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Band II - Dezernat III

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Produkt 05.02.01<br />

Grundsicherung nach dem SGB <strong>II</strong><br />

Erläuterungen:<br />

Die StädteRegion Aachen ist Leistungsträger nach dem SGB <strong>II</strong> und zuständig für<br />

● Leistungen zur Eingliederung nach § 16 a SGB <strong>II</strong><br />

● Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 SGB <strong>II</strong><br />

● Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB <strong>II</strong><br />

● Darlehen bei Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB <strong>II</strong><br />

● Einmalige Leistungen nach § 24 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 SGB <strong>II</strong><br />

● Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB <strong>II</strong><br />

Für die übrigen Aufgaben nach dem SGB <strong>II</strong> ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.<br />

Zur einheitlichen Wahrnehmung der Aufgaben nach dem SGB <strong>II</strong> haben die StädteRegion Aachen und die Agentur für Arbeit Aachen zum<br />

01.01.2011 das Jobcenter StädteRegion Aachen als Nachfolgeeinrichtung der ARGE in der StädteRegion Aachen gegründet (Beschluss<br />

SRT vom 07.10.2010, SV-Nrn. 2010/0343 und 2010/0343-E1).<br />

Die organisatorischen und personellen Strukturen des Jobcenters sind gegenüber der ARGE weitgehend unverändert geblieben.<br />

Im Hinblick darauf, dass dem Jobcenter auf Grund der rechtlichen Rahmenbedingungen Personal nur durch die beiden Träger zugewiesen<br />

werden konnte, wurden die bisher in der ARGE tätigen Mitarbeiter der städteregionsangehörigen Kommunen zum 01.01.2011 von<br />

der StädteRegion übernommen und dem Jobcenter zugewiesen.<br />

Die StädteRegion Aachen trägt die Personalkosten für die eigenen Mitarbeiter. Für alle im Jobcenter tätigen Mitarbeiter erhält<br />

die StädteRegion Aachen eine Erstattung der Personalkosten.<br />

Teilprodukt 950310 "Leistungen für Unterkunft und Heizung"<br />

Zu E/405210 "Ausgleichsleistungen (Wohngeldersparnis des Landes)":<br />

Abweichend von der linearen Erhöhung orientiert sich der neue Ansatz am RE 2017 und der Prognose des Landkreistages NRW für<br />

2018.<br />

Zu E/449111 "Leistungsbeteiligung des Bundes bei Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB <strong>II</strong>":<br />

Die feste Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft liegt bei<br />

26,4%,<br />

Nach § 46 Abs. 9 SGB beteiligt sich der Bund für die Jahre 2016 bis 2018 an den flüchtlingsbedingten Unterkunftskosten.<br />

Für das Jahr 2019 gibt es bisher keine Folgeregelung. Ob es zu einer Fortsetzung der Bundesbeteiligung kommen wird, ist zur Zeit<br />

unklar.<br />

So sieht der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 09.04.2018 zur Bundesbeteiligungs-<br />

Feststellungsverordnung 2018 (BBFestV 2018) für 2019 keine flüchtlingsbedingte Bundesbeteiligung vor.<br />

(LKT-RS Nr. 264/18 vom 14.05.2018) Nach neuesten Informationen von Mitte Juni 2018 soll die Erstattungsregelung zunächst auf<br />

das Jahr 2019 verlängert werden. Dies würde einen Betrag von 7,3 Mio. € ausmachen, der als Erhöhungsbetrag berücksichtigt<br />

ist. Es muss allerdings auf das Risiko hingewiesen werden, dass bei gleicher Regelung wie in 2018 höchstwahrscheinlich der<br />

sog. "Überlaufmechanismus" greifen wird (Begrenzung der Gesamt-Bundeserstattung KdU auf 49% zur Vermeidung der Bundesauftragsverwaltung,<br />

überschießende Beträge werden nicht als Erstattung KdU sondern dann als Ust.-Anteile an die Kommunen<br />

geleitet), mit der Folge, dass ein entsprechender Betrag bei der Leistungsbeteiligung des Bundes in Abzug zu bringen wäre.

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