Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht<br />
Zu regeln ist insbeson<strong>der</strong>e:<br />
Ñ<br />
Ñ<br />
Ñ<br />
Ñ<br />
Ñ<br />
die Einrichtung einer zentralen Dokumentationsstelle, bei <strong>der</strong><br />
die Daten zur Herkunft <strong>der</strong> Samenspende gespeichert werden,<br />
die Regelung <strong>der</strong> Pflicht des Arztes bzw. <strong>der</strong> IVFEinrichtung,<br />
die Daten zur Identifizierung <strong>der</strong> Herkunft <strong>der</strong> Samenspende<br />
<strong>der</strong> zentralen Dokumentationsstelle zu übermitteln,<br />
die Regelung des Datenschutzes,<br />
die Regelung des Verfahrens des Zugangs zu dieser Dokumentationsstelle<br />
und die Straf bzw. Bußgeldvorschriften bei fehlerhafter o<strong>der</strong><br />
unterlassener Dokumentation o<strong>der</strong> Meldung an die zentrale<br />
Dokumentationsstelle.<br />
Die Regelungen sind erfor<strong>der</strong>lich, um dem Kind die Ermittlung seiner<br />
Herkunft und den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern und die<br />
langfristige Aufbewahrung <strong>der</strong> Daten sicherzustellen. Das Auskunftsrecht<br />
des Kindes spätestens ab dem 16. Lebensjahr (parallel zum<br />
Adoptionsrecht) und bei medizinischer Begründung auch zu einem<br />
früheren Zeitpunkt ist zu regeln. Flankierende Sanktionen (Straf o<strong>der</strong><br />
Bußgeldnormen) für den Fall <strong>der</strong> fehlerhaften o<strong>der</strong> unterlassenen Dokumentation<br />
o<strong>der</strong> Meldung sind erfor<strong>der</strong>lich zur Gewährleistung des<br />
Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.<br />
Weitere Regelungen sind zu treffen, wie<br />
Ñ die zulässige Höchstzahl von Samenspenden eines Mannes ,<br />
Ñ<br />
Kriterien bei <strong>der</strong> Auswahl und Eignung des Samenspen<strong>der</strong>s,<br />
auch über Gesundheitsrisiken hinaus ,<br />
Nach Ziff. 5.3. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion »soll <strong>der</strong><br />
Arzt darauf achten, dass ein Spen<strong>der</strong> nicht mehr als zehn Schwangerschaften<br />
erzeugt.«<br />
Die TPGGewV (siehe oben Kap. II.3.) regelt in § 6 Abs. 2: »Für die heterologe<br />
Verwendung von Samenzellen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch<br />
unterstützten Befruchtung ist es über die Anfor<strong>der</strong>ungen des Abs. 1 hinaus<br />
Ñ<br />
Ñ<br />
die Inhalte <strong>der</strong> Aufklärung des Samenspen<strong>der</strong>s, auch über das<br />
Recht des Kindes auf Kenntnis <strong>der</strong> Abstammung<br />
und Regelungen zur Bevorratung von Samenspenden und Wei<br />
tergabeverbote.<br />
Im Zuge <strong>der</strong> großen Kindschaftsrechtsreform, die 1998 in Kraft trat,<br />
wurde mit § 1591 BGB klargestellt, dass Mutter eines Kindes <strong>im</strong>mer die<br />
Frau ist, die das Kind geboren hat. Im Falle einer (<strong>im</strong> ESchG verbote<br />
nen) Zeugung eines Kindes mittels Eizellspende (etwa <strong>im</strong> Ausland) hat<br />
die Eizellspen<strong>der</strong>in daher keine rechtlichen Beziehungen zum Kind.<br />
Im Jahr 2002 wurde in § 1600 BGB die Regelung eingefügt, dass eine<br />
Anfechtung <strong>der</strong> Vaterschaft durch die Mutter des Kindes o<strong>der</strong> den<br />
Mann, <strong>der</strong> familienrechtlich als Vater des Kindes gilt, ausgeschlossen<br />
ist, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes mittels Samenspende<br />
eines Dritten gezeugt worden ist. Das Kind behält jedoch sein Recht<br />
auf Anfechtung <strong>der</strong> Vaterschaft und Feststellung <strong>der</strong> Vaterschaft des<br />
Samenspen<strong>der</strong>s. Der Samenspen<strong>der</strong> ist hierüber aufzuklären. Ein ge<br />
setzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts des Kindes wäre verfas<br />
sungsrechtlich problematisch. Seit 1. April 2008 besteht gesetzlich<br />
die Möglichkeit <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> genetischen Abstammung ohne<br />
gleichzeitig die Vaterschaft in Frage stellen zu müssen (§ 1598a BGB).<br />
2.2.2. Prä<strong>im</strong>plantationsdiagnostik (PID)<br />
Unter PID versteht man die (invasive) Diagnostik an einem Embryo<br />
invitro zur Erkennung von Verän<strong>der</strong>ungen des Erbmaterials, die zu<br />
erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> nach ärztlicher Beurteilung aufgrund seines Alters,<br />
Gesundheitszustands und seiner Anamnese für die Samenspende geeignet<br />
sein muss und durch die Samenspende bedingte Gesundheitsrisiken für an<strong>der</strong>e<br />
ausgeschlossen sind …«.