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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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2 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 3<br />

2 1 Regelung grundsätzlicher Anwendungsvoraussetzungen<br />

2.1.1. Arztvorbehalt<br />

Der Arztvorbehalt (<strong>im</strong> ESchG als Verbotsregelung geregelt) ist<br />

grundlegende Voraussetzung für die Anwendung <strong>der</strong> Verfahren <strong>der</strong><br />

medizinisch unterstützten Fortpflanzung und sollte <strong>im</strong> FMG geregelt<br />

werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Freiwilligkeit für Arzt<br />

und medizinisches Personal bei <strong>der</strong> Mitwirkung an Maßnahmen <strong>der</strong><br />

künstlichen Befruchtung zu regeln .<br />

2.1.2. Indikation<br />

Die Festlegung <strong>der</strong> medizinischen Voraussetzungen für die Anwen­<br />

dung des Verfahrens <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung <strong>im</strong> individuellen<br />

Fall (medizinische Indikation) muss durch eine gesetzliche Rahmende­<br />

finition, die durch untergesetzliche Regelungen und Richtlinien <strong>der</strong><br />

§ 9 ESchG: »Nur ein Arzt darf vornehmen: 1. die künstliche Befruchtung, 2. die<br />

Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau, 3. die Konservierung<br />

eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits<br />

eine menschliche Samenzelle eingedrungen o<strong>der</strong> künstlich eingebracht worden<br />

ist.« § 11 ESchG: (1) »Wer, ohne Arzt zu sein, 1. entgegen § 9 Nr. 1 eine künstliche<br />

Befruchtung vorn<strong>im</strong>mt o<strong>der</strong> 2. entgegen § 9 Nr. 2 einen menschlichen<br />

Embryo auf eine Frau überträgt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr o<strong>der</strong><br />

mit Geldstrafe bestraft. (2) Nicht bestraft werden <strong>im</strong> Fall des § 9 Nr. 1 die Frau,<br />

die eine künstliche Insemination bei sich vorn<strong>im</strong>mt und <strong>der</strong> Mann, dessen<br />

Samen zu einer künstlichen Insemination verwendet wird.« Das TPG (neu)<br />

regelt den Arztvorbehalt für die Entnahme von Geweben.<br />

Siehe Ziff. 3.1.4. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion (siehe<br />

oben Kap. III.5.): »Eine Ärztin/ein Arzt kann nicht dazu verpflichtet werden,<br />

entgegen ihrer/seiner Gewissensüberzeugung Verfahren <strong>der</strong> assistierten Reproduktion<br />

durchzuführen.«<br />

Ärztekammern o<strong>der</strong> einer gesetzlich zu best<strong>im</strong>menden Behörde zu<br />

konkretisieren ist, festgelegt werden. 0<br />

2.1.3. Gewährleistung <strong>der</strong> Gesundheit<br />

Die Gewährleistung des Wohls des künstlich gezeugten Kindes und<br />

die Beachtung <strong>der</strong> Gesundheit <strong>der</strong> Mutter sind als Gesetzesziele und<br />

grundlegende Voraussetzungen für die Anwendung fortpflanzungs­<br />

medizinischer Verfahren dem Gesetz voranzustellen.<br />

2.1.4. Information, Aufklärung und Beratung<br />

Die speziellen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Information, Aufklärung und<br />

Beratung einschließlich psychosozialer Beratung als Voraussetzung<br />

<strong>der</strong> Einwilligung des betroffenen Paares in die vorgesehene Behand­<br />

lung sind zu regeln .<br />

0 Die Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion (siehe oben Kap. III.5.)<br />

regelt in Ziff. 2. die medizinischen Voraussetzungen für die assistierte Reproduktion.<br />

Die Richtlinie ist in ihrem Regelungsteil (unter <strong>der</strong> Voraussetzung des<br />

Erlasses durch die zuständige Landesärztekammer) für die Ärzte verbindlich<br />

entsprechend § 13 Musterberufsordnung (MBO), da es sich um ein beson<strong>der</strong>es<br />

medizinisches Verfahren handelt. Die TPG­GewV (siehe oben Kap. II.3.) regelt<br />

in § 6 Abs. 1: »Für die Verwendung von Ke<strong>im</strong>zellen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen<br />

einer medizinisch unterstützten Befruchtung ist es erfor<strong>der</strong>lich, dass nach<br />

ärztlicher Beurteilung die Verwendung medizinisch indiziert und <strong>der</strong> gesundheitliche<br />

Schutz <strong>der</strong> Empfängerin und des Kindes gewährleistet sind …«.<br />

Die Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion regelt in Ziff. 3.2. die<br />

Inhalte <strong>der</strong> Aufklärung und Beratung als Voraussetzung <strong>der</strong> Einwilligung. Die<br />

Regelungen des TPG (neu) über die Aufklärung und Beratung vor einer Gewebeentnahme<br />

sind nicht auf die speziellen Ziele und Folgen <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunschbehandlung<br />

zugeschnitten.

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