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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

- das nach dem Niedergang der ehemaligen Drogenkartelle Medellin 52 <strong>und</strong> Cali hervorgegangene<br />

Norte del Valle Cartel 53 in Südamerika;<br />

- die <strong>kriminellen</strong> Organisationen aus der GUS („Russen-Mafia“) 54 ;<br />

- die japanische Yakuza 55 <strong>und</strong><br />

- die chinesischen Triaden;<br />

die Voraussetzungen einer <strong>kriminellen</strong> Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB<br />

ohne weiteres erfüllen, zumal sich diese Gruppierungen im Einzelfall nur in ihrem kulturhistorischen<br />

<strong>und</strong> soziologischen Hintergr<strong>und</strong> unterscheiden. 56<br />

Für die Strafverfolgung ist diese Feststellung insofern von Bedeutung, als dass sie <strong>bei</strong> einem<br />

hinreichenden Tatverdacht einer Person, von der bekannt ist, dass diese eine der genannten<br />

mafiösen Organisationen oder Verbrechersyndikate angehört oder diese unterstützt, ohne weiteres<br />

ein Strafverfahren wegen Art. 260ter StGB (wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung<br />

einer <strong>kriminellen</strong> Organisation) einleiten darf. Weiter können <strong>bei</strong> derart langfristig angelegten,<br />

in dieser Grösse agierenden <strong>und</strong> überregional operierenden <strong>kriminellen</strong> Organisationen<br />

oder Verbrechersyndikaten die Kriterien von Art. 260ter StGB als erfüllt angesehen werden,<br />

was Beweiserleichterungen bedeutet. Es gibt ausreichend ausländische Urteile, Pressemeldungen<br />

sowie weitere Informationen, auf welche die Strafverfolgungsbehörde zurückgreifen<br />

kann, um die zuständigen Gerichte im Einzelfall unter Hinweis auf die Gerichtsnotorietät von<br />

der Existenz einer <strong>kriminellen</strong> Organisation überzeugen zu können.<br />

52<br />

Siehe dazu namentlich BGE 129 IV 271 ff., insbes. E. 2.3.2. (Pra. 6/2004, Nr. 89, 509 ff.): X. hatte im Rahmen<br />

seiner Tätigkeit als Chauffeur/Dolmetscher Kontakte zu Mitgliedern des Medellin-Kartells in Kolumbien.<br />

Für eine dieses Kartell unterstützende Person mietete er in Zürich zwei Schliessfächer <strong>bei</strong> Banken an<br />

<strong>und</strong> eröffnete auf seinen Namen mehrere Konti, auf welche Geld aus dem Drogenhandel eingezahlt wurde.<br />

X. wurde u.a. angewiesen, Geld nach Panama zu überweisen <strong>und</strong> zwar auf ein Konto, das unter einer falschen<br />

Identität eröffnet worden war, was X. wusste. Betreffend der Frage, ob es sich in casu um eine im<br />

Drogenhandel aktive kriminelle Organisation handeln könnte, stützte sich das B<strong>und</strong>esgericht auf die Akten<br />

der amerikanischen Untersuchung ab, aus denen hervorging, dass der Auftraggeber des X. gestanden habe,<br />

für eine kriminelle Organisation tätig zu sein, hinter der ein Rauschgifthändler von hohem Rang stand, welcher<br />

das (Medellin-)Kartell der Nordküste von Kolumbien kontrollierte. Aufgr<strong>und</strong> dieser Tatsachenfeststellungen<br />

hielt das Gericht fest, „que l’on a affaire à un réseau de trafiquants de drogue se livrant à un très<br />

important trafic“ <strong>und</strong> nahm deshalb die Existenz einer Verbrechensorganisation im Sinne von Art. 305bis<br />

Ziff. 2 lit. a StGB (identisch mit Art. 260ter Ziff. 1 StGB) ohne weiteres an.<br />

53<br />

Hintergr<strong>und</strong>wissen unter http://en.wikipedia.org/wiki/Norte_del_Valle_Cartel (Stand 16.06.2008).<br />

54<br />

BBl 2002 1864.<br />

55<br />

HARNISCHMACHER, Yakuza, 24 ff. (insbes. 25 <strong>und</strong> 27-29), der die japanische Yakuza in ihrem Aufbau, ihrer<br />

Macht <strong>und</strong> ihrer Stellung als mit der Mafia vergleichbar erklärt. Traditionelle Tätigkeitsfelder der Yakuza<br />

seien das Glücksspiel, Bedrohung <strong>und</strong> Erpressung <strong>bei</strong> der Eintreibung von Schutzgeldern, Drogenhandel,<br />

Geldwäscherei, Rotlichtmilieu, Prostitution sowie Gewaltverbrechen gegenüber anderen Gruppierungen.<br />

Als massiv müsse der Einfluss der Yakuza im Kapitalmarkt beurteilt werden: Mehr als 20'000 „legale“ Firmen<br />

würden aus den ca. 4000 Büros der Yakuza geleitet. Analog der Mafia kennt die Yakuza auch einen<br />

Ehrenkodex im Sinne der omertà.<br />

56<br />

BBl 1993 281; PIETH/FREIBURGHAUS, Bericht EJPD 1993, 23; BASSE-SIMONSOHN, Geldwäschereibekämpfung,<br />

67 ff.; FORSTER, Kollektive Kriminalität, 10; GIANNINI, GwG, 10 (mit weiteren Hinweisen); MÜLLER,<br />

AJP 1993, 1181; weitere Aufzählungen möglicher Verbrechersyndikate <strong>bei</strong> STAHEL, OK, 3 f.; BISS 2003 47<br />

ff., 53 ff.; BISS 2002 54 ff. <strong>und</strong> 63 f.<br />

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