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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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10 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 10<br />

Rechtsunsicherheit, verursacht durch die unterschiedliche Praxis in<br />

Deutschland, d.h. einerseits Ärzte, die den eSET/eDET anbieten und<br />

an<strong>der</strong>erseits Ärzte, die entsprechend ihrer Rechtsüberzeugung und<br />

aufgrund <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK davon absehen, ist unzumutbar so­<br />

wohl für die betroffenen Paare und Frauen als auch für die behan­<br />

delnde Ärzteschaft. Ungleichbehandlungen in <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>wunschbe­<br />

handlung und wirtschaftliche Verzerrungen in <strong>der</strong> Berufsausübung<br />

<strong>der</strong> Ärzte sind die Folge. Eine gesetzliche Regelung o<strong>der</strong> Klarstellung<br />

<strong>der</strong> Rechtslage ist unerlässlich . Mit einer Klärung <strong>der</strong> Rechtslage<br />

über Strafverfahren und richterliche (Straf­) Urteile ist nicht zu rech­<br />

nen, abgesehen davon, dass auch dieser Weg unzumutbar für die<br />

Betroffenen ist. Strafrechtliche Ermittlungsverfahren gibt es trotz<br />

<strong>der</strong> Praxis des eSET/eDET offenbar nicht bzw. sind einzelne Verfah­<br />

ren, die dem Vernehmen nach durch Selbstanzeige von Ärzten ein­<br />

ren<strong>der</strong> Embryonen, sind nach aktuellen Kommentierungen von Juristen auch<br />

in Deutschland <strong>im</strong> Reagenzglas erlaubt. … Die Anzahl <strong>der</strong> befruchteten Eizellen<br />

und Embryonen <strong>im</strong> Reagenzglas muss individuell festgelegt werden. Hieraus<br />

sollten die ein bis zwei von dem Paar gewünschten entwicklungsfähigen Embryonen<br />

entstehen. … Die Anzahl <strong>der</strong> befruchteten Zellen ist bzw. kann daher<br />

höher sein als die Zahl <strong>der</strong> zu übertragenden Embryonen. … Neben dem hohen<br />

medizinischen Behandlungsstandard hierzulande besteht gleichzeitig ein max<strong>im</strong>aler<br />

Schutz des extrakorporalen Embryos vor missbräuchlichem Umgang. …<br />

Es gibt daher keinen Vorteil für ein Paar mit unerfülltem Kin<strong>der</strong>wunsch, diese<br />

Behandlung <strong>im</strong> Ausland vorzunehmen.«.<br />

Die DGGG hat 2005 einen Gesetzentwurf zur Än<strong>der</strong>ung des ESchG vorgestellt,<br />

in welchem sie folgenden Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 ESchG vorschlägt:<br />

Das Gesetz zum Schutz von Embryonen vom 13. Dezember 1990 (BGBl.<br />

I S. 2746) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

»1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung: ›3. es untern<strong>im</strong>mt, innerhalb eines<br />

Zyklus mehr als zwei Embryonen auf eine Frau zu übertragen,‹<br />

2. § 1 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung: ›5. es untern<strong>im</strong>mt, mehr Eizellen<br />

einer Frau zu befruchten, als zum Zweck einer erfolgreichen Behandlung unter<br />

Vermeidung von Mehrlingsschwangerschaften nach dem Stand <strong>der</strong> Wissenschaft<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.‹<br />

(siehe http://www.dggg.de mit ausführlicher Gesetzesbegründung).«<br />

geleitet wurden, ohne Klärung <strong>der</strong> Rechtslage aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

(Verbotsirrtum, geringe Schuld) eingestellt worden. Die an die Jus­<br />

tizminister von Bund und Län<strong>der</strong>n von <strong>der</strong> DGGG und dem DVR<br />

gemeinsam gerichtete Bitte um Klärung hat bisher auch keine Er­<br />

gebnisse gebracht, abgesehen davon, dass die Rechtsauskunft eines<br />

Justizministeriums nicht die erfor<strong>der</strong>liche Rechtssicherheit zur Folge<br />

haben kann, weil die Rechtsauskunft <strong>der</strong> Exekutive nicht bindend<br />

für einen ermittelnden Staatsanwalt und ein Gericht wäre.<br />

2.2.4. Aufbewahrung und Verbleib von Vorkernen,<br />

Ke<strong>im</strong>zellen und überzähligen Embryonen<br />

Das ESchG regelt we<strong>der</strong> die Aufbewahrung von Ke<strong>im</strong>zellen und Vor­<br />

kernen (letztere fallen bei <strong>der</strong> Unfruchtbarkeitsbehandlung in erheb­<br />

lichem Umfang an) noch den Umgang mit überzähligen Embryonen 0 .<br />

Bei Anwendung <strong>der</strong> strikten Dreierregel nach ESchG können überzäh­<br />

lige Embryonen nur ausnahmsweise entstehen, wenn zwischen <strong>der</strong><br />

Befruchtung <strong>im</strong> Labor und dem vorgesehenen Zeitpunkt <strong>der</strong> Über­<br />

tragung unvorhergesehene Hin<strong>der</strong>nisse wie eine Erkrankung <strong>der</strong> Frau<br />

auftreten mit <strong>der</strong> Folge, dass eine Übertragung <strong>der</strong> Embryonen nicht<br />

mehr <strong>im</strong> gleichen Zyklus erfolgen kann. Das Vernichten von überzäh­<br />

ligen Vorkernen, aber auch das Absterbenlassen von Embryonen, die<br />

nicht mehr zur Unfruchtbarkeitsbehandlung <strong>der</strong> Frau, von <strong>der</strong> die Ei­<br />

zelle stammt, verwendet werden können, ist zulässig und erfüllt kei­<br />

nen Straftatbestand des ESchG. Das Absterbenlassen von überzähligen<br />

DGGG und DVR haben sich in einem gemeinsamen Schreiben vom 19.9.2006<br />

an alle Justizminister <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und des Bundes gewandt und gebeten zu<br />

klären, inwieweit <strong>der</strong> SET/DET <strong>der</strong>zeit angewendet werden kann.<br />

0 § 9 Nr. 3 ESchG regelt lediglich, dass nur ein Arzt die Konservierung eines<br />

menschlichen Embryos o<strong>der</strong> einer Eizelle, in die bereits eine Samenzelle eingedrungen<br />

o<strong>der</strong> künstlich eingebracht worden ist, vornehmen darf.

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