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Methoden zur richtlinienkonformen Bewertung der Zielerreichung ...

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Intelligente Zähler und informative Abrechnungen<br />

12 Intelligente Zähler und informative Abrechnungen<br />

Die EU-Richtlinie über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen (2006/32/EG)<br />

verlangt in Art. 13 Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle EndkundInnen<br />

individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die „den tatsächlichen<br />

Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit wi<strong>der</strong>spiegeln.“ Soweit<br />

bestehende Zähler ersetzt werden, sind stets solche individuellen Zähler zu liefern.<br />

Darüber hinaus werden die Mitgliedsstaaten in Art. 13 Abs. 2 aufgerufen, sicherzustellen,<br />

dass die von den EVUs vorgenommene Abrechnung „den tatsächlichen Energieverbrauch<br />

auf klare und verständliche Weise wie<strong>der</strong>gibt.“ Die Endkunden müssen durch die Abrechnung<br />

ein umfassendes Bild <strong>der</strong> gegenwärtigen Energiekosten vermittelt bekommen. Die<br />

Abrechnung auf <strong>der</strong> Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs muss so oft durchgeführt<br />

werden, „dass die Kunden in <strong>der</strong> Lage sind, ihren eigenen Energieverbrauch zu steuern.“<br />

Schließlich definiert Art. 13 Abs. 3 welche Informationen in o<strong>der</strong> zusammen mit Abrechnungen,<br />

Verträgen, Transaktionen und/o<strong>der</strong> Quittungen den EndkundInnen „auf klare und verständliche<br />

Weise“ <strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden müssen. Neben dem tatsächlichen Energieverbrauch<br />

mit den geltenden Preisen sind das Vergleiche mit dem Energieverbrauch in<br />

<strong>der</strong> Vorjahresperiode sowie mit dem Durchschnittsverbrauch einer ähnlichen Verbraucherkategorie<br />

(Benchmarks) und Kontaktinformationen zu Einrichtungen, die Informationen u. a.<br />

über Energieeffizienzmaßnahmen <strong>zur</strong> Verfügung stellen.<br />

12.1 Berechnung <strong>der</strong> Energieeinsparung<br />

Maßnahmenbeschreibung<br />

Die Maßnahme sieht vor, dass <strong>der</strong> Netzbetreiber in privaten Haushalten individuelle Zähler<br />

installiert, die den tatsächlichen Energieverbrauch <strong>der</strong> Endkundin o<strong>der</strong> des Endkunden<br />

sowie die tatsächliche Nutzungszeit wi<strong>der</strong>spiegeln. Zusätzlich hat die Abrechnung den<br />

tatsächlichen Energieverbrauch wie<strong>der</strong>zugeben und sie hat so oft zu erfolgen, dass die<br />

KundInnen in <strong>der</strong> Lage sind, ihren Energieverbrauch zu steuern. Um die Anfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Abrechnungsfrequenz in <strong>der</strong> vorliegenden Methode eindeutig bestimmen zu können, wird<br />

ein im internationalen Vergleich plausibler Zeitraum von einem Monat festgelegt. 51 Die auf<br />

den Abrechnungen enthaltenen Informationen haben die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Richtlinie nach<br />

Art. 13 Abs. 3 zu berücksichtigen. Schließlich muss die Installation mit einer einmaligen<br />

Energieberatung bzw. ausreichenden Anwendungsinformationen begleitet werden, damit die<br />

KundInnen tatsächlich in die Lage versetzt werden, ihren Energieverbrauch zu steuern.<br />

51 Vgl. die Anfor<strong>der</strong>ungen in Schweden sowie die Vorschläge <strong>der</strong> Europäischen Kommission im so genannten<br />

„Dritten Legislativen Paket“ vom September 2007, in denen in Anhang A <strong>der</strong> Buchstabe i eingefügt wurde, <strong>der</strong><br />

von den Mitgliedsstaaten for<strong>der</strong>t, dass die Kunden „monatlich in angemessener Form über ihren tatsächlichen<br />

Stromverbrauch und ihre Stromkosten informiert werden. Den Kunden dürfen dafür keine zusätzlichen Kosten in<br />

Rechnung gestellt werden.“<br />

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