Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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2 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 3<br />
2 1 Regelung grundsätzlicher Anwendungsvoraussetzungen<br />
2.1.1. Arztvorbehalt<br />
Der Arztvorbehalt (<strong>im</strong> ESchG als Verbotsregelung geregelt) ist<br />
grundlegende Voraussetzung für die Anwendung <strong>der</strong> Verfahren <strong>der</strong><br />
medizinisch unterstützten Fortpflanzung und sollte <strong>im</strong> FMG geregelt<br />
werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Freiwilligkeit für Arzt<br />
und medizinisches Personal bei <strong>der</strong> Mitwirkung an Maßnahmen <strong>der</strong><br />
künstlichen Befruchtung zu regeln .<br />
2.1.2. Indikation<br />
Die Festlegung <strong>der</strong> medizinischen Voraussetzungen für die Anwen<br />
dung des Verfahrens <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung <strong>im</strong> individuellen<br />
Fall (medizinische Indikation) muss durch eine gesetzliche Rahmende<br />
finition, die durch untergesetzliche Regelungen und Richtlinien <strong>der</strong><br />
§ 9 ESchG: »Nur ein Arzt darf vornehmen: 1. die künstliche Befruchtung, 2. die<br />
Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, 3. die Konservierung<br />
eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits<br />
eine menschliche Samenzelle eingedrungen o<strong>der</strong> künstlich eingebracht worden<br />
ist.« § 11 ESchG: (1) »Wer, ohne Arzt zu sein, 1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche<br />
Befruchtung vorn<strong>im</strong>mt o<strong>der</strong> 2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen<br />
Embryo auf eine Frau überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>der</strong><br />
mit Geldstrafe bestraft. (2) Nicht bestraft werden <strong>im</strong> Fall des § 9 Nr. 1 die Frau,<br />
die eine künstliche Insemination bei sich vorn<strong>im</strong>mt und <strong>der</strong> Mann, dessen<br />
Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.« Das TPG (neu)<br />
regelt den Arztvorbehalt für die Entnahme von Geweben.<br />
Siehe Ziff. 3.1.4. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion (siehe<br />
oben Kap. III.5.): »Eine Ärztin/ein Arzt kann nicht dazu verpflichtet werden,<br />
entgegen ihrer/seiner Gewissensüberzeugung Verfahren <strong>der</strong> assistierten Reproduktion<br />
durchzuführen.«<br />
Ärztekammern o<strong>der</strong> einer gesetzlich zu best<strong>im</strong>menden Behörde zu<br />
konkretisieren ist, festgelegt werden. 0<br />
2.1.3. Gewährleistung <strong>der</strong> Gesundheit<br />
Die Gewährleistung des Wohls des künstlich gezeugten Kindes und<br />
die Beachtung <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Mutter sind als Gesetzesziele und<br />
grundlegende Voraussetzungen für die Anwendung fortpflanzungs<br />
medizinischer Verfahren dem Gesetz voranzustellen.<br />
2.1.4. Information, Aufklärung und Beratung<br />
Die speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Information, Aufklärung und<br />
Beratung einschließlich psychosozialer Beratung als Voraussetzung<br />
<strong>der</strong> Einwilligung des betroffenen Paares in die vorgesehene Behand<br />
lung sind zu regeln .<br />
0 Die Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion (siehe oben Kap. III.5.)<br />
regelt in Ziff. 2. die medizinischen Voraussetzungen für die assistierte Reproduktion.<br />
Die Richtlinie ist in ihrem Regelungsteil (unter <strong>der</strong> Voraussetzung des<br />
Erlasses durch die zuständige Landesärztekammer) für die Ärzte verbindlich<br />
entsprechend § 13 Musterberufsordnung (MBO), da es sich um ein beson<strong>der</strong>es<br />
medizinisches Verfahren handelt. Die TPGGewV (siehe oben Kap. II.3.) regelt<br />
in § 6 Abs. 1: »Für die Verwendung von Ke<strong>im</strong>zellen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen<br />
einer medizinisch unterstützten Befruchtung ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass nach<br />
ärztlicher Beurteilung die Verwendung medizinisch indiziert und <strong>der</strong> gesundheitliche<br />
Schutz <strong>der</strong> Empfängerin und des Kindes gewährleistet sind …«.<br />
Die Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion regelt in Ziff. 3.2. die<br />
Inhalte <strong>der</strong> Aufklärung und Beratung als Voraussetzung <strong>der</strong> Einwilligung. Die<br />
Regelungen des TPG (neu) über die Aufklärung und Beratung vor einer Gewebeentnahme<br />
sind nicht auf die speziellen Ziele und Folgen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunschbehandlung<br />
zugeschnitten.