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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

finanzierten Freiheitskämpfer, wenn er sich „angemessener Mittel des gewalttätigen Widerstands“<br />

bedient. 189<br />

Bei der heiklen Abgrenzung „Terrorist oder (legitimer) Freiheitskämpfer“ ist den Strafverfolgern<br />

<strong>und</strong> den Gerichten ein hohes Mass an Definitionskompetenz aufgebürdet worden. 190 Das<br />

B<strong>und</strong>esgericht hat jedoch eine Vielzahl von Kriterien entwickelt, anhand derer terrorismustypisches<br />

Verhalten vom legitimen Befreiungskampf unterschieden werden kann. Im Vordergr<strong>und</strong><br />

stehen da<strong>bei</strong> die Fragen, wie, wann, gegen wen <strong>und</strong> vor allem mit welchen eingesetzten<br />

(angemessenen) Mitteln der (angebliche) Befreiungskampf geführt wird. Der „legitime“ Widerstandskampf<br />

bedeutet andererseits aber nicht, dass die bekämpften Machthaber ihrerseits<br />

ohne weiteres als Terrororganisation einzustufen wären. 191 Da in diesem Zusammenhang der<br />

völkerrechtlich-humanitäre Kontext im Zeitraum der verfolgten Delikte interessiert, ist die<br />

Strafverfolgungsbehörde gehalten, sich im Einzelfall an nationale <strong>und</strong> internationale Behörden<br />

<strong>und</strong> Gremien zu wenden sowie Sachverständige <strong>bei</strong>zuziehen.<br />

Der Straftatbestand der Finanzierung des Terrorismus, welcher separat in Art. 260quinquies<br />

StGB geregelt wurde, bringt gegenüber Art. 260ter StGB keine Neuerungen. Stattdessen stellt<br />

er die Strafverfolgungsbehörden vor zusätzliche Beweisprobleme <strong>und</strong> stiftet Verwirrung bezüglich<br />

der anvisierten Täterschaft, zumal auch der Gesetzgeber die Antwort schuldig bleibt,<br />

welche Gruppierungen mit der Einführung dieser Bestimmung erfasst werden sollten. Es ist<br />

daher für die Einschätzung, ob es sich um eine Gruppierung handelt, die sich für die Herstellung<br />

oder Wiederherstellung demokratischer <strong>und</strong> rechtsstaatlicher Verhältnisse oder für die<br />

Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten einsetzt, <strong>bei</strong> der vom B<strong>und</strong>esgericht entwickelten<br />

internationalstrafrechtlichen Rechtsprechung anzuknüpfen.<br />

Für die strafrechtliche Verfolgung <strong>und</strong> rechtliche Qualifikation einer Gruppierung oder Organisation,<br />

die einerseits mit terroristischen Aktivitäten ihre ideologischen Ziele verfolgt, sich<br />

andererseits aber auch in einem „klassischen“ Deliktsbereich des organisierten Verbrechens<br />

(insbesondere im internationalen Drogenhandel) als kriminelle Organisation etabliert hat, bestehen<br />

keine Anwendungsprobleme in Bezug auf Art. 260ter StGB: Für <strong>bei</strong>de Organisationsstrukturen<br />

ist die Strafbestimmung einschlägig.<br />

Im Hinblick auf die Eröffnung eines gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens (wegen Finanzierung<br />

des Terrorismus) besteht kein Verlass auf die von Staaten <strong>und</strong> internationalen<br />

Gremien (UNO, EU) <strong>und</strong> auch der Schweiz publizierten Terrorismuslisten. Das Zustandekommen<br />

<strong>und</strong> die Rechtmässigkeit dieser Terrorlisten entsprechen nicht schweizerischem<br />

Rechtsverständnis. Für die Strafverfolgung kommt diesen Listen daher höchstens Informationscharakter<br />

zu.<br />

189<br />

BGE 130 II 343 f.; Siehe Zusammenfassung der b<strong>und</strong>esgerichtlichen Rechtsprechung <strong>bei</strong> FORSTER, ZStrR<br />

2006, 333 sowie Art. 1 <strong>und</strong> 2 EÜBT.<br />

190<br />

HEINE, Landesbericht, 357.<br />

191<br />

ARZT, OK-Kommentar, 417.<br />

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