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Go Pedelec Handbuch - Eltis

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fahrzeugtypen<br />

Artenvielfalt im Regelwald<br />

Was gilt für welches Fahrzeug?<br />

Neue Fahrzeuge werfen neue Fragen auf. Wer wo und womit fahren darf, ist mit der Vielfalt an Leicht-Elektro-Fahrzeugen (levs)<br />

wie <strong>Pedelec</strong>s 25 / 45 und E-Bikes 20 / 25 / 45 schwieriger zu erkennen. Mal glaubt man, das <strong>Pedelec</strong> 45 sei illegal, mal sollen <strong>Pedelec</strong>s<br />

25 mit Anfahrhilfe von den Radwegen verbannt werden oder alle Fahrradfahrer Helme tragen. Nicht nur in Deutschland ist<br />

ein Dickicht aus nationalen Regeln, Anforderungen der Kraftfahrt-Bundesämter (kba), Forderungen von Interessenvertretungen und<br />

(mutmaßlichen) eu-Regelungen entstanden.<br />

Die Gattung Elektrofahrrad steht noch am Anfang ihrer Entwicklung<br />

und vor der Entfaltung ihres vollen Potenzials. Die immer besser<br />

werdende Batterietechnologie und die wachsende Zahl der Anbieter<br />

auf dem Markt führen zu mehr, stärkeren und schnelleren<br />

Elektro-Zweirädern. E-Bikes, die heute oft zusätzlich zum Gashebel<br />

noch Pedale haben, werden sich weiter in Richtung Roller entwickeln.<br />

Gleichzeitig werden <strong>Pedelec</strong>s, deren Motor nur arbeitet,<br />

wenn man pedaliert, weiter an Bedeutung gewinnen.<br />

Die Zuordnung neuer Entwicklungen in die bestehende Terminologie<br />

der Fahrzeugklassifikation und Straßenverkehrsordnung ist<br />

nicht immer eindeutig, da neue Wege in Design, Zielgruppe und<br />

Technik gegangen werden. Die klare Unterscheidung für Kunden,<br />

Industrie und Gesetzgeber wird damit wichtiger, aber auch schwieriger<br />

denn je.<br />

klassengesellschaft<br />

Entscheidend dafür, welche Gesetze angewandt werden, ist die<br />

Einordnung der Vehikel in eine der bestehenden Fahrzeuggattungen.<br />

<strong>Pedelec</strong>s 25, werden in der EU als Fahrräder eingestuft. Damit<br />

müssen sie in Deutschland wie in den meisten EU Staaten auf ausgezeichneten<br />

Radwegen fahren, dürfen ohne Helm gefahren werden<br />

und genießen auch alle anderen Privilegien ihrer unmotorisierten<br />

Kollegen.<br />

Eine andere Klasse sind E-Bikes 25/45 und <strong>Pedelec</strong>s 45. Sie gelten<br />

als »Kraftfahrzeuge verschiedener Ordnung«. E-Bikes 25/45, zu<br />

denen auch E-Scooter zählen, können rein elektromotorisch fahren.<br />

Die unterschiedlichen Bestimmungen für diese sog. »selbstfahrenden«<br />

Fahrzeuge sind an der Geschwindigkeit festgemacht,<br />

die der Motor allein erzielt. Unterstützt der Motor rein elektrisch<br />

bis 45 km/h, gelten alle Regeln, die für Kleinkrafträder L1e (früher<br />

Mopeds) gelten. Für E-Bikes 25 braucht man in Deutschland einen<br />

Helm, doch keinen Führerschein der Klasse M, wie für die schnel-<br />

70 <strong>Go</strong><strong>Pedelec</strong><br />

Nora Manthey<br />

leren Kollegen. Regelt der Motor jedoch bei 20 km/h ab, muss in<br />

Deutschland kein Helm getragen werden. Die Geschwindigkeitsgrenzen<br />

ab wann ein Helm und welche getragen werden musssind<br />

in der EU nicht harmonisiert. Helmpflicht ist also national sehr unterschiedlich.<br />

Kinderanhänger dürfen mit keinem dieser selbstfahrenden<br />

Fahrzeugen gezogen werden.<br />

selbstfahrend ist nicht selbsterklärend<br />

Die Anfahrhilfe an manchen <strong>Pedelec</strong>s dient eigentlich der Sicherheit.<br />

Sie unterstützt das Schieben des Elektrorades per Knopfdruck<br />

motorisch bis 6 km/h. An Berganfahrten, beim überwinden<br />

von Treppen oder Garagenbuchten kann die Schiebehilfe ein sicheres<br />

Handling des Rades gewährleisten. In Deutschland ist um diese<br />

Schiebehilfe eine Diskussion entbrannt, die zeigt, dass die neuen<br />

Regelungen für die neuen Fahrzeuge noch nicht klar sind. Die<br />

Schiebehilfe mancher <strong>Pedelec</strong>s 25 macht diese auf den ersten Blick<br />

zu Kraftfahrzeugen. Eine Anfrage beim deutschen Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (bMVbs) ergab allerdings,<br />

dass für Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h Sonderregelungen<br />

gelten. So werden diese »wenn sie ohne Zuhilfenahme<br />

der Motorleistung ausschließlich durch Treten fortbewegt werden,<br />

wie Fahrräder behandelt (§ 2 Abs. 4 Satz 5 StVO)«. Zudem sind<br />

Fahrzeuge mit einer Anfahrhilfe bis 6 km/h auch nach EU-Recht ausdrücklich<br />

als Kraftfahrzeug einzustufen. Dies wurde 2011 in deutsche<br />

Gesetzgebung übernommen.<br />

Einfach ausgedrückt: <strong>Pedelec</strong>s mit Anfahrhilfe gelten als <strong>Pedelec</strong>s<br />

25, sind ergo rechtlich Fahrräder. Man muss auf dem Radweg allerdings<br />

die Pedale bewegen, anstatt ausschließlich mit Anfahrhilfe<br />

(also rein motorisch) mit 6 km/h dahinzuzuckeln. Die Regelung<br />

besagt damit aber auch, dass <strong>Pedelec</strong>s 45 auf dem Radweg gefahren<br />

werden dürfen, wenn man den Motor ausschaltet. Außerhalb geschlossener<br />

Ortschaften ist dies sowieso jederzeit möglich.

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