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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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3 Unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 2 dürfen andere Fernsehsendungen<br />

durch Werbung unterbrochen werden, wenn dadurch der Gesamtzusammenhang<br />

<strong>und</strong> der Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigt wird<br />

<strong>und</strong> folgende Beschränkungen beachtet werden:<br />

a. In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, sind Unterbrechungen<br />

nur zwischen diesen Teilen zulässig; andere Sendungen dürfen<br />

höchstens alle 20 Minuten unterbrochen werden.<br />

b. Kinospielfilme sowie Fernsehfilme, sofern es sich nicht um Serien, Reihen,<br />

leichte Unterhaltungssendungen oder Dokumentarfilme handelt,<br />

dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte<br />

Sendedauer 45 Minuten übersteigt. Je eine weitere Unterbrechung<br />

ist zulässig bei einer Dauer von 90, 110 <strong>und</strong> jeweils weiteren 45<br />

Minuten.<br />

c. Nachrichtensendungen, Sendungen <strong>zum</strong> politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme<br />

<strong>und</strong> Sendungen religiösen Inhalts mit Ausnahme von<br />

Gottesdiensten dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn<br />

die programmierte Sendedauer mindestens 30 Minuten beträgt. Je eine<br />

weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 50, 70 <strong>und</strong> jeweils<br />

weiteren 20 Minuten.<br />

4 Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht durch Werbung unterbro-<br />

chen werden.<br />

5 Der B<strong>und</strong>esrat kann Fernsehprogramme, welche weder im Ausland empfangbar<br />

sind noch einen Anteil aus den Empfangsgebühren erhalten, von<br />

einzelnen Vorschriften der Absätze 1–3 entbinden.<br />

Art. 12 Dauer der Werbung in Fernsehprogrammen<br />

1<br />

Werbung ohne Verkaufsangebote darf in Fernsehprogrammen höchstens<br />

15 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen.<br />

2 Werbung einschliesslich Verkaufsangebote darf in Fernsehprogrammen<br />

höchstens 20 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen. Hierbei nicht<br />

eingerechnet werden Verkaufssendungen.<br />

3 Innerhalb einer St<strong>und</strong>e darf in Fernsehprogrammen einschliesslich Verkaufsangebote<br />

höchstens 12 Minuten Werbung verbreitet werden. Hierbei<br />

nicht eingerechnet werden Verkaufssendungen.<br />

4 Verkaufssendungen dürfen in Fernsehprogrammen insgesamt während<br />

höchstens drei St<strong>und</strong>en täglich verbreitet werden. Pro Tag sind höchstens<br />

acht Verkaufssendungen zulässig.<br />

5 In Verkaufsprogrammen im Fernsehen dürfen andere Formen der Werbung<br />

als Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit<br />

beanspruchen.<br />

6 Die Absätze 1–5 gelten nicht für Fernsehprogramme, welche weder im<br />

Ausland empfangen werden können noch einen Anteil aus den Empfangsgebühren<br />

erhalten.<br />

7 Der B<strong>und</strong>esrat kann für die Ausstrahlung von länger dauernden Werbeformen<br />

in bestimmten Fernsehprogrammen Ausnahmen von den Absätzen 1<br />

<strong>und</strong> 3 vorsehen.<br />

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