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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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0 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 1<br />

Die Fortpflanzungsmedizin ist damit, soweit nicht Regelungslücken be­<br />

stehen, verstreut <strong>im</strong> ESchG, TPG, AMG, in Ausführungsverordnungen<br />

des BMG zum TPG und AMG und in Richtlinien <strong>der</strong> BÄK geregelt.<br />

Hinzu kommen die einschlägigen familienrechtlichen Regelungen<br />

des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Diese Struktur ist unübersichtlich,<br />

kompliziert, die Regelungen sind verstreut in Normen, in denen man<br />

die Regelung <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin nicht vermutet (AMG, TPG)<br />

und bleiben zudem unvollständig. Die gesetzlichen Definitionen und<br />

Regelungen werden den Zielen, Folgen und ethischen Aspekten <strong>der</strong><br />

Fortpflanzungsmedizin nicht gerecht. Das gilt bereits für die Begriff­<br />

lichkeit, die technischen Ausdrücke und Standardarbeitsanweisungen .<br />

Die Fortpflanzungsmedizin hat, an<strong>der</strong>s als die Gewebeverwendung in<br />

<strong>der</strong> Zellersatztherapie, den Embryonenschutz und die langfristigen Le­<br />

bens­ und Gesundheitsinteressen <strong>der</strong> zukünftigen Kin<strong>der</strong> und Eltern<br />

mit einzubeziehen. Es wäre sowohl aus systematischen als auch aus<br />

medizinischen Gründen sinnvoll, die <strong>im</strong> AMG und TPG geregelten<br />

Fragen <strong>der</strong> Qualität und Sicherheit <strong>der</strong> Verfahren, Kontrolle und Auf­<br />

Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen in Bezug auf die Melde­ und<br />

Dokumentationspflichten für Einrichtungen <strong>der</strong> medizinischen Versorgung,<br />

die Gewebe übertragen.<br />

Nur in vereinzelten Regelungen des TPG (neu) und AMG (neu) wird auch sprachlich<br />

transparent, dass die Entnahme und Verwendung von Ke<strong>im</strong>zellen und<br />

Embryonen bei <strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung mit gemeint ist. So<br />

gilt nach § 1a Nr. 10 TPG (neu) als »schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfall« auch die<br />

fehlerhafte Identifizierung und Verwechslung von Ke<strong>im</strong>zellen o<strong>der</strong> Embryonen<br />

<strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Befruchtung.<br />

Be<strong>im</strong> Datenschutz (§ 14 TPG neu) wird klargestellt, dass <strong>im</strong> Falle einer Samenspende<br />

das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung unberührt bleibt.<br />

§ 8b TPG (neu), <strong>der</strong> die Voraussetzungen <strong>der</strong> Entnahme von Organen und<br />

Geweben <strong>im</strong> Rahmen einer medizinischen Behandlung und Übertragung auf<br />

eine an<strong>der</strong>e Person regelt, stellt in Abs. 2 klar, dass die Vorschrift entsprechend<br />

für die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch<br />

unterstützte Befruchtung best<strong>im</strong>mt sind, gilt.<br />

sicht <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin in einem einheitlichen FMG zu­<br />

sammenzufassen und bereichsspezifisch zu regeln .<br />

Im folgenden werden jedoch, da mit dem Gewebegesetz die Fragen<br />

<strong>der</strong> Qualität und Sicherheit des Umgangs mit Ke<strong>im</strong>zellen und Embry­<br />

onen allgemein geregelt sind, <strong>im</strong> wesentlichen nur die Fragen ange­<br />

sprochen, die nicht bereits <strong>im</strong> TPG/AMG bzw. in den das TPG und<br />

AMG konkretisierenden Verordnungen geregelt wird.<br />

2. Regelungslücken und erfor<strong>der</strong>liche Regelungen<br />

eines Fortpflanzungsmedizingesetzes<br />

Das FMG muss mehrere grundlegende Ziele gleichermaßen verfolgen<br />

und durch seine Regelungen zu einem Ausgleich bringen:<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

den Kin<strong>der</strong>wunsch von Frauen bzw. Paaren bei Störungen <strong>der</strong><br />

natürlichen Fruchtbarkeit so effektiv wie möglich unter Anwen­<br />

dung des Standes <strong>der</strong> fortpflanzungsmedizinischen Wissen­<br />

schaft verfolgen,<br />

das körperliche und seelische Wohl des künftigen Kindes und<br />

die Gesundheit <strong>der</strong> (werdenden) Mutter schützen,<br />

den Missbrauch <strong>der</strong> Verfahren <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung<br />

ausschließen<br />

und vor allem den Embryo in­vitro schützen.<br />

Erlaubnis­ und Kontrollbehörde für IVF­Einrichtungen sind nach dem Gewebegesetz<br />

die Arzne<strong>im</strong>ittelbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

So explizit die Stellungnahme des Bundesrates <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren<br />

zum Gewebegesetz, siehe Bt­Drs. 16/3146, S. 58, und die Stellungnahmen <strong>der</strong><br />

Berufsverbände <strong>der</strong> <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> Gesetzgebungsverfahren.

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