Hans Rudolf Stampfli - Zentralbibliothek Solothurn
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Mit der Proklamierung der Freiheit jedes Bürgers, insbesondere aber der<br />
Erklärung der Gewerbefreiheit zu Beginn des 19. Jahrhunderts, kam es<br />
rasch zu einer Vermehrung vor allem der kleinen Pintenschenken. Auf An-<br />
ordnung der Obrigkeit wurde für die Stadt <strong>Solothurn</strong> eine Liste der ehehaf-<br />
ten Wirte, der Zunftwirte, der Pintenschenken und der Caffee-Wirte erstellt<br />
(mit ehehaft werden die alten Realrechte aus der Zeit der Zunftordnung be-<br />
zeichnet). Das Verzeichnis weist die stolze Zahl von total 68 «Etablisse-<br />
ments» auf, davon nicht weniger als 10 neu bewilligte. Die Eindämmung<br />
der Pintenschenken war anscheinend noch nicht vorrangig, man dachte wohl<br />
vorerst eher an die Vermehrung der Staatseinnahmen durch Patentgebühren.<br />
Später versuchte man strengere Massnahmen gegen die stets zunehmende<br />
Flut der Neueröffnungen zu ergreifen; die Wirtschaften nahmen überhand<br />
und man hatte sogar den Pfarrherren auf dem Lande zu erklären, dass die<br />
Wirtetätigkeit sich mit der seelsorgerischen Arbeit nicht gut vertrage!<br />
1804 wurde eine erste Pintenschenkverordnung verabschiedet. Hier die<br />
für uns wichtigen Punkte: Alle Etablissements, welche eine Ehehafte nach-<br />
weisen können, sollten beibehalten werde. Ferner durften Wirte, die schon<br />
vor der Revolution dieses Gewerbe ausübten, dies auch weiter auf Lebens-<br />
zeit tun. Die später installierten Pinten erhielten eine Bewilligung auf höchs-<br />
tens weitere zehn Jahre. Alles in allem ergab sich somit nur eine geringe<br />
Möglichkeit der Eindämmung der Pintenflut. Allerdings wurden die Patent-<br />
gebühren massiv erhöht und Neueröffnungen mussten vorgängig obrigkeit-<br />
lich abgesegnet werden. Zugleich wurde die Beaufsichtigung verstärkt. Die<br />
Pintenwirte durften keine Leute beherbergen und keine warmen Speisen<br />
verkaufen; erlaubt war der Service von Brot, Käse und Trockenfleisch. Den<br />
«Traiteurs» war jeglicher Verkauf von Nahrung verboten, sie offerierten nur<br />
Tranksame. Die Polizeiverfügungen waren streng; die Öffnungszeiten muss-<br />
ten eingehalten werden und der Betrieb wurde auf unzüchtiges Benehmen<br />
und Hazardspiele hin kontrolliert.<br />
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