Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
8.2. Gesetzesgr<strong>und</strong>lagen des <strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong>es<br />
Auszüge aus den Gesetzesgr<strong>und</strong>lagen für den <strong>TV</strong>-<strong>Werbemarkt</strong> in der<br />
<strong>Schweiz</strong>. Alle Text wurden übernommen aus der Systematischen<br />
Sammlung des B<strong>und</strong>esrechtes unter http://www.admin.ch.<br />
8.2.1. B<strong>und</strong>esverfassung der <strong>Schweiz</strong>erischen<br />
Eidgenossenschaft<br />
Stand 3. März 2002<br />
Art. 93: Radio <strong>und</strong> Fernsehen<br />
1 Die Gesetzgebung über Radio <strong>und</strong> Fernsehen sowie über andere Formen<br />
der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen <strong>und</strong><br />
Informationen ist Sache des B<strong>und</strong>es.<br />
2 Radio <strong>und</strong> Fernsehen tragen zur Bildung <strong>und</strong> kulturellen Entfaltung, zur<br />
freien Meinungsbildung <strong>und</strong> zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die<br />
Besonderheiten des Landes <strong>und</strong> die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen<br />
die Ereignisse sachgerecht dar <strong>und</strong> bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen<br />
<strong>zum</strong> Ausdruck.<br />
3<br />
Die Unabhängigkeit von Radio <strong>und</strong> Fernsehen sowie die Autonomie in der<br />
Programmgestaltung sind gewährleistet.<br />
4<br />
Auf die Stellung <strong>und</strong> die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist<br />
Rücksicht zu nehmen.<br />
5 Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz<br />
vorgelegt werden.<br />
8.2.2. B<strong>und</strong>esgesetz über Radio <strong>und</strong> Fernsehen (R<strong>TV</strong>G)<br />
Stand 27. November 2001<br />
Art. 18: Werbung<br />
1 Werbung muss vom übrigen Programm deutlich getrennt <strong>und</strong> als solche<br />
eindeutig erkennbar sein. Ständige Programmitarbeiter des Veranstalters<br />
dürfen in seinen Werbesendungen nicht mitwirken; der B<strong>und</strong>esrat kann für<br />
lokale <strong>und</strong> regionale Veranstalter Ausnahmen vorsehen.<br />
2 In sich geschlossene Sendungen dürfen nicht, solche von über 90 Minuten<br />
Dauer höchstens einmal durch Werbung unterbrochen werden.<br />
3 Der B<strong>und</strong>esrat regelt die höchstzulässige Werbezeit. Er berücksichtigt dabei<br />
Aufgabe <strong>und</strong> Stellung der anderen Kommunikationsmittel, vor allem der<br />
Presse, sowie die internationalen Werberegelungen.<br />
Seite 66