OM_12_2022_ePaper
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OBERNEULAND GESPRÄCH<br />
INTERVIEW MIT INGMAR VERGAU, GESCHÄFTSFÜHRER<br />
HAUS & GRUND LANDESVERBAND BREMEN E.V.<br />
„VON FACHLEUTEN BERATEN<br />
LASSEN“<br />
Die anstehende Grundsteuerreform verunsichert noch zahlreiche Immobilienbesitzer.<br />
Das Oberneuland Magazin sprach daher mit dem Experten Ingmar<br />
Vergau, Geschäftsführer von Haus & Grund Landesverband Bremen e.V..<br />
Dauerthema Grundsteuerreform: Die Finanzämter<br />
der Länder haben nun eine Fristenverlängerung<br />
bis zum 31. Januar 2023 beschlossen.<br />
Aus Ihrer Sicht eine richtige Entscheidung und<br />
ist die Verlängerung ausreichend?<br />
Aufgrund der Tatsache, dass lediglich rund<br />
20 % der Erklärungspflichtigen bis zum<br />
30.09.<strong>2022</strong> ihre Erklärung abgegeben hatten,<br />
war eine Fristverlängerung aus unserer<br />
Sicht unumgänglich. Wir hätten uns selbstverständlich<br />
gewünscht, dass die Frist bis<br />
zum 30. Juni 2023 verlängert wird, um<br />
wirklich jedem die Möglichkeit zu geben,<br />
die Erklärung sorgfältig abzugeben. Gerade<br />
in Bundesländern wie in Bremen und<br />
Bremerhaven, wo das Bundesmodell gilt.<br />
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In vielen Artikeln zum Thema Grundsteuer ist zu<br />
lesen, dass die Eingabe OHNE Expertenbeistand<br />
schwer möglich ist. Ist diese Einschätzung<br />
Ihres Erachtens richtig und wenn ja, wo liegen<br />
die Schwierigkeiten?<br />
Viele Menschen sind mit den Anforderungen,<br />
die die Grundsteuererklärung an sie stellt,<br />
überfordert. Wir empfehlen für die<br />
Erklärung, wenn möglich, den Beistand<br />
von Experten zu nutzen. Insbesondere in<br />
Bremen und Bremerhaven, wo genau das<br />
erwähnte Bundesmodell gilt, müssen sich<br />
die zur Erklärung Verpflichteten viele<br />
Gedanken machen und entsprechende<br />
Unterlagen zusammentragen.<br />
Sei es über die Lage des Grundstücks, die<br />
Gemarkung, Flur und Flurstück des<br />
Grundvermögens, den Bodenrichtwert, die<br />
Eigentumsverhältnisse, den Grundsteuerbescheid,<br />
das Aktenzeichen des Einheitswertes,<br />
die Grundstücksart (z.B. unbebaut,<br />
Wohngrundstück, andere Bebauung), sei<br />
es die Fläche des Grundstücks und Fläche<br />
der einzelnen Wohnungen (bei mehreren<br />
Wohnungen jeweils getrennt pro Wohneinheit),<br />
die Anzahl der Garagen und<br />
Stellplätze, die Miteigentumsanteile, bei<br />
Teileigentum nach Wohnungseigentumsrecht<br />
oder die Nutzungsart (Wohneinheit,<br />
Gewerbeeinheit) und das mögliche<br />
Gebäudealter. Die Gefahr, dass sich hier<br />
Fehler einschleichen, ist natürlich nicht<br />
unerheblich.<br />
Welches sind die am häufigsten gestellten Fragen<br />
der Haus & Grund-Mitglieder an Ihre Experten?<br />
Die Fragen sind sehr vielfältig und je nach<br />
Gebäudetyp unterschiedlich. Häufig<br />
kommen jedoch auch Fragen, woher die<br />
einzelnen Unterlagen und Informationen<br />
zu beziehen sind.<br />
Viele sprechen von der Unsicherheit, die richtigen<br />
Daten anzugeben (z.B. exakte Wohnfläche,<br />
Miteigentumsanteile etc.). Empfehlen Sie den<br />
Grundstückseigentümern lieber einen Experten<br />
für die Eingabe zu kontaktieren?<br />
Die Formulare bei ELSTER, über die man<br />
die Angaben einreichen kann, sind in<br />
vielen Punkten nicht wirklich einfach<br />
auszufüllen. Vieles erschließt sich den<br />
Ausfüllenden nicht, weil zentrale Begriffe<br />
unscharf sind, selbst Steuerberater stoßen<br />
da gelegentlich an ihre Grenzen.<br />
Es ist ebenfalls zu lesen, dass nach Erhalt der<br />
Grundsteuerwertbescheide eine Überprüfung<br />
über deren Richtigkeit durchgeführt werden<br />
sollte. Worauf sollte der Eigentümer bei der<br />
Überprüfung besonders achten?<br />
Selbst wenn die Eigentümerin oder der<br />
Eigentümer die Abgabe der Erklärung geschafft<br />
und vollzogen hat und vom Finanzamt<br />
wenig später den Grundsteuerwertbescheid<br />
erhält, kann sie oder er daraus<br />
immer noch nicht erkennen, wie viel<br />
Grundsteuer gezahlt werden muss. Wir gehen<br />
davon aus, dass der Grundsteuerwert<br />
in einigen, wenn nicht sogar in vielen<br />
Fällen zu hoch berechnet sein wird.<br />
Deshalb sollte man den Grundsteuerwertbescheid<br />
genau prüfen. Alleine diese Prüfung<br />
ist nicht ohne. Im Zweifel sollte gegen<br />
den Grundsteuerwertbescheid Einspruch<br />
eingelegt werden, wenn er gegenüber dem<br />
Einheitswertbescheid deutlich erhöht beziehungsweise<br />
zu hoch oder anderweitig<br />
unschlüssig erscheint. Eine generelle Empfehlung,<br />
ab welcher Höhe „zu hoch“ ist,<br />
kann nicht abgegeben werden. Sollte in<br />
Reaktion auf den Einspruch ein ungünstigerer<br />
Bescheid gegenüber dem ursprünglichen<br />
Grundsteuerwertbescheid drohen,<br />
muss die Finanzverwaltung darüber informieren.<br />
Der Einspruch kann dann gegebenenfalls<br />
noch zurückgezogen werden.<br />
Wie lange hat der Steuerpflichtige Zeit, nach<br />
Erhalt des Bescheids einen Einspruch zu<br />
formulieren? Und wie sollte er den Einspruch<br />
durchführen?<br />
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