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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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112 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> VI. Zusammenfassung 113<br />

VI.<br />

Klaus Diedrich<br />

ZuSaMMenFaSSung<br />

Die Gesundheitsversorgung von Paaren mit unerfülltem Kin<strong>der</strong>­<br />

wunsch durch fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen hat in den<br />

letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Eine <strong>der</strong> Ursa­<br />

chen liegt in gesellschaftlichen Verän<strong>der</strong>ungen, die das durchschnitt­<br />

liche Alter, in dem Frauen in Industrienationen ihre erste Schwanger­<br />

schaft anstreben, ansteigen lassen.<br />

Ziel <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin ist es, die Ursachen für eine Kin<strong>der</strong>­<br />

losigkeit zu erkennen, zu behandeln und so eine Schwangerschaft<br />

sowie die Geburt eines Kindes zu ermöglichen. Gesundheitsrisiken<br />

für die Patienten (Paar und Kind) sind dabei zu min<strong>im</strong>ieren. Dies<br />

muss unter fortwähren<strong>der</strong> Berücksichtigung des medizinischen Fort­<br />

schritts erfolgen.<br />

Die Fortpflanzungsmedizin hat sich in den vergangenen Jahrzehnten<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf die Effektivität des Verfahrens erheblich weiterent­<br />

wickelt. Aber auch das wichtigste Risiko, eine Mehrlingsschwanger­<br />

schaft mit den hohen gesundheitlichen Gefahren für die werdende<br />

Mutter und die meist zu früh geborenen Kin<strong>der</strong>, kann heute erheblich<br />

gesenkt werden.<br />

Dies geschieht in <strong>der</strong> Mehrzahl <strong>der</strong> europäischen Staaten durch An­<br />

wendung des Verfahrens des elektiven Single­Embryo­Transfers (eSET).<br />

Die in­vitro gezeugten Embryonen werden nach morphologischen<br />

Kriterien, die eine Implantationsfähigkeit und einen Behandlungser­<br />

folg erwarten lassen, ausgewählt und es wird bei Patientinnen mit<br />

hohem Risiko für eine Mehrlingsschwangerschaft nur <strong>der</strong> Embryo<br />

<strong>im</strong>plantiert, <strong>der</strong> dieses Kriterium erfüllt.<br />

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) legt dagegen fest, dass bis zu<br />

drei Embryonen während eines Behandlungszyklus entstehen dürfen,<br />

alle entstandenen Embryonen aber auch transferiert werden müssen.<br />

Eine Auswahl des Embryos mit den größten Implantationschancen,<br />

ohne dass alle entstandenen Embryonen mit dem Risiko <strong>der</strong> Mehr­<br />

lingsschwangerschaft <strong>im</strong>plantiert werden müssten, ist nach dem<br />

ESchG nicht möglich.<br />

Infolge <strong>der</strong> Regelungen des ESchG findet die Fortpflanzungsmedizin<br />

in Deutschland nicht mehr auf dem Stand <strong>der</strong> medizinischen Wissen­<br />

schaft und Technik statt – mit <strong>der</strong> Folge eines medizinischen, ethischen<br />

und rechtlichen und nicht zuletzt persönlichen individuellen Dilem­<br />

mas bei den betroffenen Paaren. Dieses sollte durch ein Fortpflan­<br />

zungsmedizingesetz gelöst werden, das die Ziele – <strong>der</strong> Wunsch <strong>der</strong><br />

Paare nach einem Kind durch fortpflanzungsmedizinische Hilfen<br />

und Gesundheitsschutz sowie <strong>der</strong> Schutz des Embryos – zu einem an­<br />

gemessenen Ausgleich bringt und den eSET ermöglicht.<br />

Als Folge <strong>der</strong> Anwendung des Verfahrens des eSET werden jedoch in<br />

größerem Ausmaß als bisher entwicklungsfähige Embryonen <strong>im</strong> Rah­<br />

men <strong>der</strong> Behandlung entstehen. Solche überzähligen Embryonen mit<br />

Entwicklungspotential sollten für weitere Behandlungen des Kin<strong>der</strong>­<br />

wunschpaares kryokonserviert werden und müssen nach Abschluss<br />

<strong>der</strong> fortpflanzungsmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten dem<br />

Absterbenlassen zugeführt werden. Dies sollte gesetzlich geregelt wer­<br />

den. Eine fremdnützige Verwendung <strong>der</strong> Embryonen (z.B. Forschung)<br />

sollte verboten bleiben.<br />

Darüber hinaus sollten in einem Fortpflanzungsmedizingesetz auch<br />

die an<strong>der</strong>en bisher ungeregelten o<strong>der</strong> nur lückenhaft geregelten Ver­<br />

fahren wie die donogene Samenspende, die Prä<strong>im</strong>plantationsdiagnos­<br />

tik sowie die Kontrolle und Aufsicht über die Fortpflanzungsmedizin<br />

geregelt werden.

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