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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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2 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> IV. Ethische Gesichtspunkte zu <strong>der</strong>zeitigen Behandlungsstandards <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin 3<br />

Zu Punkt a): Zur Verantwortbarkeit des Handlungsziels ist zu sagen,<br />

dass an <strong>der</strong> ethischen Legit<strong>im</strong>ität <strong>der</strong> morphologischen Best<strong>im</strong>mung<br />

eines entwicklungsfähigen Embryos mit Transfer dieses einen Em­<br />

bryos kein Zweifel bestehen kann, weil das Verfahren dem Gesund­<br />

heitsschutz <strong>der</strong> Patientin und <strong>der</strong> geborenen Kin<strong>der</strong> zugute kommt.<br />

Zu Punkt b): Was die Mittel­Zweck­Relation anbelangt, so ist aus dem<br />

medizinischen Teil dieses Gutachtens zu entnehmen, dass das Ver­<br />

fahren tatsächlich geeignet ist, die Mehrlingsrate zu senken und die<br />

Aussicht auf eine erfolgreich verlaufende Schwangerschaft zu wahren.<br />

Tragfähige, gleichwertige Handlungsalternativen stehen z. Zt. nicht<br />

o<strong>der</strong> noch nicht zur Verfügung. Alternative o<strong>der</strong> sonstige Verfahren,<br />

die noch nicht hinreichend erprobt sind, sollten nicht vorschnell an­<br />

geboten werden .<br />

Grundsätzlich gilt, dass <strong>der</strong> Patientin bzw. dem Paar realistische Ein­<br />

schätzungen über den Sinn und die Erfolgsaussicht <strong>der</strong> unterschied­<br />

lichen reproduktionsmedizinischen Behandlungsverfahren vermittelt<br />

werden sollen.<br />

Zu Punkt c): Die Handlungsnebenfolgen sind an dieser Stelle ausführ­<br />

licher abzuwägen. Bei <strong>der</strong> Methode <strong>der</strong> morphologischen Beobach­<br />

tung mit folgendem eSET können – von <strong>der</strong> Ärztin/dem Arzt und von<br />

<strong>der</strong> Patientin/dem Kin<strong>der</strong>wunschpaar an sich nicht gewollt – über­<br />

zählige Embryonen entstehen. Diese Handlungsnebenfolge, die ver­<br />

fahrensbedingt in Kauf genommen werden muss, berührt das Schutz­<br />

recht von Embryonen, auf das daher nachfolgend aus ethischer Sicht<br />

in mehreren Schritten einzugehen ist.<br />

Siehe hierzu Kap. III 1.2.2.<br />

1. Das am 01.01.1991 in Kraft getretene ESchG sieht für den au­<br />

ßerkörperlich erzeugten Embryo ein hohes Schutzniveau vor und<br />

wollte die Entstehung überzähliger Embryonen verhin<strong>der</strong>n. Das<br />

Gesetz hat sich jedoch keinen uneingeschränkten Embryonen­<br />

schutz zu Eigen gemacht, da es zulässt, dass eine Frau die Übertra­<br />

gung eines Embryos verweigert: »Die zwangsweise Übertragung<br />

eines Embryos auf die Frau ist nicht möglich. Insoweit genießt das<br />

Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht <strong>der</strong> Frau Vorrang vor dem Lebensrecht<br />

des Embryos. Auch wenn die Frau einer In­vitro­Fertilisation <strong>der</strong><br />

von ihr gewonnenen Eizelle zugest<strong>im</strong>mt hat, kann sie nicht ver­<br />

pflichtet werden, dieses Einverständnis auf die Übertragung <strong>der</strong><br />

befruchteten Eizelle zu erstrecken; ebenso wenig kann sie an dem<br />

einmal erteilten Einverständnis festgehalten werden« . Das Ge­<br />

setz trägt dem – ethisch fundamentalen sowie verfassungsrecht­<br />

lich unhintergehbaren – Selbstbest<strong>im</strong>mungsrecht <strong>der</strong> Frau und<br />

ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit also ausdrücklich<br />

Rechnung. Vor diesem Hintergrund sind in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland in geringer Zahl überzählige Embryonen legal vor­<br />

handen.<br />

Darüber hinaus begrenzt das ESchG den Schutzanspruch ex­<br />

trakorporaler, mit medizinischer Assistenz erzeugter Embryonen<br />

insofern, als es definitorisch lediglich auf die Entwicklungsfähig­<br />

keit Bezug n<strong>im</strong>mt . Weil sich medizinisch <strong>im</strong> Einzelfall nicht mit<br />

letzter Gewissheit aussagen lässt, ob und in welchem Maß ein Em­<br />

bryo tatsächlich Entwicklungsfähigkeit besitzt, wird innerhalb <strong>der</strong><br />

R. Keller/H.­L. Günther/P. Kaiser, Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum<br />

Embryonenschutzgesetz, Stuttgart 1992, 226, vgl. ebd. 95.<br />

§ 8 ESchG; vgl. auch das Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler<br />

Stammzellen vom 28. Juni 2002 (Stammzellgesetz) § 3 Nr. 4.

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