <strong>bei</strong>nhaltet zwar weitgehend<br />

die aus der OK bzw. des organisierten Verbrechens entwickelten Merkmale <strong>und</strong> Indikatoren.<br />

Auch wenn sich einige Autoren zu Recht die Frage stellen, ob ein auf diese Weise zur materiellen<br />

Norm erhobener Straftatbestand den Anforderungen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots<br />

zu genügen vermag, 29 hat sich die bisher ergangene Rechtsprechung des B<strong>und</strong>esgerichtes<br />

zu Art. 260ter StGB doch um eine mehr oder minder träfe, für die Praxis brauchbare<br />

Umschreibung der Verbrechensorganisation bemüht.<br />

Für die weiteren Betrachtungen ist die Feststellung wichtig, dass in aller Regel Aktivitäten<br />

einer <strong>kriminellen</strong> Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB als organisierte Kriminalität<br />

bezeichnet werden können, sich jedoch Bereiche der organisierten Kriminalität nicht Tätergruppen<br />

zurechnen lassen, für die die Voraussetzungen einer <strong>kriminellen</strong> Organisation im<br />

Sinne von Art. 260ter StGB gegeben wären. 30 Im folgenden Teil dieser Ar<strong>bei</strong>t wird nun der<br />

Frage nachgegangen, wann im Einzelfall von einer <strong>kriminellen</strong> oder terroristischen Organisation<br />

im Sinne von Art. 260ter StGB gesprochen werden kann <strong>und</strong> wo <strong>Abgrenzungsprobleme</strong><br />

zu anderen <strong>kriminellen</strong> oder nicht-terroristischen Gruppierungen bestehen.<br />

28<br />

HEINE, Landesbericht, 355.<br />

29<br />

OBERHOLZER, AJP 2000, 657; PIETH, ZStrR 1995, 234 (mit Hinweisen). ARZT, AJP 1993, 1188 f., kritisierte,<br />

es sei ein Mangel, dass nicht klar unterschieden werde zwischen einer unverbindlichen kriminologischen<br />

Umschreibung der „typischen“ Organisation <strong>und</strong> scharf definierten Tatbestandsmerkmalen. Die Botschaft<br />

suggeriere durch kriminologisch mehr oder weniger zutreffend beschriebene Merkmale eine restriktive<br />

Handhabung des Tatbestandes, die so jedoch nicht gewährleistet werden könne, weil die kriminologischen<br />

Merkmale nicht in den Tatbestand aufgenommen worden seien.<br />

30<br />

Bspw. <strong>bei</strong> einer Bande; ARZT, OK-Kommentar, 312.<br />

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