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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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Rein rechnerisch dürfen die Privatsender pro Programm 87.5 Prozent<br />

mehr Werbezeit als die SRG anbieten, wobei in der Realität der<br />

Unterschied nicht so hoch ausfällt, weil die SRG ihre erlaubte Werbezeit<br />

in den publikumsattraktiven Abendzeiten (Prime Time) poolen<br />

kann. Auf der anderen Seite begrenzt die SRG <strong>zum</strong> Beispiel die<br />

Länge der Unterbrecherwerbung auf 150 (DS) bzw. 180 (SR) Sek<strong>und</strong>en<br />

<strong>und</strong> nutzt ihre gesetzlichen Spielräume nicht vollständig aus.<br />

Verboten ist nach Artikel 15 R<strong>TV</strong>V<br />

• religiöse <strong>und</strong> politische Werbung,<br />

• Werbung für alkoholische Getränke <strong>und</strong> Tabak,<br />

• Werbung für Heilmittel, bei denen gemäss Bestimmungen Publikumswerbung<br />

nicht zugelassen ist,<br />

• [...]<br />

Ein gr<strong>und</strong>sätzliches Verbot der Werbung für alkoholische Getränke<br />

taucht weder in der EÜGF noch in der EU-Fernsehrichtlinie „Fernsehen<br />

ohne Grenzen“ auf. In beiden Übereinkommen werden lediglich<br />

Kriterien für die Alkoholwerbung aufgestellt.<br />

Stark eingeschränkt für alle <strong>Schweiz</strong>er <strong>TV</strong>-Veranstalter sind zudem<br />

im europäischen Vergleich die Möglichkeiten der Unterbrecherwerbung:<br />

Sendungen von weniger als 90 Minuten Dauer dürfen nicht für<br />

Werbung unterbrochen werden (Ausnahmen: „natürliche“ Pausen<br />

<strong>zum</strong> Beispiel bei Sportübertragungen). Auch hier gehen R<strong>TV</strong>G <strong>und</strong><br />

R<strong>TV</strong>V über das EÜGF hinaus, die <strong>Schweiz</strong> nutzt hier die im EÜGF<br />

eingeräumte Möglichkeit, strengere Regelungen für inländische Progamme<br />

zu erlassen.<br />

Diese Regelungen gelten für alle Anbieter von <strong>TV</strong>-Werbung in der<br />

<strong>Schweiz</strong>, auch für die <strong>Schweiz</strong>er Werbung in den Werbefenstern.<br />

Deshalb gilt auch hier das Alkoholwerbeverbot <strong>und</strong> die <strong>Schweiz</strong>er<br />

Regelung für die Unterbrecherwerbung. <strong>Schweiz</strong>er Werbung darf nur<br />

im Rahmen der <strong>Schweiz</strong>er Rechtsvorschriften ausgestrahlt werden.<br />

Für die restliche Werbung, die nicht durch <strong>Schweiz</strong>er Werbung überblendet<br />

wird, gilt das ausländische Recht.<br />

Wenn sich die Original-Werbung in den ausländischen Programmen<br />

auf Produkte bezieht, für die in der <strong>Schweiz</strong> nicht geworben werden<br />

darf, so fällt das unter den Themenkomplex „Inspill“ <strong>und</strong> ist rechtlich<br />

nicht zu beanstanden. Alkoholwerbung ist <strong>zum</strong> Beispiel in deutschen<br />

Programmen erlaubt (vgl. Punkt 6). Insoweit ist die Behauptung irreführend,<br />

die Werbefenster hätten gr<strong>und</strong>sätzlich bessere Werbebedingungen<br />

als die inländischen Programmveranstalter. Die Chancenungleichheit<br />

ergibt sich zwischen in- <strong>und</strong> ausländischen Veranstaltern<br />

<strong>und</strong> nicht zwischen inländischen Veranstaltern <strong>und</strong> Werbefenstern.<br />

Betroffen sind auch die <strong>Schweiz</strong>er Hersteller, die dem Werbedruck<br />

der ausländischen Hersteller keine eigene Werbung entgegensetzen<br />

können.<br />

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