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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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8.2. Gesetzesgr<strong>und</strong>lagen des <strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong>es<br />

Auszüge aus den Gesetzesgr<strong>und</strong>lagen für den <strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong> in der<br />

<strong>Schweiz</strong>. Alle Text wurden übernommen aus der Systematischen<br />

Sammlung des B<strong>und</strong>esrechtes unter http://www.admin.ch.<br />

8.2.1. B<strong>und</strong>esverfassung der <strong>Schweiz</strong>erischen<br />

Eidgenossenschaft<br />

Stand 3. März 2002<br />

Art. 93: Radio <strong>und</strong> Fernsehen<br />

1 Die Gesetzgebung über Radio <strong>und</strong> Fernsehen sowie über andere Formen<br />

der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen <strong>und</strong><br />

Informationen ist Sache des B<strong>und</strong>es.<br />

2 Radio <strong>und</strong> Fernsehen tragen zur Bildung <strong>und</strong> kulturellen Entfaltung, zur<br />

freien Meinungsbildung <strong>und</strong> zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die<br />

Besonderheiten des Landes <strong>und</strong> die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen<br />

die Ereignisse sachgerecht dar <strong>und</strong> bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen<br />

<strong>zum</strong> Ausdruck.<br />

3<br />

Die Unabhängigkeit von Radio <strong>und</strong> Fernsehen sowie die Autonomie in der<br />

Programmgestaltung sind gewährleistet.<br />

4<br />

Auf die Stellung <strong>und</strong> die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist<br />

Rücksicht zu nehmen.<br />

5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz<br />

vorgelegt werden.<br />

8.2.2. B<strong>und</strong>esgesetz über Radio <strong>und</strong> Fernsehen (R<strong>TV</strong>G)<br />

Stand 27. November 2001<br />

Art. 18: Werbung<br />

1 Werbung muss vom übrigen Programm deutlich getrennt <strong>und</strong> als solche<br />

eindeutig erkennbar sein. Ständige Programmitarbeiter des Veranstalters<br />

dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken; der B<strong>und</strong>esrat kann für<br />

lokale <strong>und</strong> regionale Veranstalter Ausnahmen vorsehen.<br />

2 In sich geschlossene Sendungen dürfen nicht, solche von über 90 Minuten<br />

Dauer höchstens einmal durch Werbung unterbrochen werden.<br />

3 Der B<strong>und</strong>esrat regelt die höchstzulässige Werbezeit. Er berücksichtigt dabei<br />

Aufgabe <strong>und</strong> Stellung der anderen Kommunikationsmittel, vor allem der<br />

Presse, sowie die internationalen Werberegelungen.<br />

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