Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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1 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 1<br />
Das Gewebegesetz regelt die Voraussetzungen für die Erteilung <strong>der</strong><br />
Erlaubnis für eine »Gewebeeinrichtung« sowie die personellen,<br />
technischen und sonstigen Vorkehrungen, die Handlungspflichten<br />
des Personals einschließlich <strong>der</strong> Dokumentations und Übermittlungspflichten<br />
und den Datenschutz . Mit den Dokumentations<br />
Gewebeeinrichtungen sind (§ 1a Nr. 8 TPG neu) Einrichtungen, die Gewebe<br />
zum Zwecke <strong>der</strong> Übertragung entnehmen, untersuchen, aufbereiten, be o<strong>der</strong><br />
verarbeiten, konservieren, kennzeichnen, verpacken, aufbewahren o<strong>der</strong> an an<strong>der</strong>e<br />
abgeben. Einrichtungen, die zur Verwendung be<strong>im</strong> Menschen best<strong>im</strong>mte<br />
Gewebe entnehmen (Entnahmeeinrichtungen) o<strong>der</strong> die für die Gewinnung erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Laboruntersuchungen durchführen, bedürfen einer behördlichen<br />
Erlaubnis (§§ 20b ff. AMG neu, § 8 e TPG neu). Die Erlaubnis erteilen die Gesundheits(Arzne<strong>im</strong>ittel)behörden<br />
<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Auch Einrichtungen, in denen<br />
IVF durchgeführt wird, bedürfen damit einer Erlaubnis nach AMG, obwohl<br />
menschliche Samen und Eizellen einschließlich <strong>im</strong>prägnierter Eizellen (Ke<strong>im</strong>zellen)<br />
und Embryonen ausdrücklich vom Begriff des Arzne<strong>im</strong>ittels ausgenommen<br />
werden (§ 4 Abs. 30 AMG neu). IVFEinrichtungen sind nicht nur Gewebeeinrichtungen<br />
bzw. Entnahmeeinrichtungen, son<strong>der</strong>n auch »Einrichtungen <strong>der</strong><br />
medizinischen Versorgung« (§ 1a Nr. 9 TPG neu), da in ihnen Patienten betreut<br />
und ärztlichmedizinische Leistungen erbracht werden. Als solche unterliegen<br />
sie weiteren Anfor<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungen nach dem TPG (neu), wie die<br />
Pflicht zur Dokumentation übertragener Gewebe (§ 13a TPG neu) und die Pflicht<br />
zur Meldung schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfälle und Reaktionen be<strong>im</strong> Umgang mit<br />
Geweben und bei o<strong>der</strong> nach Übertragung von Geweben (§ 13 b TPG neu). Die<br />
Verwechslung von Ke<strong>im</strong>zellen o<strong>der</strong> Embryonen <strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen<br />
<strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung ist z.B. ein schwerwiegen<strong>der</strong> Zwischenfall<br />
(§ 1a Nr. 10 TPG neu). Die zu dokumentierenden Angaben, v.a. zur<br />
Entnahme, Verwendung und Übertragung von Geweben sind zum Zwecke <strong>der</strong><br />
Rückverfolgbarkeit mindestens 30 Jahre aufzubewahren (§ 15 Abs. 2 TPG neu).<br />
Eine Gewebeeinrichtung darf (§ 8d TPG neu) nur betrieben werden, wenn sie<br />
einen Arzt bestellt hat, <strong>der</strong> die erfor<strong>der</strong>liche Sachkunde nach dem Stand <strong>der</strong><br />
medizinischen Wissenschaft besitzt; sie ist verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die<br />
nach dem Stand <strong>der</strong> medizinischen Wissenschaft und Technik erfor<strong>der</strong>lichen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen einzuhalten, u.a. bei <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>identifikation, <strong>im</strong> Entnahmeverfahren,<br />
bei <strong>der</strong> Spen<strong>der</strong>dokumentation und bei <strong>der</strong> Feststellung <strong>der</strong> medizinischen<br />
Eignung des Spen<strong>der</strong>s. Jede Gewebeeinrichtung hat (§ 8d TPG neu)<br />
ihre Tätigkeiten umfassend zu dokumentieren (nach Art und Menge <strong>der</strong> ent<br />
pflichten soll u.a. gewährleistet werden, dass die Rückverfolgung<br />
von entnommenem Gewebe vom Empfänger bis zum Spen<strong>der</strong> und<br />
umgekehrt zum Zwecke <strong>der</strong> Risikoerfassung und Überwachung si<br />
chergestellt ist. Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch<br />
Rechtsverordnung die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Qualität und Sicherheit<br />
<strong>der</strong> Entnahme und Übertragung von Geweben einschließlich Do<br />
kumentation und Datenschutz, die medizinischen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
zur Spen<strong>der</strong>eignung, die Untersuchung, Aufklärung und Einwilli<br />
gung des »Gewebespen<strong>der</strong>s« (<strong>der</strong> Person, <strong>der</strong> Gewebe entnommen<br />
wird) und das Verfahren <strong>der</strong> Meldung von Qualitäts und Sicher<br />
heitsmängeln . Die Bundesärztekammer kann ergänzend dazu in<br />
Richtlinien den allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong> Erkenntnisse <strong>der</strong><br />
medizinischen Wissenschaft <strong>im</strong> Einvernehmen mit <strong>der</strong> zuständigen<br />
Bundesoberbehörde feststellen . Es wird ein öffentlich zugängliches<br />
nommenen, untersuchten, aufbereiteten, be o<strong>der</strong> verarbeiteten, konservierten,<br />
aufbewahrten, abgegebenen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>weitig verwendeten, eingeführten und<br />
ausgeführten Gewebe sowie des Ursprungs und Best<strong>im</strong>mungsortes <strong>der</strong> Gewebe<br />
…) und hat die Daten über ihre Tätigkeit an eine Bundesbehörde auf einem<br />
von dieser entwickelten Formblatt zu übermitteln.<br />
§ 16a TPG neu. Die Verordnung (Verordnung über die Anfor<strong>der</strong>ungen an Qualität<br />
und Sicherheit <strong>der</strong> Entnahme von Geweben und <strong>der</strong>en Übertragung nach dem<br />
Transplantationsgesetz – TPGGewebeverordnung – TPGGewV) wurde inzwischen<br />
vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zust<strong>im</strong>mung des Bundesrates<br />
(Beschluss des Bundesrates vom 15.2.08, Drs. 939/07) erlassen. Sie regelt in § 6<br />
i.V.m. § 4 und Anlage 4 die Voraussetzungen für die Verwendung von Ke<strong>im</strong>zellen<br />
<strong>im</strong> Rahmen von Maßnahmen <strong>der</strong> medizinisch unterstützten Befruchtung. Die<br />
TPGGewV gilt für Gewebeeinrichtungen, die Gewebe entnehmen (Entnahmeeinrichtungen)<br />
o<strong>der</strong> die für Gewebespen<strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche Laboruntersuchungen<br />
durchführen sowie für Einrichtungen <strong>der</strong> medizinischen Versorgung, die Gewebe<br />
übertragen. Für diese Einrichtungen werden in <strong>der</strong> TPGGewV spezifische<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen an die Qualität und Sicherheit, an die Entnahme von Geweben<br />
und Zellen bei toten und lebenden Spen<strong>der</strong>n, an die erfor<strong>der</strong>lichen Laboruntersuchungen<br />
und Untersuchungsverfahren sowie an die Dokumentation von<br />
entnommenen Geweben getroffen. (S. 18 BuRatsDrs. 939/07)).<br />
§ 16b TPG neu.