Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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V.<br />
<strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht<br />
Ulrike Riedel<br />
notwenDIgkeIt eIneS FoRtpFlanZungS-<br />
MeDIZIngeSetZeS (FMg) auS RechtlIcheR<br />
SIcht<br />
1. Regelungsbereiche<br />
Bei Überlegungen zu einer gesetzlichen Regelung <strong>der</strong> Fortpflanzungs<br />
medizin ist vorab zu entscheiden: soll sich das Gesetz auf die Regelung<br />
<strong>der</strong> für die Behandlung <strong>der</strong> Unfruchtbarkeit bzw. Herbeiführung einer<br />
Schwangerschaft erfor<strong>der</strong>lichen Technologien und die Regelung des<br />
dafür notwendigen Umgangs mit Embryonen beschränken? O<strong>der</strong> soll<br />
ten, wie dies <strong>der</strong>zeit <strong>im</strong> EschG <strong>der</strong> Fall ist, auch an<strong>der</strong>e, <strong>im</strong> mittelbaren<br />
Zusammenhang zur Fortpflanzungsmedizin stehende Regelungen wie<br />
das Verbot <strong>der</strong> Forschung mit Embryonen und embryonalen Stamm<br />
zellen, das Verbot des Forschungsklonens (sog. therapeutisches Klonen)<br />
und reproduktiven Klonens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ke<strong>im</strong>bahntherapie in das Fort<br />
pflanzungsmedizingesetz mit einbezogen werden?<br />
Die folgenden Vorschläge gehen davon aus, dass sich das FMG auf die<br />
Regelung <strong>der</strong> fortpflanzungsmedizinischen Behandlung beschränken<br />
sollte. Die Verbotsregelungen des ESchG, die sich auf darüber hinausge<br />
hende Bereiche beziehen (Embryonenforschung, Klonen, etc.) können<br />
daneben beibehalten o<strong>der</strong> in das FMG übernommen werden o<strong>der</strong> in<br />
das allgemeine Strafrecht transferiert werden, falls das ESchG durch<br />
das FMG abgelöst werden soll. Die Herstellung und Verwendung em<br />
bryonaler Stammzellen ist bereits spezialgesetzlich durch das Stamm<br />
zellgesetz (StZG) geregelt.<br />
Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes <strong>im</strong> Zusammenhang mit Ein<br />
Desweiteren werden <strong>im</strong> Folgenden diejenigen Verbote <strong>im</strong> ESchG, die<br />
zwar die fortpflanzungsmedizinische Behandlung unmittelbar be<br />
treffen, die aber durch das Strafrecht des ESchG <strong>der</strong>zeit abschließend<br />
geregelt sind, nicht aufgegriffen, da es sich hier nicht um Regelungs<br />
lücken o<strong>der</strong> rechtliche Unklarheiten handelt. Dies betrifft das Verbot<br />
<strong>der</strong> gespaltenen Mutterschaft (Leih, Ersatzmutterschaft) und <strong>der</strong> Ei<br />
zellspende.<br />
11 Gewebegesetz, Transplantationsgesetz und Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz<br />
<strong>im</strong> Verhältnis zu einem künftigen Fortpflanzungsmedizingesetz<br />
Die Fragen <strong>der</strong> Qualität und Sicherheit bei <strong>der</strong> Verwendung von Ke<strong>im</strong><br />
zellen und Embryonen <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> medizinisch unterstützten<br />
Fortpflanzung sind nunmehr durch die (mittels Gewebegesetz) <strong>im</strong><br />
Transplantationsgesetz und Arzne<strong>im</strong>ittelgesetz verankerten Pflichten<br />
und Anfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Entnahme und Übertragung von mensch<br />
lichen Geweben in <strong>der</strong> Medizin dem Grunde nach geregelt . Die Ver<br />
ordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), die diese<br />
Pflichten konkretisiert und auch die Anfor<strong>der</strong>ungen bei <strong>der</strong> Verwen<br />
dung von Ke<strong>im</strong>zellen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch<br />
unterstützten Befruchtung einbezieht, wurde gerade erlassen .<br />
fuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen – StZG (BGBl.<br />
2002 I, S. 2277).<br />
Siehe oben Kap. II.<br />
TPGGewV (siehe oben Kap. II). Diese VO soll zugleich <strong>der</strong> Umsetzung von<br />
zwei Folgerichtlinien <strong>der</strong> EU dienen: Richtlinie 2006/17/EG vom 8.2.2006 zur<br />
Durchführung <strong>der</strong> Geweberichtlinie (2004/23/EG) hinsichtlich technischer<br />
Vorschriften für die Spende, Beschaffung und Testung von menschlichen Geweben<br />
und Zellen in Bezug auf Anfor<strong>der</strong>ungen an Gewebeeinrichtungen und<br />
Richtlinie 2006/86/EG zur Durchführung <strong>der</strong> Geweberichtlinie hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen an die Rückverfolgbarkeit, <strong>der</strong> Meldung schwerwiegen<strong>der</strong><br />
Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie best<strong>im</strong>mter technischer<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und