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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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8.2.6. Botschaft zur Totalrevision des R<strong>TV</strong>G vom 18. Dezember<br />

2002 - Gesetzentwurf<br />

verabschiedet am 18. Dezember 2002<br />

Art. 3<br />

Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:<br />

a.<br />

dies vorgängig der Kommission für Fernmeldewesen <strong>und</strong> elektronische<br />

Medien (Kommission; Art. 86) melden; oder<br />

b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.<br />

Art. 10 Werbeverbote<br />

1 Unzulässig ist Werbung für:<br />

a. Tabakwaren;<br />

b. alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19326 unterstehen.<br />

Die Werbung für andere alkoholische Getränke darf in Wort,<br />

Bild <strong>und</strong> Ton nur Angaben <strong>und</strong> Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar<br />

auf das Produkt <strong>und</strong> seine Eigenschaften beziehen. Der B<strong>und</strong>esrat<br />

erlässt <strong>zum</strong> Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Jugend weitere Einschränkungen;<br />

c. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder<br />

dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen<br />

sind;<br />

d. religiöse Bekenntnisse <strong>und</strong> die sie vertretenden Institutionen <strong>und</strong> Perso-<br />

nen.<br />

2 Unzulässig sind:<br />

a. Werbung für verschreibungspflichtige Heilmittel nach Massgabe des<br />

Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20007 über Arzneimittel <strong>und</strong> Medizinprodukte<br />

(Heilmittelgesetz);<br />

b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel <strong>und</strong> medizinische Behandlun-<br />

gen.<br />

3 Unzulässig sind Schleichwerbung <strong>und</strong> unterschwellige Werbung.<br />

4 Unzulässig ist Werbung, welche:<br />

a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;<br />

b. irreführend oder unlauter ist;<br />

c.<br />

zu einem Verhalten anregt, welches die Ges<strong>und</strong>heit, die Umwelt oder die<br />

persönliche Sicherheit gefährdet.<br />

Art. 11 Einfügen von Werbung in Fernsehprogrammen<br />

1<br />

Werbung im Fernsehen muss gr<strong>und</strong>sätzlich zwischen einzelne Sendungen<br />

eingefügt <strong>und</strong> in Blöcken gesendet werden.<br />

2<br />

Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist das Einfügen<br />

von Werbung in den Pausen erlaubt.<br />

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