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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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4 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession:<br />

a.. Bestimmungen über die Plazierung der Werbung im Programm erlassen;<br />

b. die Werbung in einzelnen Programmen ganz ausschliessen.<br />

5 Religiöse <strong>und</strong> politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische<br />

Getränke <strong>und</strong> Tabak. Der B<strong>und</strong>esrat kann <strong>zum</strong> Schutz der Jugend<br />

<strong>und</strong> der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen.<br />

6<br />

Werbung für Heilmittel ist nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15.<br />

Dezember 2000 zulässig.<br />

Art. 19: Zuwendungen von Sponsoren<br />

1 Der Veranstalter muss über Zuwendungen von Sponsoren auf Anfrage<br />

Auskunft erteilen.<br />

2 Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so<br />

müssen die Sponsoren <strong>und</strong> allfällige Bedingungen, die sie in bezug auf den<br />

Inhalt der Sendungen gestellt haben, am Anfang <strong>und</strong> am Schluss der Sendung<br />

genannt werden.<br />

3 In solchen Sendungen darf nicht <strong>zum</strong> Abschluss von Rechtsgeschäften<br />

über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten angeregt<br />

werden; insbesondere dürfen keine gezielten Aussagen werbenden Charakters<br />

über diese Waren oder Dienstleistungen gemacht werden.<br />

4 Nachrichtensendungen wie Tagesschau <strong>und</strong> Magazine sowie Sendungen<br />

<strong>und</strong> Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in B<strong>und</strong>, Kantonen<br />

<strong>und</strong> Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.<br />

5 Sendungen dürfen nicht durch Sponsoren finanziert werden, die zur<br />

Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,<br />

für die ein Werbeverbot besteht.<br />

6 Der B<strong>und</strong>esrat kann weitere Bestimmungen über das Sponsern erlassen,<br />

soweit dies <strong>zum</strong> Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.<br />

Art. 39 Konzessionspflicht <strong>und</strong> Rechte des Konzessionärs<br />

1 Für die Weiterverbreitung von Radio- <strong>und</strong> Fernsehprogrammen über Leitungen<br />

ist eine Konzession erforderlich. Konzessionsbehörde ist der B<strong>und</strong>esrat<br />

oder eine von ihm bezeichnete Behörde.<br />

2<br />

Keine Konzession ist erforderlich für die Weiterverbreitung über Leitungen<br />

mit höchstens 100 Anschlüssen.<br />

3 Die Konzession berechtigt:<br />

a.<br />

Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu<br />

übernehmen <strong>und</strong> weiterzuverbreiten;<br />

b. Informationen, die publizistisch von geringer Tragweite sind, über Leitungen<br />

zu verbreiten; der B<strong>und</strong>esrat regelt die Einzelheiten.<br />

4 Bei Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b sind Werbung <strong>und</strong> Sponso-<br />

ring verboten.<br />

Seite 67

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