Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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<strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht<br />
Behörde (z.B. HFEA in Großbritannien ) aufgenommen. Diese Be<br />
hörde sollte <strong>im</strong> Benehmen mit <strong>der</strong> BÄK und den Fachkreisen die<br />
Konkretisierung <strong>der</strong> gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Verfahren<br />
<strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin und an die Einrichtungen und Zentren<br />
festlegen. Bei <strong>der</strong> Behörde sollte eine zentrale beratende EthikKom<br />
mission eingerichtet werden. Die <strong>im</strong> TPG und in <strong>der</strong> TPGGewV ge<br />
regelten Meldungen schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfälle und schwerwie<br />
gen<strong>der</strong> unerwünschter Reaktionen sollten an die zentrale Behörde<br />
erfolgen.<br />
2.1.8. Bundesweites Register<br />
Das <strong>im</strong> Gewebegesetz bzw. TPG (neu) vorgesehene Register über Ge<br />
webeeinrichtungen ist unpassend für die Erfor<strong>der</strong>nisse eines Regis<br />
ters zur Fortpflanzungsmedizin. Das zentrale fortpflanzungsmedizi<br />
nische Register dient in erster Linie <strong>der</strong> Qualitätssicherung und hier<br />
insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> Erfolgsquoten. Das DIR sollte<br />
daher zum zentralen bundesweiten Register für fortpflanzungsme<br />
dizinische Behandlungen auf gesetzlicher Grundlage ausgestaltet<br />
werden. Die Übermittlungspflichten <strong>der</strong> IVFEinrichtungen ein<br />
schließlich Art und Umfang <strong>der</strong> zu übermittelnden Daten an das<br />
bundesweite Register sind <strong>im</strong> Hinblick auf die Erfor<strong>der</strong>nisse <strong>der</strong> fort<br />
pflanzungsmedizinischen Qualitätssicherung <strong>im</strong> FMG speziell zu<br />
regeln.<br />
Human Fertilisation & Embryology Authority.<br />
Siehe oben Kap. III.4.<br />
2 2 Beson<strong>der</strong>e Regelungen fortpflanzungsmedizinischer Verfahren<br />
2.2.1. Donogene (heterologe) Samenspende<br />
Die donogene Samenspende berührt unmittelbar das aus dem Per<br />
sönlichkeitsrecht abgeleitete Grundrecht jedes Menschen auf Kennt<br />
nis seiner Abstammung, das vom Bundesverfassungsgericht spätestens<br />
seit 1989 anerkannt ist . Der Staat ist aufgrund seiner Schutzpflicht<br />
zur Gewährleistung <strong>der</strong> Grundrechte verpflichtet, die gesetzlichen<br />
Voraussetzungen zu schaffen, welche die Möglichkeit <strong>der</strong> Information<br />
über die genetischen Wurzeln sicherstellen. Er hat zu diesem Zweck<br />
die ärztliche Pflicht zur Dokumentation des Samenspen<strong>der</strong>s und das<br />
Verfahren <strong>der</strong> Auskunftserteilung für Betroffene zu regeln. Berufs<br />
rechtliche Regelungen sind, da es um die Wahrung eines Grundrechts<br />
geht, nicht ausreichend. § 15 Abs. 2 TPG (neu) sieht für die Rück<br />
verfolgbarkeit <strong>der</strong> Herkunft von übertragenem Gewebe nunmehr eine<br />
Aufbewahrungsfrist <strong>der</strong> Herkunftsdaten von 30 Jahren vor, allerdings<br />
ohne Voraussetzungen, Organisation <strong>der</strong> Aufbewahrung und Verfah<br />
ren einer Auskunftserteilung zu regeln. Das Bedürfnis <strong>der</strong> Kenntnis<br />
<strong>der</strong> Abstammung belegen vor allem die Presseberichte <strong>der</strong> letzten Zeit<br />
über junge Erwachsene, die mittels donogener heterologer Samen<br />
spende gezeugt wurden und die ihre Abstammung trotz Bemühungen<br />
nicht mehr klären können, weil die Daten zur Herkunft <strong>der</strong> Samen<br />
spende in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung von den IVFZen<br />
tren vernichtet wurden.<br />
Verwendung von heterologem Samen, <strong>der</strong> nicht von dem Mann stammt, mit<br />
dem die Frau verheiratet ist o<strong>der</strong> mit dem sie in festgefügter Partnerschaft lebt.<br />
BVerfGE 79, 256 = NJW 1989, 891; BVerfGE 96, 56 = NJW 1997, 1769.