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Ausgewählte Abgrenzungsprobleme bei kriminellen und ...

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Kriminelle <strong>und</strong> terroristische Organisationen<br />

mus-Abkommen (bzw. Protokolle) der UNO in Kraft gesetzt. 61 Schon vor „9/11“ hat die<br />

Schweiz am 2. Oktober 2000 die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen <strong>und</strong><br />

Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung „Al-Qaïda“ oder<br />

den Taliban erlassen. 62 Am 7. November 2001 erliess der B<strong>und</strong>esrat als Reaktion auf die Resolution<br />

1373 des UN-Sicherheitsrats 63 <strong>und</strong> die Terroranschläge auf das World Trade Center<br />

in New York gestützt auf die Art. 184 <strong>und</strong> 185 der BV zusätzlich ein Verbot der Organisation<br />

Al-Qaïda sowie allfälliger Nachfolgeorganisationen. Das Verbot wurde seither immer wieder<br />

verlängert; es ist noch (mindestens) bis am 31. Dezember 2008 in Kraft. 64<br />

4.1.2. Definitionsversuche für Terrorismus<br />

Die internationalen Terrorismusabkommen enthalten keinen eigenen Begriff des Terrorismus.<br />

65 Vor allem aus rechtsstaatlichen Gründen liess sich bis anhin kein allgemeiner Terrorismustatbestand<br />

verwirklichen. Der hauptsächliche Gr<strong>und</strong> hiefür liegt in der im Einzelfall<br />

heiklen Abgrenzung zwischen Terroristen <strong>und</strong> „legitimen“ Befreiungs-, Widerstands- oder<br />

Freiheitskämpfern. 66 In der Schweiz scheiterte die Einführung eines selbständigen Terrorismustatbestandes<br />

bereits im parlamentarischen Verfahren. 67 Es wurde argumentiert, Gewalt<br />

gegen eine politische Ordnung aus dem Untergr<strong>und</strong> könne unter gewissen Umständen auch<br />

als Kampf einer Befreiungs- oder Selbstverteidigungsbewegung, als Form der berechtigten<br />

Vergeltung oder gar als Kriegsführung einer regulären Armee verstanden werden. 68<br />

61<br />

BBl 2002 1883 ff., 1893; im Einzelnen: Abkommen vom 14.09.1963 über strafbare <strong>und</strong> bestimmte andere<br />

an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (SR 0.748.710.1); Übereinkommen vom 16.12.1970<br />

zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (SR 0.748.710.2); Übereinkommen<br />

vom 23.09.1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt<br />

(SR 0.748.710.3); Übereinkommen vom 14.12.1973 über die Verhütung, Verfolgung <strong>und</strong> Bestrafung von<br />

Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen, einschliesslich Diplomaten (SR 0.351.5); Internationales<br />

Übereinkommen vom 17.12.1979 gegen Geiselnahme (SR 0.351.4); Übereinkommen vom 03.03.1980<br />

über den physischen Schutz von Kernmaterial (SR 0.732.031); Protokoll vom 24.12.1988 zur Bekämpfung<br />

widerrechtlicher gewalttätiger Handlungen auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen (SR<br />

0.748.710.31); Übereinkommen vom 10.03.1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die<br />

Sicherheit der Seeschifffahrt (SR 0.747.71); Protokoll vom 10.03.1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher<br />

Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem Festlandsockel befinden (SR<br />

0.747.711); Übereinkommen vom 01.03.1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des<br />

Aufspürens (SR 0.748.710.4); Übereinkommen vom 15.12.1997 zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge<br />

(SR 0.353.21, in Kraft seit 23.10.2003); Übereinkommen vom 9.12.1999 zur Bekämpfung der Finanzierung<br />

des Terrorismus (SR 0.353.22, in Kraft seit 23.10.2003).<br />

62<br />

SR 946.203.<br />

63<br />

Am 28.09.2001 hat der UN-Sicherheitsrat die Resolution 1373 gegen den Terrorismus angenommen. Die<br />

Resolution listet verschiedene Massnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus <strong>und</strong> dessen Finanzierung auf.<br />

Ausserdem fordert sie alle Staaten auf, innerhalb von 90 Tagen einem eigens zu diesem Zweck gegründeten<br />

Ausschuss einen Bericht über die zur Umsetzung dieser Resolution getroffenen Massnahmen einzureichen<br />

(BBl 2002 5397).<br />

64<br />

SR 122; BBl 2002 1835, 1857, 1861 <strong>und</strong> 1886. Zum schweizerischen Antiterror-Strafrecht: NOBEL, Finanzmarktrecht,<br />

§ 6 N. 112-123; BISS 2002, 12; BISS 2003, 14.<br />

65<br />

SCHRADER, Terrorismus, 570; BBl 2002 1838 f.<br />

66<br />

BBl 2002 5399, 5434, 5439 <strong>und</strong> 5402; ARZT, OK-Kommentar, 404; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV,<br />

200; FIOLKA, BSK II, 1734; HEINE, Landesbericht, 356 <strong>und</strong> 368; SOINE, Kriminalistik 2005, 412 f.; VEST,<br />

Terrorismus, 52 ff.<br />

67<br />

BBl 2002 5391 ff., 5402; HEINE, Landesbericht, 356; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 200; MOREIL-<br />

LON/DE COURTEN, ZStrR 2003, 118 ff.; VEST, Terrorismus, 52 ff.<br />

68<br />

BISS 2001, 22. Siehe dazu ausführlich nachfolgend unter Kapitel 4.4.<br />

15

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