Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
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Art. 15 Unzulässige Werbung<br />
1 Verboten sind:<br />
a. religiöse <strong>und</strong> politische Werbung;<br />
b. Werbung für alkoholische Getränke <strong>und</strong> Tabak;<br />
c.<br />
Werbung für Heilmittel, bei denen gemäss heilmittelrechtlichen Bestimmungen<br />
Publikumswerbung nicht zugelassen ist;<br />
d. unwahre, irreführende oder unlauterem Wettbewerb gleichkommende<br />
Werbung;<br />
e. Werbung, die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den<br />
Mangel an Erfahrung bei Jugendlichen zunutze macht oder ihr Anhänglichkeitsgefühl<br />
missbraucht;<br />
f. unterschwellige Werbung.<br />
2 Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorgenommene Darstellung<br />
werbenden Charakters von Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen ausserhalb<br />
der Werbung, ist verboten.<br />
8.2.4. Europäisches Übereinkommen über das<br />
grenzüberschreitende Fernsehen<br />
Stand 1. Oktober 1997<br />
Art. 4 Freiheit des Empfangs <strong>und</strong> der Weiterverbreitung<br />
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung <strong>und</strong> die Informationsfreiheit<br />
in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention <strong>zum</strong> Schutze<br />
der Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des<br />
Empfangs <strong>und</strong> schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den<br />
Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet<br />
nicht ein.<br />
Art. 16: Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet<br />
1. Um Wettbewerbsverzerrungen <strong>und</strong> die Gefährdung des Fernsehsystems<br />
einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens <strong>und</strong> häufig<br />
an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden<br />
Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften<br />
dieser Vertragspartei nicht umgehen.<br />
2. Absatz 1 gilt nicht,<br />
a. wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger<br />
oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden<br />
Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die<br />
durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich<br />
dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder<br />
b.<br />
wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte<br />
auf diesem Gebiet geschlossen haben.<br />
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