Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
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gangen werden, dass nicht sämtliche potenziell entfallenden Inspill-<br />
Effekte durch zusätzliche Werbeinvestitionen der betroffenen Unternehmen<br />
in der <strong>Schweiz</strong> ersetzt werden. Die Marketingbudgets der<br />
Unternehmen lassen sich angesichts des allgemeinen Kostendrucks<br />
nicht beliebig erweitern.<br />
Die an einen Leistungsauftrag geb<strong>und</strong>ene Neuregelung des Gebührensplittings<br />
würde den Regional-<strong>TV</strong>-Sendern eine Basisfinanzierung<br />
bringen, die den Sendern auch mittelfristig ihre Existenz sichern hilft.<br />
Eine vollständige Eigenwirtschaftlichkeit der Sender scheint angesichts<br />
der wachsenden Konkurrenz auf dem Zuschauer- <strong>und</strong> <strong>Werbemarkt</strong><br />
unrealistisch. Den Grossteil ihrer Einnahmen müssen die Sender<br />
jedoch auch bei einer Basisfinanzierung selbst erwirtschaften.<br />
Deshalb müssen die Sender auch bei einem Leistungsauftrag einen<br />
ausreichenden unternehmerischen Spielraum haben. Die mit einem<br />
Leistungsauftrag verb<strong>und</strong>enen Konzessionsauflagen müssen deshalb<br />
eine Balance zwischen normativen <strong>und</strong> realisierbaren Anforderungen<br />
anstreben <strong>und</strong> dürfen den unternehmerischen Handlungsspielraum<br />
nicht unnötig einengen.<br />
Die Telesuisse, der Verband der <strong>Schweiz</strong>er Regionalfernsehen, ist<br />
zeigte sich nicht vollständig zufrieden mit den geplanten Regelungen.<br />
In einer Stellungnahme <strong>zum</strong> R<strong>TV</strong>G-Entwurf bemängelt der Verband,<br />
dass das Werbeverbot in den Radioprogrammen der SRG nicht im<br />
Gesetz verankert werden soll <strong>und</strong> befürchtet einen „Kuhhandel Radiowerbung<br />
gegen <strong>TV</strong>-Gebührensplitting“. Auch das Verbot der politischen<br />
Werbung bewertet die Telesuisse als enttäuschend. Zudem<br />
wird die Forderung erhoben, eine von der SRG unabhängige Fernsehforschung<br />
<strong>und</strong> die technische Programmverbreitung (Heranführung<br />
<strong>und</strong> terrestrische Verbreitung) aus den Empfangsgebühren zu<br />
finanzieren.<br />
Diese Forderungen gehen jedoch über die hier betrachteten Aspekte<br />
des <strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong>es hinaus <strong>und</strong> können deshalb nicht bewertet<br />
werden. Das gilt auch für die geplante „asymmetrische“ Regelung der<br />
<strong>TV</strong>-Werbung bei der SRG auf der einen <strong>und</strong> den privaten Veranstaltern<br />
auf der anderen Seite. Schon im jetzigen R<strong>TV</strong>G gibt es diese<br />
Asymmetrie, <strong>zum</strong> Beispiel bei der Werbedauer. Das neue R<strong>TV</strong>G soll<br />
hier weitere Beschränkungen bringen. So soll Alkoholwerbung bei der<br />
SRG nicht erlaubt sein, <strong>und</strong> die bisher mögliche Unterbrecherwerbung<br />
bei Spielfilmen soll entfallen.<br />
Aus Sicht des Gesamt-<strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong>es sind diese Regelungen<br />
durchaus zwiespältig zu betrachten. Einerseits werden dadurch die<br />
Wettbewerbsnachteile der ausschliesslich werbefinanzierten privaten<br />
Veranstaltern gegenüber der grossteils gebührenfinanzierten SRG<br />
<strong>zum</strong>indest teilweise abgemildert. Wenn die SRG als Marktführerin auf<br />
dem Zuschauer- <strong>und</strong> <strong>Werbemarkt</strong> jedoch zu sehr in ihren Möglichkeiten<br />
beschnitten wird, wird <strong>TV</strong>-Werbung im intermediären Wettbewerb<br />
insgesamt unattraktiver. Unternehmen könnten auf <strong>TV</strong>-Werbung<br />
verzichten, wenn sie entscheidende Werbeziele damit nicht mehr er-<br />
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