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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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<strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht<br />

Zu regeln ist insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

die Einrichtung einer zentralen Dokumentationsstelle, bei <strong>der</strong><br />

die Daten zur Herkunft <strong>der</strong> Samenspende gespeichert werden,<br />

die Regelung <strong>der</strong> Pflicht des Arztes bzw. <strong>der</strong> IVF­Einrichtung,<br />

die Daten zur Identifizierung <strong>der</strong> Herkunft <strong>der</strong> Samenspende<br />

<strong>der</strong> zentralen Dokumentationsstelle zu übermitteln,<br />

die Regelung des Datenschutzes,<br />

die Regelung des Verfahrens des Zugangs zu dieser Dokumentationsstelle<br />

und die Straf­ bzw. Bußgeldvorschriften bei fehlerhafter o<strong>der</strong><br />

unterlassener Dokumentation o<strong>der</strong> Meldung an die zentrale<br />

Dokumentationsstelle.<br />

Die Regelungen sind erfor<strong>der</strong>lich, um dem Kind die Ermittlung seiner<br />

Herkunft und den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern und die<br />

langfristige Aufbewahrung <strong>der</strong> Daten sicherzustellen. Das Auskunftsrecht<br />

des Kindes spätestens ab dem 16. Lebensjahr (parallel zum<br />

Adoptionsrecht) und bei medizinischer Begründung auch zu einem<br />

früheren Zeitpunkt ist zu regeln. Flankierende Sanktionen (Straf­ o<strong>der</strong><br />

Bußgeldnormen) für den Fall <strong>der</strong> fehlerhaften o<strong>der</strong> unterlassenen Dokumentation<br />

o<strong>der</strong> Meldung sind erfor<strong>der</strong>lich zur Gewährleistung des<br />

Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung.<br />

Weitere Regelungen sind zu treffen, wie<br />

Ñ die zulässige Höchstzahl von Samenspenden eines Mannes ,<br />

Ñ<br />

Kriterien bei <strong>der</strong> Auswahl und Eignung des Samenspen<strong>der</strong>s,<br />

auch über Gesundheitsrisiken hinaus ,<br />

Nach Ziff. 5.3. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion »soll <strong>der</strong><br />

Arzt darauf achten, dass ein Spen<strong>der</strong> nicht mehr als zehn Schwangerschaften<br />

erzeugt.«<br />

Die TPG­GewV (siehe oben Kap. II.3.) regelt in § 6 Abs. 2: »Für die heterologe<br />

Verwendung von Samenzellen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch<br />

unterstützten Befruchtung ist es über die Anfor<strong>der</strong>ungen des Abs. 1 hinaus<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

die Inhalte <strong>der</strong> Aufklärung des Samenspen<strong>der</strong>s, auch über das<br />

Recht des Kindes auf Kenntnis <strong>der</strong> Abstammung<br />

und Regelungen zur Bevorratung von Samenspenden und Wei­<br />

tergabeverbote.<br />

Im Zuge <strong>der</strong> großen Kindschaftsrechtsreform, die 1998 in Kraft trat,<br />

wurde mit § 1591 BGB klargestellt, dass Mutter eines Kindes <strong>im</strong>mer die<br />

Frau ist, die das Kind geboren hat. Im Falle einer (<strong>im</strong> ESchG verbote­<br />

nen) Zeugung eines Kindes mittels Eizellspende (etwa <strong>im</strong> Ausland) hat<br />

die Eizellspen<strong>der</strong>in daher keine rechtlichen Beziehungen zum Kind.<br />

Im Jahr 2002 wurde in § 1600 BGB die Regelung eingefügt, dass eine<br />

Anfechtung <strong>der</strong> Vaterschaft durch die Mutter des Kindes o<strong>der</strong> den<br />

Mann, <strong>der</strong> familienrechtlich als Vater des Kindes gilt, ausgeschlossen<br />

ist, wenn das Kind mit Einwilligung des Mannes mittels Samenspende<br />

eines Dritten gezeugt worden ist. Das Kind behält jedoch sein Recht<br />

auf Anfechtung <strong>der</strong> Vaterschaft und Feststellung <strong>der</strong> Vaterschaft des<br />

Samenspen<strong>der</strong>s. Der Samenspen<strong>der</strong> ist hierüber aufzuklären. Ein ge­<br />

setzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts des Kindes wäre verfas­<br />

sungsrechtlich problematisch. Seit 1. April 2008 besteht gesetzlich<br />

die Möglichkeit <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> genetischen Abstammung ohne<br />

gleichzeitig die Vaterschaft in Frage stellen zu müssen (§ 1598a BGB).<br />

2.2.2. Prä<strong>im</strong>plantationsdiagnostik (PID)<br />

Unter PID versteht man die (invasive) Diagnostik an einem Embryo<br />

in­vitro zur Erkennung von Verän<strong>der</strong>ungen des Erbmaterials, die zu<br />

erfor<strong>der</strong>lich, dass <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong> nach ärztlicher Beurteilung aufgrund seines Alters,<br />

Gesundheitszustands und seiner Anamnese für die Samenspende geeignet<br />

sein muss und durch die Samenspende bedingte Gesundheitsrisiken für an<strong>der</strong>e<br />

ausgeschlossen sind …«.

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