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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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V.<br />

<strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht<br />

Ulrike Riedel<br />

notwenDIgkeIt eIneS FoRtpFlanZungS-<br />

MeDIZIngeSetZeS (FMg) auS RechtlIcheR<br />

SIcht<br />

1. Regelungsbereiche<br />

Bei Überlegungen zu einer gesetzlichen Regelung <strong>der</strong> Fortpflanzungs­<br />

medizin ist vorab zu entscheiden: soll sich das Gesetz auf die Regelung<br />

<strong>der</strong> für die Behandlung <strong>der</strong> Unfruchtbarkeit bzw. Herbeiführung einer<br />

Schwangerschaft erfor<strong>der</strong>lichen Technologien und die Regelung des<br />

dafür notwendigen Umgangs mit Embryonen beschränken? O<strong>der</strong> soll­<br />

ten, wie dies <strong>der</strong>zeit <strong>im</strong> EschG <strong>der</strong> Fall ist, auch an<strong>der</strong>e, <strong>im</strong> mittelbaren<br />

Zusammenhang zur Fortpflanzungsmedizin stehende Regelungen wie<br />

das Verbot <strong>der</strong> Forschung mit Embryonen und embryonalen Stamm­<br />

zellen, das Verbot des Forschungsklonens (sog. therapeutisches Klonen)<br />

und reproduktiven Klonens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ke<strong>im</strong>bahntherapie in das Fort­<br />

pflanzungsmedizingesetz mit einbezogen werden?<br />

Die folgenden Vorschläge gehen davon aus, dass sich das FMG auf die<br />

Regelung <strong>der</strong> fortpflanzungsmedizinischen Behandlung beschränken<br />

sollte. Die Verbotsregelungen des ESchG, die sich auf darüber hinausge­<br />

hende Bereiche beziehen (Embryonenforschung, Klonen, etc.) können<br />

daneben beibehalten o<strong>der</strong> in das FMG übernommen werden o<strong>der</strong> in<br />

das allgemeine Strafrecht transferiert werden, falls das ESchG durch<br />

das FMG abgelöst werden soll. Die Herstellung und Verwendung em­<br />

bryonaler Stammzellen ist bereits spezialgesetzlich durch das Stamm­<br />

zellgesetz (StZG) geregelt.<br />

Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes <strong>im</strong> Zusammenhang mit Ein­<br />

Desweiteren werden <strong>im</strong> Folgenden diejenigen Verbote <strong>im</strong> ESchG, die<br />

zwar die fortpflanzungsmedizinische Behandlung unmittelbar be­<br />

treffen, die aber durch das Strafrecht des ESchG <strong>der</strong>zeit abschließend<br />

geregelt sind, nicht aufgegriffen, da es sich hier nicht um Regelungs­<br />

lücken o<strong>der</strong> rechtliche Unklarheiten handelt. Dies betrifft das Verbot<br />

<strong>der</strong> gespaltenen Mutterschaft (Leih­, Ersatzmutterschaft) und <strong>der</strong> Ei­<br />

zellspende.<br />

11 Gewebegesetz, Transplantationsgesetz und Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz<br />

<strong>im</strong> Verhältnis zu einem künftigen Fortpflanzungsmedizingesetz<br />

Die Fragen <strong>der</strong> Qualität und Sicherheit bei <strong>der</strong> Verwendung von Ke<strong>im</strong>­<br />

zellen und Embryonen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> medizinisch unterstützten<br />

Fortpflanzung sind nunmehr durch die (mittels Gewebegesetz) <strong>im</strong><br />

Transplantationsgesetz und Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz verankerten Pflichten<br />

und Anfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Entnahme und Übertragung von mensch­<br />

lichen Geweben in <strong>der</strong> Medizin dem Grunde nach geregelt . Die Ver­<br />

ordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die diese<br />

Pflichten konkretisiert und auch die Anfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Verwen­<br />

dung von Ke<strong>im</strong>zellen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch<br />

unterstützten Befruchtung einbezieht, wurde gerade erlassen .<br />

fuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen – StZG (BGBl.<br />

2002 I, S. 2277).<br />

Siehe oben Kap. II.<br />

TPG­GewV (siehe oben Kap. II). Diese VO soll zugleich <strong>der</strong> Umsetzung von<br />

zwei Folgerichtlinien <strong>der</strong> EU dienen: Richtlinie 2006/17/EG vom 8.2.2006 zur<br />

Durchführung <strong>der</strong> Geweberichtlinie (2004/23/EG) hinsichtlich technischer<br />

Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben<br />

und Zellen in Bezug auf Anfor<strong>der</strong>ungen an Gewebeeinrichtungen und<br />

Richtlinie 2006/86/EG zur Durchführung <strong>der</strong> Geweberichtlinie hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Rückverfolgbarkeit, <strong>der</strong> Meldung schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie best<strong>im</strong>mter technischer<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und

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