Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
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4 Die Konzessionsbehörde kann in der Konzession:<br />
a.. Bestimmungen über die Plazierung der Werbung im Programm erlassen;<br />
b. die Werbung in einzelnen Programmen ganz ausschliessen.<br />
5 Religiöse <strong>und</strong> politische Werbung ist verboten, ebenso Werbung für alkoholische<br />
Getränke <strong>und</strong> Tabak. Der B<strong>und</strong>esrat kann <strong>zum</strong> Schutz der Jugend<br />
<strong>und</strong> der Umwelt weitere Werbeverbote erlassen.<br />
6<br />
Werbung für Heilmittel ist nach Massgabe des Heilmittelgesetzes vom 15.<br />
Dezember 2000 zulässig.<br />
Art. 19: Zuwendungen von Sponsoren<br />
1 Der Veranstalter muss über Zuwendungen von Sponsoren auf Anfrage<br />
Auskunft erteilen.<br />
2 Werden Sendungen oder Sendereihen ganz oder teilweise gesponsert, so<br />
müssen die Sponsoren <strong>und</strong> allfällige Bedingungen, die sie in bezug auf den<br />
Inhalt der Sendungen gestellt haben, am Anfang <strong>und</strong> am Schluss der Sendung<br />
genannt werden.<br />
3 In solchen Sendungen darf nicht <strong>zum</strong> Abschluss von Rechtsgeschäften<br />
über Waren oder Dienstleistungen der Sponsoren oder von Dritten angeregt<br />
werden; insbesondere dürfen keine gezielten Aussagen werbenden Charakters<br />
über diese Waren oder Dienstleistungen gemacht werden.<br />
4 Nachrichtensendungen wie Tagesschau <strong>und</strong> Magazine sowie Sendungen<br />
<strong>und</strong> Sendereihen, die mit der Ausübung politischer Rechte in B<strong>und</strong>, Kantonen<br />
<strong>und</strong> Gemeinden zusammenhängen, dürfen nicht gesponsert werden.<br />
5 Sendungen dürfen nicht durch Sponsoren finanziert werden, die zur<br />
Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen oder Dienstleistungen erbringen,<br />
für die ein Werbeverbot besteht.<br />
6 Der B<strong>und</strong>esrat kann weitere Bestimmungen über das Sponsern erlassen,<br />
soweit dies <strong>zum</strong> Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist.<br />
Art. 39 Konzessionspflicht <strong>und</strong> Rechte des Konzessionärs<br />
1 Für die Weiterverbreitung von Radio- <strong>und</strong> Fernsehprogrammen über Leitungen<br />
ist eine Konzession erforderlich. Konzessionsbehörde ist der B<strong>und</strong>esrat<br />
oder eine von ihm bezeichnete Behörde.<br />
2<br />
Keine Konzession ist erforderlich für die Weiterverbreitung über Leitungen<br />
mit höchstens 100 Anschlüssen.<br />
3 Die Konzession berechtigt:<br />
a.<br />
Programme, die drahtlos verbreitet werden, direkt zu empfangen oder zu<br />
übernehmen <strong>und</strong> weiterzuverbreiten;<br />
b. Informationen, die publizistisch von geringer Tragweite sind, über Leitungen<br />
zu verbreiten; der B<strong>und</strong>esrat regelt die Einzelheiten.<br />
4 Bei Informationen nach Absatz 3 Buchstabe b sind Werbung <strong>und</strong> Sponso-<br />
ring verboten.<br />
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