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jahresbericht 05_IH.xp - Museum Rietberg

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§ 4 Generalversammlung<br />

a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich oder nach Beschluss<br />

der Generalversammlung alle zwei Jahre statt und wird durch<br />

den Vorstand einberufen.<br />

b) Sie wählt den Vorstand, der aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen<br />

soll, und zwei Rechnungsrevisoren oder an deren Stelle eine Treuhand -<br />

gesellschaft für eine Amtsdauer von vier Jahren.<br />

c) Die Generalversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrech -<br />

nung ab, welche letztere jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen<br />

ist.<br />

d) Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge und<br />

der einmaligen Zahlung der lebenslänglichen Mitglieder.<br />

§ 5 Vorstand<br />

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann einen Sekretär bestellen, der<br />

nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft<br />

nach aussen und bestimmt die Unterschriftsberechtigungen. Er führt<br />

die Geschäfte der Gesellschaft.<br />

§ 6 Auflösung der Gesellschaft<br />

Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird ihr Vermögen der Direktion<br />

des <strong>Museum</strong>s <strong>Rietberg</strong> zur Verfügung gestellt zum Zwecke des Ankaufs<br />

neuer Ausstellungsobjekte. Vorstehende Statuten wurden in der konstituie -<br />

ren den Versammlung vom 19. November 1952 angenommen. Die Änderung<br />

in § 2, Absatz b) 5 wurde in der Versammlung vom 23. August 1985 angenommen.<br />

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