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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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gangen werden, dass nicht sämtliche potenziell entfallenden Inspill-<br />

Effekte durch zusätzliche Werbeinvestitionen der betroffenen Unternehmen<br />

in der <strong>Schweiz</strong> ersetzt werden. Die Marketingbudgets der<br />

Unternehmen lassen sich angesichts des allgemeinen Kostendrucks<br />

nicht beliebig erweitern.<br />

Die an einen Leistungsauftrag geb<strong>und</strong>ene Neuregelung des Gebührensplittings<br />

würde den Regional-<strong>TV</strong>-Sendern eine Basisfinanzierung<br />

bringen, die den Sendern auch mittelfristig ihre Existenz sichern hilft.<br />

Eine vollständige Eigenwirtschaftlichkeit der Sender scheint angesichts<br />

der wachsenden Konkurrenz auf dem Zuschauer- <strong>und</strong> <strong>Werbemarkt</strong><br />

unrealistisch. Den Grossteil ihrer Einnahmen müssen die Sender<br />

jedoch auch bei einer Basisfinanzierung selbst erwirtschaften.<br />

Deshalb müssen die Sender auch bei einem Leistungsauftrag einen<br />

ausreichenden unternehmerischen Spielraum haben. Die mit einem<br />

Leistungsauftrag verb<strong>und</strong>enen Konzessionsauflagen müssen deshalb<br />

eine Balance zwischen normativen <strong>und</strong> realisierbaren Anforderungen<br />

anstreben <strong>und</strong> dürfen den unternehmerischen Handlungsspielraum<br />

nicht unnötig einengen.<br />

Die Telesuisse, der Verband der <strong>Schweiz</strong>er Regionalfernsehen, ist<br />

zeigte sich nicht vollständig zufrieden mit den geplanten Regelungen.<br />

In einer Stellungnahme <strong>zum</strong> R<strong>TV</strong>G-Entwurf bemängelt der Verband,<br />

dass das Werbeverbot in den Radioprogrammen der SRG nicht im<br />

Gesetz verankert werden soll <strong>und</strong> befürchtet einen „Kuhhandel Radiowerbung<br />

gegen <strong>TV</strong>-Gebührensplitting“. Auch das Verbot der politischen<br />

Werbung bewertet die Telesuisse als enttäuschend. Zudem<br />

wird die Forderung erhoben, eine von der SRG unabhängige Fernsehforschung<br />

<strong>und</strong> die technische Programmverbreitung (Heranführung<br />

<strong>und</strong> terrestrische Verbreitung) aus den Empfangsgebühren zu<br />

finanzieren.<br />

Diese Forderungen gehen jedoch über die hier betrachteten Aspekte<br />

des <strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong>es hinaus <strong>und</strong> können deshalb nicht bewertet<br />

werden. Das gilt auch für die geplante „asymmetrische“ Regelung der<br />

<strong>TV</strong>-Werbung bei der SRG auf der einen <strong>und</strong> den privaten Veranstaltern<br />

auf der anderen Seite. Schon im jetzigen R<strong>TV</strong>G gibt es diese<br />

Asymmetrie, <strong>zum</strong> Beispiel bei der Werbedauer. Das neue R<strong>TV</strong>G soll<br />

hier weitere Beschränkungen bringen. So soll Alkoholwerbung bei der<br />

SRG nicht erlaubt sein, <strong>und</strong> die bisher mögliche Unterbrecherwerbung<br />

bei Spielfilmen soll entfallen.<br />

Aus Sicht des Gesamt-<strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong>es sind diese Regelungen<br />

durchaus zwiespältig zu betrachten. Einerseits werden dadurch die<br />

Wettbewerbsnachteile der ausschliesslich werbefinanzierten privaten<br />

Veranstaltern gegenüber der grossteils gebührenfinanzierten SRG<br />

<strong>zum</strong>indest teilweise abgemildert. Wenn die SRG als Marktführerin auf<br />

dem Zuschauer- <strong>und</strong> <strong>Werbemarkt</strong> jedoch zu sehr in ihren Möglichkeiten<br />

beschnitten wird, wird <strong>TV</strong>-Werbung im intermediären Wettbewerb<br />

insgesamt unattraktiver. Unternehmen könnten auf <strong>TV</strong>-Werbung<br />

verzichten, wenn sie entscheidende Werbeziele damit nicht mehr er-<br />

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