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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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1 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 1<br />

Das Gewebegesetz regelt die Voraussetzungen für die Erteilung <strong>der</strong><br />

Erlaubnis für eine »Gewebeeinrichtung« sowie die personellen,<br />

technischen und sonstigen Vorkehrungen, die Handlungspflichten<br />

des Personals einschließlich <strong>der</strong> Dokumentations­ und Übermittlungspflichten<br />

und den Datenschutz . Mit den Dokumentations­<br />

Gewebeeinrichtungen sind (§ 1a Nr. 8 TPG neu) Einrichtungen, die Gewebe<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Übertragung entnehmen, untersuchen, aufbereiten, be­ o<strong>der</strong><br />

verarbeiten, konservieren, kennzeichnen, verpacken, aufbewahren o<strong>der</strong> an an<strong>der</strong>e<br />

abgeben. Einrichtungen, die zur Verwendung be<strong>im</strong> Menschen best<strong>im</strong>mte<br />

Gewebe entnehmen (Entnahmeeinrichtungen) o<strong>der</strong> die für die Gewinnung erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Laboruntersuchungen durchführen, bedürfen einer behördlichen<br />

Erlaubnis (§§ 20b ff. AMG neu, § 8 e TPG neu). Die Erlaubnis erteilen die Gesundheits­(Arzne<strong>im</strong>ittel)behörden<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Auch Einrichtungen, in denen<br />

IVF durchgeführt wird, bedürfen damit einer Erlaubnis nach AMG, obwohl<br />

menschliche Samen­ und Eizellen einschließlich <strong>im</strong>prägnierter Eizellen (Ke<strong>im</strong>zellen)<br />

und Embryonen ausdrücklich vom Begriff des Arzne<strong>im</strong>ittels ausgenommen<br />

werden (§ 4 Abs. 30 AMG neu). IVF­Einrichtungen sind nicht nur Gewebeeinrichtungen<br />

bzw. Entnahmeeinrichtungen, son<strong>der</strong>n auch »Einrichtungen <strong>der</strong><br />

medizinischen Versorgung« (§ 1a Nr. 9 TPG neu), da in ihnen Patienten betreut<br />

und ärztlich­medizinische Leistungen erbracht werden. Als solche unterliegen<br />

sie weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen nach dem TPG (neu), wie die<br />

Pflicht zur Dokumentation übertragener Gewebe (§ 13a TPG neu) und die Pflicht<br />

zur Meldung schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfälle und Reaktionen be<strong>im</strong> Umgang mit<br />

Geweben und bei o<strong>der</strong> nach Übertragung von Geweben (§ 13 b TPG neu). Die<br />

Verwechslung von Ke<strong>im</strong>zellen o<strong>der</strong> Embryonen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen<br />

<strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung ist z.B. ein schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfall<br />

(§ 1a Nr. 10 TPG neu). Die zu dokumentierenden Angaben, v.a. zur<br />

Entnahme, Verwendung und Übertragung von Geweben sind zum Zwecke <strong>der</strong><br />

Rückverfolgbarkeit mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 15 Abs. 2 TPG neu).<br />

Eine Gewebeeinrichtung darf (§ 8d TPG neu) nur betrieben werden, wenn sie<br />

einen Arzt bestellt hat, <strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde nach dem Stand <strong>der</strong><br />

medizinischen Wissenschaft besitzt; sie ist verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die<br />

nach dem Stand <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft und Technik erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen einzuhalten, u.a. bei <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>identifikation, <strong>im</strong> Entnahmeverfahren,<br />

bei <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>dokumentation und bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> medizinischen<br />

Eignung des Spen<strong>der</strong>s. Jede Gewebeeinrichtung hat (§ 8d TPG neu)<br />

ihre Tätigkeiten umfassend zu dokumentieren (nach Art und Menge <strong>der</strong> ent­<br />

pflichten soll u.a. gewährleistet werden, dass die Rückverfolgung<br />

von entnommenem Gewebe vom Empfänger bis zum Spen<strong>der</strong> und<br />

umgekehrt zum Zwecke <strong>der</strong> Risikoerfassung und Überwachung si­<br />

chergestellt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch<br />

Rechtsverordnung die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Qualität und Sicherheit<br />

<strong>der</strong> Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich Do­<br />

kumentation und Datenschutz, die medizinischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

zur Spen<strong>der</strong>eignung, die Untersuchung, Aufklärung und Einwilli­<br />

gung des »Gewebespen<strong>der</strong>s« (<strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> Gewebe entnommen<br />

wird) und das Verfahren <strong>der</strong> Meldung von Qualitäts­ und Sicher­<br />

heitsmängeln . Die Bundesärztekammer kann ergänzend dazu in<br />

Richtlinien den allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> Erkenntnisse <strong>der</strong><br />

medizinischen Wissenschaft <strong>im</strong> Einvernehmen mit <strong>der</strong> zuständigen<br />

Bundesoberbehörde feststellen . Es wird ein öffentlich zugängliches<br />

nommenen, untersuchten, aufbereiteten, be­ o<strong>der</strong> verarbeiteten, konservierten,<br />

aufbewahrten, abgegebenen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig verwendeten, eingeführten und<br />

ausgeführten Gewebe sowie des Ursprungs­ und Best<strong>im</strong>mungsortes <strong>der</strong> Gewebe<br />

…) und hat die Daten über ihre Tätigkeit an eine Bundesbehörde auf einem<br />

von dieser entwickelten Formblatt zu übermitteln.<br />

§ 16a TPG neu. Die Verordnung (Verordnung über die Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität<br />

und Sicherheit <strong>der</strong> Entnahme von Geweben und <strong>der</strong>en Übertragung nach dem<br />

Transplantationsgesetz – TPG­Gewebeverordnung – TPG­GewV) wurde inzwischen<br />

vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates<br />

(Beschluss des Bundesrates vom 15.2.08, Drs. 939/07) erlassen. Sie regelt in § 6<br />

i.V.m. § 4 und Anlage 4 die Voraussetzungen für die Verwendung von Ke<strong>im</strong>zellen<br />

<strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen <strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung. Die<br />

TPG­GewV gilt für Gewebeeinrichtungen, die Gewebe entnehmen (Entnahmeeinrichtungen)<br />

o<strong>der</strong> die für Gewebespen<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Laboruntersuchungen<br />

durchführen sowie für Einrichtungen <strong>der</strong> medizinischen Versorgung, die Gewebe<br />

übertragen. Für diese Einrichtungen werden in <strong>der</strong> TPG­GewV spezifische<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an die Qualität und Sicherheit, an die Entnahme von Geweben<br />

und Zellen bei toten und lebenden Spen<strong>der</strong>n, an die erfor<strong>der</strong>lichen Laboruntersuchungen<br />

und Untersuchungsverfahren sowie an die Dokumentation von<br />

entnommenen Geweben getroffen. (S. 18 BuRats­Drs. 939/07)).<br />

§ 16b TPG neu.

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