Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
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8.2.6. Botschaft zur Totalrevision des R<strong>TV</strong>G vom 18. Dezember<br />
2002 - Gesetzentwurf<br />
verabschiedet am 18. Dezember 2002<br />
Art. 3<br />
Wer ein schweizerisches Programm veranstalten will, muss:<br />
a.<br />
dies vorgängig der Kommission für Fernmeldewesen <strong>und</strong> elektronische<br />
Medien (Kommission; Art. 86) melden; oder<br />
b. über eine Konzession nach diesem Gesetz verfügen.<br />
Art. 10 Werbeverbote<br />
1 Unzulässig ist Werbung für:<br />
a. Tabakwaren;<br />
b. alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz vom 21. Juni 19326 unterstehen.<br />
Die Werbung für andere alkoholische Getränke darf in Wort,<br />
Bild <strong>und</strong> Ton nur Angaben <strong>und</strong> Darstellungen enthalten, die sich unmittelbar<br />
auf das Produkt <strong>und</strong> seine Eigenschaften beziehen. Der B<strong>und</strong>esrat<br />
erlässt <strong>zum</strong> Schutz der Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> der Jugend weitere Einschränkungen;<br />
c. politische Parteien, für Personen, die politische Ämter innehaben oder<br />
dafür kandidieren sowie für Themen, welche Gegenstand von Volksabstimmungen<br />
sind;<br />
d. religiöse Bekenntnisse <strong>und</strong> die sie vertretenden Institutionen <strong>und</strong> Perso-<br />
nen.<br />
2 Unzulässig sind:<br />
a. Werbung für verschreibungspflichtige Heilmittel nach Massgabe des<br />
Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20007 über Arzneimittel <strong>und</strong> Medizinprodukte<br />
(Heilmittelgesetz);<br />
b. Verkaufsangebote für sämtliche Heilmittel <strong>und</strong> medizinische Behandlun-<br />
gen.<br />
3 Unzulässig sind Schleichwerbung <strong>und</strong> unterschwellige Werbung.<br />
4 Unzulässig ist Werbung, welche:<br />
a. religiöse oder politische Überzeugungen herabmindert;<br />
b. irreführend oder unlauter ist;<br />
c.<br />
zu einem Verhalten anregt, welches die Ges<strong>und</strong>heit, die Umwelt oder die<br />
persönliche Sicherheit gefährdet.<br />
Art. 11 Einfügen von Werbung in Fernsehprogrammen<br />
1<br />
Werbung im Fernsehen muss gr<strong>und</strong>sätzlich zwischen einzelne Sendungen<br />
eingefügt <strong>und</strong> in Blöcken gesendet werden.<br />
2<br />
Bei der Übertragung von Anlässen, die Pausen enthalten, ist das Einfügen<br />
von Werbung in den Pausen erlaubt.<br />
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