Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV
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Art. 53<br />
1 Die Kommission kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession<br />
für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn<br />
dieses Programm:<br />
a. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende<br />
Information insbesondere über politische, wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale<br />
Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen<br />
Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;<br />
b.<br />
in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen<br />
Leistungsauftrags beiträgt.<br />
2 Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung <strong>und</strong><br />
den programmlichen Leistungsauftrag. Die Kommission kann weitere<br />
Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges<br />
Programmschaffen sicher zu stellen.<br />
Art. 61 Gr<strong>und</strong>satz<br />
1 Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen<br />
des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin<br />
beauftragen, die Programme zu verbreiten.<br />
2 Fernmeldedienstanbieterinnen müssen Programmveranstaltern den Zugang<br />
zu chancengleichen, angemessenen <strong>und</strong> nicht diskriminierenden Bedingungen<br />
gewähren.<br />
3 Artikel 47 FMG13 über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist<br />
auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.<br />
Art. 63 Zugangsberechtigte Programme<br />
Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung zugangsberechtigte Programme<br />
sind:<br />
a. die Programme der SRG im Rahmen ihrer Konzession;<br />
b. die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit<br />
Leistungsauftrag verfügen, im Rahmen ihrer Konzession.<br />
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