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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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<strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht<br />

Behörde (z.B. HFEA in Großbritannien ) aufgenommen. Diese Be­<br />

hörde sollte <strong>im</strong> Benehmen mit <strong>der</strong> BÄK und den Fachkreisen die<br />

Konkretisierung <strong>der</strong> gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verfahren<br />

<strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin und an die Einrichtungen und Zentren<br />

festlegen. Bei <strong>der</strong> Behörde sollte eine zentrale beratende Ethik­Kom­<br />

mission eingerichtet werden. Die <strong>im</strong> TPG und in <strong>der</strong> TPG­GewV ge­<br />

regelten Meldungen schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfälle und schwerwie­<br />

gen<strong>der</strong> unerwünschter Reaktionen sollten an die zentrale Behörde<br />

erfolgen.<br />

2.1.8. Bundesweites Register<br />

Das <strong>im</strong> Gewebegesetz bzw. TPG (neu) vorgesehene Register über Ge­<br />

webeeinrichtungen ist unpassend für die Erfor<strong>der</strong>nisse eines Regis­<br />

ters zur Fortpflanzungsmedizin. Das zentrale fortpflanzungsmedizi­<br />

nische Register dient in erster Linie <strong>der</strong> Qualitätssicherung und hier<br />

insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Erfolgsquoten. Das DIR sollte<br />

daher zum zentralen bundesweiten Register für fortpflanzungsme­<br />

dizinische Behandlungen auf gesetzlicher Grundlage ausgestaltet<br />

werden. Die Übermittlungspflichten <strong>der</strong> IVF­Einrichtungen ein­<br />

schließlich Art und Umfang <strong>der</strong> zu übermittelnden Daten an das<br />

bundesweite Register sind <strong>im</strong> Hinblick auf die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> fort­<br />

pflanzungsmedizinischen Qualitätssicherung <strong>im</strong> FMG speziell zu<br />

regeln.<br />

Human Fertilisation & Embryology Authority.<br />

Siehe oben Kap. III.4.<br />

2 2 Beson<strong>der</strong>e Regelungen fortpflanzungsmedizinischer Verfahren<br />

2.2.1. Donogene (heterologe) Samenspende<br />

Die donogene Samenspende berührt unmittelbar das aus dem Per­<br />

sönlichkeitsrecht abgeleitete Grundrecht jedes Menschen auf Kennt­<br />

nis seiner Abstammung, das vom Bundesverfassungsgericht spätestens<br />

seit 1989 anerkannt ist . Der Staat ist aufgrund seiner Schutzpflicht<br />

zur Gewährleistung <strong>der</strong> Grundrechte verpflichtet, die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen zu schaffen, welche die Möglichkeit <strong>der</strong> Information<br />

über die genetischen Wurzeln sicherstellen. Er hat zu diesem Zweck<br />

die ärztliche Pflicht zur Dokumentation des Samenspen<strong>der</strong>s und das<br />

Verfahren <strong>der</strong> Auskunftserteilung für Betroffene zu regeln. Berufs­<br />

rechtliche Regelungen sind, da es um die Wahrung eines Grundrechts<br />

geht, nicht ausreichend. § 15 Abs. 2 TPG (neu) sieht für die Rück­<br />

verfolgbarkeit <strong>der</strong> Herkunft von übertragenem Gewebe nunmehr eine<br />

Aufbewahrungsfrist <strong>der</strong> Herkunftsdaten von 30 Jahren vor, allerdings<br />

ohne Voraussetzungen, Organisation <strong>der</strong> Aufbewahrung und Verfah­<br />

ren einer Auskunftserteilung zu regeln. Das Bedürfnis <strong>der</strong> Kenntnis<br />

<strong>der</strong> Abstammung belegen vor allem die Presseberichte <strong>der</strong> letzten Zeit<br />

über junge Erwachsene, die mittels donogener heterologer Samen­<br />

spende gezeugt wurden und die ihre Abstammung trotz Bemühungen<br />

nicht mehr klären können, weil die Daten zur Herkunft <strong>der</strong> Samen­<br />

spende in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung von den IVF­Zen­<br />

tren vernichtet wurden.<br />

Verwendung von heterologem Samen, <strong>der</strong> nicht von dem Mann stammt, mit<br />

dem die Frau verheiratet ist o<strong>der</strong> mit dem sie in festgefügter Partnerschaft lebt.<br />

BVerfGE 79, 256 = NJW 1989, 891; BVerfGE 96, 56 = NJW 1997, 1769.

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