jahresbericht 05_IH.xp - Museum Rietberg
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§ 4 Generalversammlung<br />
a) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich oder nach Beschluss<br />
der Generalversammlung alle zwei Jahre statt und wird durch<br />
den Vorstand einberufen.<br />
b) Sie wählt den Vorstand, der aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen<br />
soll, und zwei Rechnungsrevisoren oder an deren Stelle eine Treuhand -<br />
gesellschaft für eine Amtsdauer von vier Jahren.<br />
c) Die Generalversammlung nimmt den Jahresbericht und die Jahresrech -<br />
nung ab, welche letztere jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen<br />
ist.<br />
d) Die Generalversammlung bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge und<br />
der einmaligen Zahlung der lebenslänglichen Mitglieder.<br />
§ 5 Vorstand<br />
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er kann einen Sekretär bestellen, der<br />
nicht Mitglied des Vorstandes sein muss. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft<br />
nach aussen und bestimmt die Unterschriftsberechtigungen. Er führt<br />
die Geschäfte der Gesellschaft.<br />
§ 6 Auflösung der Gesellschaft<br />
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird ihr Vermögen der Direktion<br />
des <strong>Museum</strong>s <strong>Rietberg</strong> zur Verfügung gestellt zum Zwecke des Ankaufs<br />
neuer Ausstellungsobjekte. Vorstehende Statuten wurden in der konstituie -<br />
ren den Versammlung vom 19. November 1952 angenommen. Die Änderung<br />
in § 2, Absatz b) 5 wurde in der Versammlung vom 23. August 1985 angenommen.<br />
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