Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
10 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 10<br />
Rechtsunsicherheit, verursacht durch die unterschiedliche Praxis in<br />
Deutschland, d.h. einerseits Ärzte, die den eSET/eDET anbieten und<br />
an<strong>der</strong>erseits Ärzte, die entsprechend ihrer Rechtsüberzeugung und<br />
aufgrund <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK davon absehen, ist unzumutbar so<br />
wohl für die betroffenen Paare und Frauen als auch für die behan<br />
delnde Ärzteschaft. Ungleichbehandlungen in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunschbe<br />
handlung und wirtschaftliche Verzerrungen in <strong>der</strong> Berufsausübung<br />
<strong>der</strong> Ärzte sind die Folge. Eine gesetzliche Regelung o<strong>der</strong> Klarstellung<br />
<strong>der</strong> Rechtslage ist unerlässlich . Mit einer Klärung <strong>der</strong> Rechtslage<br />
über Strafverfahren und richterliche (Straf) Urteile ist nicht zu rech<br />
nen, abgesehen davon, dass auch dieser Weg unzumutbar für die<br />
Betroffenen ist. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es trotz<br />
<strong>der</strong> Praxis des eSET/eDET offenbar nicht bzw. sind einzelne Verfah<br />
ren, die dem Vernehmen nach durch Selbstanzeige von Ärzten ein<br />
ren<strong>der</strong> Embryonen, sind nach aktuellen Kommentierungen von Juristen auch<br />
in Deutschland <strong>im</strong> Reagenzglas erlaubt. … Die Anzahl <strong>der</strong> befruchteten Eizellen<br />
und Embryonen <strong>im</strong> Reagenzglas muss individuell festgelegt werden. Hieraus<br />
sollten die ein bis zwei von dem Paar gewünschten entwicklungsfähigen Embryonen<br />
entstehen. … Die Anzahl <strong>der</strong> befruchteten Zellen ist bzw. kann daher<br />
höher sein als die Zahl <strong>der</strong> zu übertragenden Embryonen. … Neben dem hohen<br />
medizinischen Behandlungsstandard hierzulande besteht gleichzeitig ein max<strong>im</strong>aler<br />
Schutz des extrakorporalen Embryos vor missbräuchlichem Umgang. …<br />
Es gibt daher keinen Vorteil für ein Paar mit unerfülltem Kin<strong>der</strong>wunsch, diese<br />
Behandlung <strong>im</strong> Ausland vorzunehmen.«.<br />
Die DGGG hat 2005 einen Gesetzentwurf zur Än<strong>der</strong>ung des ESchG vorgestellt,<br />
in welchem sie folgenden Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 ESchG vorschlägt:<br />
Das Gesetz zum Schutz von Embryonen vom 13. Dezember 1990 (BGBl.<br />
I S. 2746) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
»1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ›3. es untern<strong>im</strong>mt, innerhalb eines<br />
Zyklus mehr als zwei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,‹<br />
2. § 1 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ›5. es untern<strong>im</strong>mt, mehr Eizellen<br />
einer Frau zu befruchten, als zum Zweck einer erfolgreichen Behandlung unter<br />
Vermeidung von Mehrlingsschwangerschaften nach dem Stand <strong>der</strong> Wissenschaft<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist.‹<br />
(siehe http://www.dggg.de mit ausführlicher Gesetzesbegründung).«<br />
geleitet wurden, ohne Klärung <strong>der</strong> Rechtslage aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />
(Verbotsirrtum, geringe Schuld) eingestellt worden. Die an die Jus<br />
tizminister von Bund und Län<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> DGGG und dem DVR<br />
gemeinsam gerichtete Bitte um Klärung hat bisher auch keine Er<br />
gebnisse gebracht, abgesehen davon, dass die Rechtsauskunft eines<br />
Justizministeriums nicht die erfor<strong>der</strong>liche Rechtssicherheit zur Folge<br />
haben kann, weil die Rechtsauskunft <strong>der</strong> Exekutive nicht bindend<br />
für einen ermittelnden Staatsanwalt und ein Gericht wäre.<br />
2.2.4. Aufbewahrung und Verbleib von Vorkernen,<br />
Ke<strong>im</strong>zellen und überzähligen Embryonen<br />
Das ESchG regelt we<strong>der</strong> die Aufbewahrung von Ke<strong>im</strong>zellen und Vor<br />
kernen (letztere fallen bei <strong>der</strong> Unfruchtbarkeitsbehandlung in erheb<br />
lichem Umfang an) noch den Umgang mit überzähligen Embryonen 0 .<br />
Bei Anwendung <strong>der</strong> strikten Dreierregel nach ESchG können überzäh<br />
lige Embryonen nur ausnahmsweise entstehen, wenn zwischen <strong>der</strong><br />
Befruchtung <strong>im</strong> Labor und dem vorgesehenen Zeitpunkt <strong>der</strong> Über<br />
tragung unvorhergesehene Hin<strong>der</strong>nisse wie eine Erkrankung <strong>der</strong> Frau<br />
auftreten mit <strong>der</strong> Folge, dass eine Übertragung <strong>der</strong> Embryonen nicht<br />
mehr <strong>im</strong> gleichen Zyklus erfolgen kann. Das Vernichten von überzäh<br />
ligen Vorkernen, aber auch das Absterbenlassen von Embryonen, die<br />
nicht mehr zur Unfruchtbarkeitsbehandlung <strong>der</strong> Frau, von <strong>der</strong> die Ei<br />
zelle stammt, verwendet werden können, ist zulässig und erfüllt kei<br />
nen Straftatbestand des ESchG. Das Absterbenlassen von überzähligen<br />
DGGG und DVR haben sich in einem gemeinsamen Schreiben vom 19.9.2006<br />
an alle Justizminister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und des Bundes gewandt und gebeten zu<br />
klären, inwieweit <strong>der</strong> SET/DET <strong>der</strong>zeit angewendet werden kann.<br />
0 § 9 Nr. 3 ESchG regelt lediglich, dass nur ein Arzt die Konservierung eines<br />
menschlichen Embryos o<strong>der</strong> einer Eizelle, in die bereits eine Samenzelle eingedrungen<br />
o<strong>der</strong> künstlich eingebracht worden ist, vornehmen darf.