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Deutschland-Online „Kfz-Wesen“ – Evaluierung der ... - IT Planungsrat

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IfG.CC: DOL-Kfz <strong>Online</strong>: Evaluation <strong>der</strong> Pilotprojekte<br />

4.2.2 Technische Grundlagen für die neu gestalteten Zulassungsprozesse<br />

Der Landkreis Wunsiedel i.F. verwendet das Fachverfahren IKOL.Kfz <strong>der</strong> Firma Telecomputer<br />

GmbH, <strong>der</strong> Landkreis Hof und die Stadt Hof beide OK.Vorfahrt <strong>der</strong> Anstalt für Kommunale<br />

Datenverarbeitung in Bayern (AKDB). Die Stadt Hof hat erst kurz vor Projektbeginn von<br />

IKOL.Kfz auf OK.Vorfahrt umgestellt, was aber die Umsetzung nicht verzögert hat.<br />

Damit die beteiligten Zulassungsbehörden für die an<strong>der</strong>en Fahrzeuge im Rahmen <strong>der</strong> so<br />

genannten Erweiterten Zuständigkeit zulassen können, haben die AKDB und Telecomputer<br />

GmbH für ihre Fachverfahren jeweils entsprechende technische Lösungen entwickelt. Für<br />

das Fachverfahren OK.Vorfahrt wurde von <strong>der</strong> AKDB die zentral bereit gestellte technische<br />

Plattform OK.KOMM in Form eines Webservices entwickelt. Die AKDB agiert als Clearingstelle<br />

und darf als Anstalt des öffentlichen Rechts auch Datensätze öffnen. Die Firma Telecomputer<br />

hat für IKOL.Kfz den lokal zu installierenden Webservice „TC-UWS“ entwickelt, um<br />

Daten mit dem Fachverfahren <strong>der</strong> AKDB über die Plattform OK.KOMM austauschen zu können.<br />

Für die Zukunft ist vorgesehen, die Daten im standardisierten xKfz-Format über die<br />

Plattform auszutauschen.<br />

4.2.3 Rechtliche Grundlagen für die neu gestalteten Zulassungsprozesse<br />

Die Zusammenarbeit <strong>der</strong> beteiligten Zulassungsbehörden konnte ohne rechtliche Än<strong>der</strong>ungen<br />

vorgenommen werden. Die jeweilige Zulassungsbehörde erbringt für die an<strong>der</strong>en Leistungen<br />

im Zulassungswesen im Rahmen <strong>der</strong> Amtshilfe nach Art. 4ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.<br />

Nach dieser Vorschrift ist es zulässig, dass eine Behörde für<br />

eine an<strong>der</strong>e Behörde Leistungen erbringt, wenn diese z.B. aus rechtlichen o<strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Gründen, beson<strong>der</strong>s weil die zur Vornahme <strong>der</strong> Amtshandlung erfor<strong>der</strong>lichen Dienstkräfte<br />

o<strong>der</strong> Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann. Das zuständige<br />

Bayerische Staatsministerium hat dieser rechtlichen Form <strong>der</strong> Zusammenarbeit für die Zulassungsbezirke<br />

<strong>der</strong> Region „Hochfranken“ zugestimmt.<br />

Die Kennzeichen erhalten das Siegel <strong>der</strong> Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug zulässt,<br />

nicht das <strong>der</strong> kennzeichenführenden Zulassungsbehörde. Daher müssen die beteiligten Zulassungsbehörden<br />

keine Siegel untereinan<strong>der</strong> austauschen.<br />

Aus datenschutzrechtlichen Gründen enthält die Mitteilung an die kennzeichenführende Zulassungsbehörde<br />

nur Angaben darüber, welcher Vorgang durchgeführt wurde, das Kennzeichen,<br />

die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), die Nummer <strong>der</strong> ZB II, Angaben, wann die<br />

Kfz-Steuer gezahlt wird, ggf. das bisherige Kennzeichen und das Datum <strong>der</strong> nächsten<br />

Hauptuntersuchung sowie Datum und Uhrzeit <strong>der</strong> Bearbeitung. Daten zu den Kunden enthält<br />

die Mitteilung nicht. Diese Daten erhält die Zulassungsbehörde nur, wenn ein Abgleich ihres<br />

Registers mit dem Zentralen Fahrzeugregister (ZFZR) des KBA gemacht wird.<br />

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