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Hans Rudolf Stampfli - Zentralbibliothek Solothurn

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Mit der Proklamierung der Freiheit jedes Bürgers, insbesondere aber der<br />

Erklärung der Gewerbefreiheit zu Beginn des 19. Jahrhunderts, kam es<br />

rasch zu einer Vermehrung vor allem der kleinen Pintenschenken. Auf An-<br />

ordnung der Obrigkeit wurde für die Stadt <strong>Solothurn</strong> eine Liste der ehehaf-<br />

ten Wirte, der Zunftwirte, der Pintenschenken und der Caffee-Wirte erstellt<br />

(mit ehehaft werden die alten Realrechte aus der Zeit der Zunftordnung be-<br />

zeichnet). Das Verzeichnis weist die stolze Zahl von total 68 «Etablisse-<br />

ments» auf, davon nicht weniger als 10 neu bewilligte. Die Eindämmung<br />

der Pintenschenken war anscheinend noch nicht vorrangig, man dachte wohl<br />

vorerst eher an die Vermehrung der Staatseinnahmen durch Patentgebühren.<br />

Später versuchte man strengere Massnahmen gegen die stets zunehmende<br />

Flut der Neueröffnungen zu ergreifen; die Wirtschaften nahmen überhand<br />

und man hatte sogar den Pfarrherren auf dem Lande zu erklären, dass die<br />

Wirtetätigkeit sich mit der seelsorgerischen Arbeit nicht gut vertrage!<br />

1804 wurde eine erste Pintenschenkverordnung verabschiedet. Hier die<br />

für uns wichtigen Punkte: Alle Etablissements, welche eine Ehehafte nach-<br />

weisen können, sollten beibehalten werde. Ferner durften Wirte, die schon<br />

vor der Revolution dieses Gewerbe ausübten, dies auch weiter auf Lebens-<br />

zeit tun. Die später installierten Pinten erhielten eine Bewilligung auf höchs-<br />

tens weitere zehn Jahre. Alles in allem ergab sich somit nur eine geringe<br />

Möglichkeit der Eindämmung der Pintenflut. Allerdings wurden die Patent-<br />

gebühren massiv erhöht und Neueröffnungen mussten vorgängig obrigkeit-<br />

lich abgesegnet werden. Zugleich wurde die Beaufsichtigung verstärkt. Die<br />

Pintenwirte durften keine Leute beherbergen und keine warmen Speisen<br />

verkaufen; erlaubt war der Service von Brot, Käse und Trockenfleisch. Den<br />

«Traiteurs» war jeglicher Verkauf von Nahrung verboten, sie offerierten nur<br />

Tranksame. Die Polizeiverfügungen waren streng; die Öffnungszeiten muss-<br />

ten eingehalten werden und der Betrieb wurde auf unzüchtiges Benehmen<br />

und Hazardspiele hin kontrolliert.<br />

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