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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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10 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 11<br />

Das nachfolgende Gutachten wurde von einer Arbeitsgruppe unter<br />

Leitung von Prof. Dr. Klaus Diedrich erstellt. In <strong>der</strong> Arbeitsgruppe<br />

haben Prof. Dr. Ricardo Felberbaum, Priv.­Doz. Dr. Georg Griesinger,<br />

Prof. Dr. Hermann Hepp, Prof. Dr. Hartmut Kreß, Frau Rechtsanwäl­<br />

tin Ulrike Riedel und in <strong>der</strong> Redaktion Frau Isa Berndt von <strong>der</strong> Deut­<br />

schen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) mitge­<br />

arbeitet.<br />

1. embryonenschutzgesetz<br />

Ulrike Riedel<br />

VoRgeSchIchte unD StanD<br />

DeR geSetZgeBung<br />

Am 1.1.1991 trat – nach mehrjähriger Kommissionstätigkeit und in­<br />

tensiver, kontrovers geführter öffentlicher und parlamentarischer<br />

Debatte – das Embryonenschutzgesetz (ESchG) in Kraft . Mit dem<br />

ESchG war ein Ausgleich zwischen dem Schutz des sich entwickeln­<br />

den extrakorporal gezeugten menschlichen Lebens, <strong>der</strong> Opt<strong>im</strong>ie­<br />

rung <strong>der</strong> Erfolgsaussichten <strong>der</strong> Herbeiführung einer Schwangerschaft<br />

unter Vermeidung von Mehrlingsschwangerschaften, den Gesund­<br />

heitsinteressen <strong>der</strong> Frau und <strong>der</strong> künstlich gezeugten Kin<strong>der</strong> und<br />

<strong>der</strong> Vorsorge gegen möglichen Missbrauch <strong>der</strong> Reproduktionstech­<br />

nologien intendiert. Kernregelung zur Erreichung dieser Ziele ist die<br />

sog. »Dreierregel«: Es dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden,<br />

wie innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen und es dürfen<br />

höchstens drei Embryonen übertragen werden . Das Gesetz enthält<br />

darüber hinaus Verbotsnormen zur Verhin<strong>der</strong>ung des Missbrauchs<br />

<strong>der</strong> künstlichen Befruchtung zu an<strong>der</strong>en Zwecken als zur Herbeifüh­<br />

rung einer Schwangerschaft und verbietet best<strong>im</strong>mte Verfahren, die<br />

Gesetz zum Schutz von Embryonen (Embryonenschutzgesetz – ESchG) vom 13.<br />

Dezember 1990, BGBl. 1990 I, Nr. 69, vom 19.12.1990, S. 2746.<br />

§ 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 5 ESchG.<br />

§§ 1 bis 4 (§ 1: künstliche Befruchtung ist nur für Fortpflanzungszwecke erlaubt,<br />

gespaltene Mutterschaft ist verboten, Regelung zur Vermeidung überzähliger<br />

Embryonen; § 2: Verhin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> verbrauchenden Embryonenforschung und<br />

II.

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