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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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Art. 15 Unzulässige Werbung<br />

1 Verboten sind:<br />

a. religiöse <strong>und</strong> politische Werbung;<br />

b. Werbung für alkoholische Getränke <strong>und</strong> Tabak;<br />

c.<br />

Werbung für Heilmittel, bei denen gemäss heilmittelrechtlichen Bestimmungen<br />

Publikumswerbung nicht zugelassen ist;<br />

d. unwahre, irreführende oder unlauterem Wettbewerb gleichkommende<br />

Werbung;<br />

e. Werbung, die sich die natürliche Leichtgläubigkeit der Kinder oder den<br />

Mangel an Erfahrung bei Jugendlichen zunutze macht oder ihr Anhänglichkeitsgefühl<br />

missbraucht;<br />

f. unterschwellige Werbung.<br />

2 Schleichwerbung, insbesondere die gegen Entgelt vorgenommene Darstellung<br />

werbenden Charakters von Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen ausserhalb<br />

der Werbung, ist verboten.<br />

8.2.4. Europäisches Übereinkommen über das<br />

grenzüberschreitende Fernsehen<br />

Stand 1. Oktober 1997<br />

Art. 4 Freiheit des Empfangs <strong>und</strong> der Weiterverbreitung<br />

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäusserung <strong>und</strong> die Informationsfreiheit<br />

in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Konvention <strong>zum</strong> Schutze<br />

der Menschenrechte <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>freiheiten: sie gewährleisten die Freiheit des<br />

Empfangs <strong>und</strong> schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den<br />

Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet<br />

nicht ein.<br />

Art. 16: Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet<br />

1. Um Wettbewerbsverzerrungen <strong>und</strong> die Gefährdung des Fernsehsystems<br />

einer Vertragspartei zu vermeiden, darf Werbung, die sich eigens <strong>und</strong> häufig<br />

an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei ausserhalb der sendenden<br />

Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften<br />

dieser Vertragspartei nicht umgehen.<br />

2. Absatz 1 gilt nicht,<br />

a. wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger<br />

oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden<br />

Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter stellen als die Werbung, die<br />

durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich<br />

dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder<br />

b.<br />

wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte<br />

auf diesem Gebiet geschlossen haben.<br />

Seite 70

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