Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 2 dürfen andere Fernsehsendungen<br />
durch Werbung unterbrochen werden, wenn dadurch der Gesamtzusammenhang<br />
<strong>und</strong> der Wert der betroffenen Sendung nicht beeinträchtigt wird<br />
<strong>und</strong> folgende Beschränkungen beachtet werden:<br />
a. In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, sind Unterbrechungen<br />
nur zwischen diesen Teilen zulässig; andere Sendungen dürfen<br />
höchstens alle 20 Minuten unterbrochen werden.<br />
b. Kinospielfilme sowie Fernsehfilme, sofern es sich nicht um Serien, Reihen,<br />
leichte Unterhaltungssendungen oder Dokumentarfilme handelt,<br />
dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn die programmierte<br />
Sendedauer 45 Minuten übersteigt. Je eine weitere Unterbrechung<br />
ist zulässig bei einer Dauer von 90, 110 <strong>und</strong> jeweils weiteren 45<br />
Minuten.<br />
c. Nachrichtensendungen, Sendungen <strong>zum</strong> politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme<br />
<strong>und</strong> Sendungen religiösen Inhalts mit Ausnahme von<br />
Gottesdiensten dürfen nur durch Werbung unterbrochen werden, wenn<br />
die programmierte Sendedauer mindestens 30 Minuten beträgt. Je eine<br />
weitere Unterbrechung ist zulässig bei einer Dauer von 50, 70 <strong>und</strong> jeweils<br />
weiteren 20 Minuten.<br />
4 Übertragungen von Gottesdiensten dürfen nicht durch Werbung unterbro-<br />
chen werden.<br />
5 Der B<strong>und</strong>esrat kann Fernsehprogramme, welche weder im Ausland empfangbar<br />
sind noch einen Anteil aus den Empfangsgebühren erhalten, von<br />
einzelnen Vorschriften der Absätze 1–3 entbinden.<br />
Art. 12 Dauer der Werbung in Fernsehprogrammen<br />
1<br />
Werbung ohne Verkaufsangebote darf in Fernsehprogrammen höchstens<br />
15 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen.<br />
2 Werbung einschliesslich Verkaufsangebote darf in Fernsehprogrammen<br />
höchstens 20 Prozent der täglichen Sendezeit beanspruchen. Hierbei nicht<br />
eingerechnet werden Verkaufssendungen.<br />
3 Innerhalb einer St<strong>und</strong>e darf in Fernsehprogrammen einschliesslich Verkaufsangebote<br />
höchstens 12 Minuten Werbung verbreitet werden. Hierbei<br />
nicht eingerechnet werden Verkaufssendungen.<br />
4 Verkaufssendungen dürfen in Fernsehprogrammen insgesamt während<br />
höchstens drei St<strong>und</strong>en täglich verbreitet werden. Pro Tag sind höchstens<br />
acht Verkaufssendungen zulässig.<br />
5 In Verkaufsprogrammen im Fernsehen dürfen andere Formen der Werbung<br />
als Verkaufsangebote höchstens 15 Prozent der täglichen Sendezeit<br />
beanspruchen.<br />
6 Die Absätze 1–5 gelten nicht für Fernsehprogramme, welche weder im<br />
Ausland empfangen werden können noch einen Anteil aus den Empfangsgebühren<br />
erhalten.<br />
7 Der B<strong>und</strong>esrat kann für die Ausstrahlung von länger dauernden Werbeformen<br />
in bestimmten Fernsehprogrammen Ausnahmen von den Absätzen 1<br />
<strong>und</strong> 3 vorsehen.<br />
Seite 73