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Daten und Fakten zum TV-Werbemarkt Schweiz - Wirkstoff TV

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Art. 53<br />

1 Die Kommission kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession<br />

für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn<br />

dieses Programm:<br />

a. in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende<br />

Information insbesondere über politische, wirtschaftliche <strong>und</strong> soziale<br />

Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen<br />

Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt;<br />

b.<br />

in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen<br />

Leistungsauftrags beiträgt.<br />

2 Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung <strong>und</strong><br />

den programmlichen Leistungsauftrag. Die Kommission kann weitere<br />

Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges<br />

Programmschaffen sicher zu stellen.<br />

Art. 61 Gr<strong>und</strong>satz<br />

1 Die Programmveranstalter können ihre Programme gestützt auf die Bestimmungen<br />

des Fernmelderechts selber verbreiten oder eine Fernmeldedienstanbieterin<br />

beauftragen, die Programme zu verbreiten.<br />

2 Fernmeldedienstanbieterinnen müssen Programmveranstaltern den Zugang<br />

zu chancengleichen, angemessenen <strong>und</strong> nicht diskriminierenden Bedingungen<br />

gewähren.<br />

3 Artikel 47 FMG13 über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen ist<br />

auf Veranstalter anwendbar, welche ihre Programme selbst verbreiten.<br />

Art. 63 Zugangsberechtigte Programme<br />

Für die drahtlos-terrestrische Verbreitung zugangsberechtigte Programme<br />

sind:<br />

a. die Programme der SRG im Rahmen ihrer Konzession;<br />

b. die Programme der Programmveranstalter, die über eine Konzession mit<br />

Leistungsauftrag verfügen, im Rahmen ihrer Konzession.<br />

Seite 75

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