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OBERNEULAND GESPRÄCH<br />

INTERVIEW MIT INGMAR VERGAU, GESCHÄFTSFÜHRER<br />

HAUS & GRUND LANDESVERBAND BREMEN E.V.<br />

„VON FACHLEUTEN BERATEN<br />

LASSEN“<br />

Die anstehende Grundsteuerreform verunsichert noch zahlreiche Immobilienbesitzer.<br />

Das Oberneuland Magazin sprach daher mit dem Experten Ingmar<br />

Vergau, Geschäftsführer von Haus & Grund Landesverband Bremen e.V..<br />

Dauerthema Grundsteuerreform: Die Finanzämter<br />

der Länder haben nun eine Fristenverlängerung<br />

bis zum 31. Januar 2023 beschlossen.<br />

Aus Ihrer Sicht eine richtige Entscheidung und<br />

ist die Verlängerung ausreichend?<br />

Aufgrund der Tatsache, dass lediglich rund<br />

20 % der Erklärungspflichtigen bis zum<br />

30.09.<strong>2022</strong> ihre Erklärung abgegeben hatten,<br />

war eine Fristverlängerung aus unserer<br />

Sicht unumgänglich. Wir hätten uns selbstverständlich<br />

gewünscht, dass die Frist bis<br />

zum 30. Juni 2023 verlängert wird, um<br />

wirklich jedem die Möglichkeit zu geben,<br />

die Erklärung sorgfältig abzugeben. Gerade<br />

in Bundesländern wie in Bremen und<br />

Bremerhaven, wo das Bundesmodell gilt.<br />

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In vielen Artikeln zum Thema Grundsteuer ist zu<br />

lesen, dass die Eingabe OHNE Expertenbeistand<br />

schwer möglich ist. Ist diese Einschätzung<br />

Ihres Erachtens richtig und wenn ja, wo liegen<br />

die Schwierigkeiten?<br />

Viele Menschen sind mit den Anforderungen,<br />

die die Grundsteuererklärung an sie stellt,<br />

überfordert. Wir empfehlen für die<br />

Erklärung, wenn möglich, den Beistand<br />

von Experten zu nutzen. Insbesondere in<br />

Bremen und Bremerhaven, wo genau das<br />

erwähnte Bundesmodell gilt, müssen sich<br />

die zur Erklärung Verpflichteten viele<br />

Gedanken machen und entsprechende<br />

Unterlagen zusammentragen.<br />

Sei es über die Lage des Grundstücks, die<br />

Gemarkung, Flur und Flurstück des<br />

Grundvermögens, den Bodenrichtwert, die<br />

Eigentumsverhältnisse, den Grundsteuerbescheid,<br />

das Aktenzeichen des Einheitswertes,<br />

die Grundstücksart (z.B. unbebaut,<br />

Wohngrundstück, andere Bebauung), sei<br />

es die Fläche des Grundstücks und Fläche<br />

der einzelnen Wohnungen (bei mehreren<br />

Wohnungen jeweils getrennt pro Wohneinheit),<br />

die Anzahl der Garagen und<br />

Stellplätze, die Miteigentumsanteile, bei<br />

Teileigentum nach Wohnungseigentumsrecht<br />

oder die Nutzungsart (Wohneinheit,<br />

Gewerbeeinheit) und das mögliche<br />

Gebäudealter. Die Gefahr, dass sich hier<br />

Fehler einschleichen, ist natürlich nicht<br />

unerheblich.<br />

Welches sind die am häufigsten gestellten Fragen<br />

der Haus & Grund-Mitglieder an Ihre Experten?<br />

Die Fragen sind sehr vielfältig und je nach<br />

Gebäudetyp unterschiedlich. Häufig<br />

kommen jedoch auch Fragen, woher die<br />

einzelnen Unterlagen und Informationen<br />

zu beziehen sind.<br />

Viele sprechen von der Unsicherheit, die richtigen<br />

Daten anzugeben (z.B. exakte Wohnfläche,<br />

Miteigentumsanteile etc.). Empfehlen Sie den<br />

Grundstückseigentümern lieber einen Experten<br />

für die Eingabe zu kontaktieren?<br />

Die Formulare bei ELSTER, über die man<br />

die Angaben einreichen kann, sind in<br />

vielen Punkten nicht wirklich einfach<br />

auszufüllen. Vieles erschließt sich den<br />

Ausfüllenden nicht, weil zentrale Begriffe<br />

unscharf sind, selbst Steuerberater stoßen<br />

da gelegentlich an ihre Grenzen.<br />

Es ist ebenfalls zu lesen, dass nach Erhalt der<br />

Grundsteuerwertbescheide eine Überprüfung<br />

über deren Richtigkeit durchgeführt werden<br />

sollte. Worauf sollte der Eigentümer bei der<br />

Überprüfung besonders achten?<br />

Selbst wenn die Eigentümerin oder der<br />

Eigentümer die Abgabe der Erklärung geschafft<br />

und vollzogen hat und vom Finanzamt<br />

wenig später den Grundsteuerwertbescheid<br />

erhält, kann sie oder er daraus<br />

immer noch nicht erkennen, wie viel<br />

Grundsteuer gezahlt werden muss. Wir gehen<br />

davon aus, dass der Grundsteuerwert<br />

in einigen, wenn nicht sogar in vielen<br />

Fällen zu hoch berechnet sein wird.<br />

Deshalb sollte man den Grundsteuerwertbescheid<br />

genau prüfen. Alleine diese Prüfung<br />

ist nicht ohne. Im Zweifel sollte gegen<br />

den Grundsteuerwertbescheid Einspruch<br />

eingelegt werden, wenn er gegenüber dem<br />

Einheitswertbescheid deutlich erhöht beziehungsweise<br />

zu hoch oder anderweitig<br />

unschlüssig erscheint. Eine generelle Empfehlung,<br />

ab welcher Höhe „zu hoch“ ist,<br />

kann nicht abgegeben werden. Sollte in<br />

Reaktion auf den Einspruch ein ungünstigerer<br />

Bescheid gegenüber dem ursprünglichen<br />

Grundsteuerwertbescheid drohen,<br />

muss die Finanzverwaltung darüber informieren.<br />

Der Einspruch kann dann gegebenenfalls<br />

noch zurückgezogen werden.<br />

Wie lange hat der Steuerpflichtige Zeit, nach<br />

Erhalt des Bescheids einen Einspruch zu<br />

formulieren? Und wie sollte er den Einspruch<br />

durchführen?<br />

78 OBERNEULAND

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