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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

den getarnten Mittel in den Geldkreislauf eingespeist, welche in der Folge zur Unterstützung<br />

der terroristischen Aktivitäten der Al-Qaïda verwendet worden sein sollen. 100<br />

Das B<strong>und</strong>esgericht kam zum Schluss, <strong>bei</strong>m terroristischen Netzwerk Al-Qaïda handle es sich<br />

um eine terroristische Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Da<strong>bei</strong> prüfte es nicht<br />

näher, ob die einzelnen Tatbestandsmerkmale von Art. 260ter StGB auch tatsächlich gegeben<br />

waren. Vielmehr beschränkte es sich auf die (gerichtsnotorische) Feststellung, dass Al-Qaïda<br />

weltweit zahlreiche terroristische Verbrechen angelastet werden. Insbesondere würden ihr von<br />

den US-Behörden die Urheberschaft an den mörderischen Anschlägen vom 11. September<br />

2001 auf das World Trade Center in New York City <strong>und</strong> auf das Pentagon-Gebäude in Washington<br />

D.C. vorgeworfen, denen tausende von Menschen zum Opfer fielen. 101<br />

Mit Entscheid vom 21. Juni 2007 102 verurteilte das B<strong>und</strong>esstrafgericht erstmals zwei Personen<br />

u.a. wegen Unterstützung des Terrornetzwerkes der Al-Qaïda im Sinne von Art. 260ter<br />

StGB zu bedingten Freiheitsstrafen. Das Verfahren wurde im August 2004 von der B<strong>und</strong>esanwaltschaft<br />

(BA) eingeleitet, nachdem sich Pakistan an die Schweiz gewandt hatte, weil das<br />

Bekennerschreiben des Attentates gegen ein hochrangiges Regierungsmitglied auf einer in der<br />

Schweiz betriebenen Webseite publiziert wurde. In der Folge wurden auf derselben Webseite<br />

auch Drohungen von Al-Qaïda gegen mehrere europäische Länder weiterverbreitet, radikale<br />

islamistische Propaganda publiziert, grausamste Gewaltvideos gezeigt sowie Anleitungen<br />

zum Bombenbau veröffentlicht. Nach Auffassung des B<strong>und</strong>esstrafgerichtes haben die Angeklagten<br />

mittels Aufbau <strong>und</strong> Betreiben der Webseite ein Propagandawerkzeug <strong>und</strong> ein Kommunikationsmittel<br />

für kriminelle Organisationen kreiert. Zur Klärung der hier interessierenden<br />

Frage, ob es sich <strong>bei</strong> der Al-Qaïda <strong>und</strong> deren Nachfolgeorganisationen um terroristische<br />

Organisationen handelt, stützte sich die Strafkammer des B<strong>und</strong>esstrafgerichts (u.a.) auf Ermittlungsberichte<br />

der B<strong>und</strong>eskriminalpolizei ab. Weiter erwähnte sie die gegen Al-Qaïda <strong>und</strong><br />

deren Nachfolgeorganisationen verhängten Verbote. Von einer näheren Prüfung der Voraussetzungen<br />

von Art. 260ter StGB sah das Gericht ab. Der Entscheid wurde ans B<strong>und</strong>esgericht<br />

weitergezogen, welches mit Urteil vom 2. Mai 2008 die Ausführungen der Vorinstanz weitgehend<br />

übernahm <strong>und</strong> den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte. 103<br />

100<br />

Urteil 1A.194/2002 E. 2.2.1, 2.4.1 <strong>und</strong> 3.7.<br />

101<br />

Urteil 1A.194/2002 E. 3.7. Der Al-Qaïda werden u.a. noch folgende (bekannte) Terroranschläge zugeschrieben:<br />

Am 12. Oktober 2002 sterben <strong>bei</strong> Bombenanschlägen in Diskotheken auf Bali (Indonesien) 202 Menschen,<br />

darunter auch drei Schweizer Opfer. Für den Anschlag wurde die islamische Organisation Jemaah Islamiyah<br />

verantwortlich gemacht, die Verbindungen zum Terrornetzwerk der Al-Qaïda unterhalten soll. Spanien<br />

wurde am 11. März 2004 als erstes westeuropäisches Land Opfer der globalen Dschihadbewegung, als<br />

zehn ferngezündete Bomben auf vier Madrider Vorortszüge 191 Menschen in den Tod rissen <strong>und</strong> weitere ca.<br />

2000 Personen verletzten (BISS 2004, 10 <strong>und</strong> 25). Am 7. Juli 2005 erfolgten Anschläge auf Londoner U-<br />

Bahn-Stationen <strong>und</strong> Busse. Es werden ca. 56 Menschen getötet <strong>und</strong> mindestens 700 weitere verletzt. Ob eine<br />

Verbindung der in England lebenden Attentäter zum Terrornetzwerk der Al-Qaïda bestand, ist bis heute<br />

ungeklärt (http://de.wikipedia.org/wiki/Al-Qaida, Stand 16.06.2008). Die Al-Qaïda <strong>und</strong> ihre Ableger werden<br />

sodann als Urheber zahlreicher weiterer Terroranschläge namentlich in Kenia, Jemen, Saudiarabien, Tunesien<br />

<strong>und</strong> Marokko verdächtigt (FORSTER, ZStrR 2003, 435 [Fn. 60]).<br />

102<br />

Urteil der Strafkammer des B<strong>und</strong>esstrafgerichts SK.2007.4 vom 21. Juni 2007.<br />

103<br />

6B_645/2007. In E. 7.2.1. hielt das B<strong>und</strong>esgericht unter Bezugnahme der Feststellungen des B<strong>und</strong>esstrafgerichts<br />

zur Al-Qaïda <strong>und</strong> deren Nachfolgeorganisationen fest, was folgt: „La Cour des affaires pénales a retenu<br />

(arrêt entrepris consid. 4.2.1 p. 13) que presque tous les groupes islamistes radicaux et leurs exposants<br />

22

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