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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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1 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 1<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

zivilrechtliche Statusfragen bei <strong>der</strong> Anwendung <strong>der</strong> Technolo­<br />

gie (Fragen <strong>der</strong> Anwendung fortpflanzungsmedizinischer Ver­<br />

fahren bei Eheleuten, bei nicht verheirateten Paaren und bei<br />

Alleinstehenden, Voraussetzungen und Folgen <strong>der</strong> donogenen<br />

bzw. heterologen Samenspende)<br />

und Voraussetzungen <strong>der</strong> Einführung von in <strong>der</strong> Erprobung be­<br />

findlichen Verfahren bzw. Neulandverfahren.<br />

Die Qualitäts­ und Sicherheitsstandards be<strong>im</strong> Umgang mit Ke<strong>im</strong>­<br />

zellen (Ei­ und Samenzellen), Vorkernen und Embryonen sind je­<br />

doch nunmehr seit dem 1.8.2007 durch das Gewebegesetz, das <strong>im</strong><br />

Wesentlichen das Transplantationsgesetz (TPG) und das Arzne<strong>im</strong>it­<br />

telgesetz (AMG) än<strong>der</strong>t 0 , gesetzlich geregelt. Das Gesetz dient <strong>der</strong><br />

Umsetzung <strong>der</strong> EU­Richtlinie zur Festlegung von Qualitäts­ und Si­<br />

cherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbei­<br />

tung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen<br />

Geweben und Zellen . Es geht also in erster Linie um die regenera­<br />

tive Medizin wie Zellersatztherapien für krankes o<strong>der</strong> degeneriertes<br />

Gewebe unter Verwendung von gespendeten menschlichen Gewe­<br />

ben und Zellen und auch um die Gewinnung von Ausgangsmaterial<br />

Vorkerne sind »<strong>im</strong>prägnierte Eizellen«, in die bereits eine Samenzelle eingedrungen<br />

ist, bei denen <strong>der</strong> Befruchtungsvorgang aber noch nicht abgeschlossen ist<br />

und die deshalb noch keine Embryonen <strong>im</strong> Sinne des § 8 ESchG sind.<br />

0 Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen<br />

(Gewebegesetz) vom 20. Juli 2007, BGBl. 2007 I, Nr. 35, S. 1574, in Kraft seit<br />

1.8.2007. Das Gewebegesetz ist ein Artikelgesetz, d.h. es än<strong>der</strong>t (in Art. 1) das<br />

Transplantationsgesetz (TPG) und (in Art. 2) das Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz (AMG), so<br />

dass sich die Qualitäts­ und Sicherheitsstandards in <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin<br />

(soweit dabei »Gewebe« entnommen und verwendet wird) nunmehr aus dem TPG<br />

und AMG ergeben. Art. 3 ff. betreffen Än<strong>der</strong>ungen des Transfusionsgesetzes und<br />

weiterer Gesetze und Verordnungen aus dem Bereich des Arzne<strong>im</strong>ittelrechts.<br />

Geweberichtlinie 2004/23/EG vom 31.3.2004 (Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union L 102/48 vom 7.2.2004).<br />

zur Arzne<strong>im</strong>ittelherstellung. Die Definition <strong>der</strong> Gewebe umfasst<br />

auch menschliche Ke<strong>im</strong>zellen einschließlich befruchteter Eizellen,<br />

mithin auch Embryonen. Die Qualitäts­ und Sicherheitsstandards<br />

bei <strong>der</strong> Entnahme, Untersuchung, Übertragung und Aufbewahrung<br />

von Ei­ und Samenzellen, Vorkernen und Embryonen <strong>im</strong> Rahmen<br />

einer fortpflanzungsmedizinischen Behandlung ergeben sich daher,<br />

soweit ein zukünftiges Fortpflanzungsmedizingesetz nichts Abwei­<br />

chendes regelt, nunmehr aus dem Transplantationsgesetz und Arz­<br />

ne<strong>im</strong>ittelgesetz. Die medizinischen Ziele und ethischen Aspekte <strong>der</strong><br />

Gewebeverwendung in <strong>der</strong> Zellersatztherapie und Arzne<strong>im</strong>ittelher­<br />

stellung unterscheiden sich aber grundlegend von den Behandlungs­<br />

zielen und ethischen Fragen <strong>der</strong> Unfruchtbarkeitsbehandlung unter<br />

Verwendung von Ke<strong>im</strong>zellen. Da nach <strong>der</strong> EU­Richtlinie jedoch<br />

auch Ke<strong>im</strong>zellen und Embryonen unter den Begriff Gewebe fallen,<br />

bestand die Pflicht zur Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie in innerstaatliches<br />

deutsches Recht auch bezüglich des Umgangs mit menschlichen<br />

Ke<strong>im</strong>zellen, wenngleich dies auch bereichsspezifisch in einem Fort­<br />

pflanzungsmedizingesetz hätte erfolgen können.<br />

Gewebe sind alle aus Zellen bestehenden Bestandteile des menschlichen Körpers,<br />

die keine Organe sind, einschließlich einzelner menschlicher Zellen (§ 1a Nr. 4<br />

TPG neu). In <strong>der</strong> Begründung des Gesetzentwurfes heißt es dazu: »Das Gewebegesetz<br />

erfasst unterschiedliche humanbiologische Materialien … Hierunter<br />

fallen sowohl solche Gewebe, die zur unmittelbaren Übertragung bei Menschen<br />

best<strong>im</strong>mt sind, wie Haut, Hornhaut, ganze Knochen, Herzklappen, Faszien und<br />

Sehnen, als auch zur Weiterverarbeitung best<strong>im</strong>mte Gewebe, die zunächst be­<br />

o<strong>der</strong> verarbeitet werden, bevor sie bei Menschen verwendet werden. Zu diesen<br />

Materialien zählen z.B. Plazenta, Knochenmaterialien und Knochenmark, Operations­<br />

und Sektionsreste, Krankheitsprodukte wie Tumorgewebe, Gewebefraktionen,<br />

Stammzellen und Ke<strong>im</strong>zellen sowie embryonale und fötale Gewebe …«.

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