Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
10 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 11<br />
Das nachfolgende Gutachten wurde von einer Arbeitsgruppe unter<br />
Leitung von Prof. Dr. Klaus Diedrich erstellt. In <strong>der</strong> Arbeitsgruppe<br />
haben Prof. Dr. Ricardo Felberbaum, Priv.Doz. Dr. Georg Griesinger,<br />
Prof. Dr. Hermann Hepp, Prof. Dr. Hartmut Kreß, Frau Rechtsanwäl<br />
tin Ulrike Riedel und in <strong>der</strong> Redaktion Frau Isa Berndt von <strong>der</strong> Deut<br />
schen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) mitge<br />
arbeitet.<br />
1. embryonenschutzgesetz<br />
Ulrike Riedel<br />
VoRgeSchIchte unD StanD<br />
DeR geSetZgeBung<br />
Am 1.1.1991 trat – nach mehrjähriger Kommissionstätigkeit und in<br />
tensiver, kontrovers geführter öffentlicher und parlamentarischer<br />
Debatte – das Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Kraft . Mit dem<br />
ESchG war ein Ausgleich zwischen dem Schutz des sich entwickeln<br />
den extrakorporal gezeugten menschlichen Lebens, <strong>der</strong> Opt<strong>im</strong>ie<br />
rung <strong>der</strong> Erfolgsaussichten <strong>der</strong> Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />
unter Vermeidung von Mehrlingsschwangerschaften, den Gesund<br />
heitsinteressen <strong>der</strong> Frau und <strong>der</strong> künstlich gezeugten Kin<strong>der</strong> und<br />
<strong>der</strong> Vorsorge gegen möglichen Missbrauch <strong>der</strong> Reproduktionstech<br />
nologien intendiert. Kernregelung zur Erreichung dieser Ziele ist die<br />
sog. »Dreierregel«: Es dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden,<br />
wie innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen und es dürfen<br />
höchstens drei Embryonen übertragen werden . Das Gesetz enthält<br />
darüber hinaus Verbotsnormen zur Verhin<strong>der</strong>ung des Missbrauchs<br />
<strong>der</strong> künstlichen Befruchtung zu an<strong>der</strong>en Zwecken als zur Herbeifüh<br />
rung einer Schwangerschaft und verbietet best<strong>im</strong>mte Verfahren, die<br />
Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) vom 13.<br />
Dezember 1990, BGBl. 1990 I, Nr. 69, vom 19.12.1990, S. 2746.<br />
§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 ESchG.<br />
§§ 1 bis 4 (§ 1: künstliche Befruchtung ist nur für Fortpflanzungszwecke erlaubt,<br />
gespaltene Mutterschaft ist verboten, Regelung zur Vermeidung überzähliger<br />
Embryonen; § 2: Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> verbrauchenden Embryonenforschung und<br />
II.