Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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110 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 111<br />
Embryonen ist keine missbräuchliche Verwendung von Embryonen,<br />
da die überzähligen Embryonen unbeabsichtigt angefallen sind und<br />
das Absterbenlassen keine fremdnützige Verwendung darstellt.<br />
Bei Anwendung des Verfahrens des eSET/eDET würden an<strong>der</strong>s als nach<br />
<strong>der</strong> geltenden Dreierregel des ESchG regelmäßig in nicht unerheb<br />
lichem Umfang überzählige Embryonen anfallen, weil in vielen Fällen<br />
o<strong>der</strong> sogar in <strong>der</strong> Regel mehr Embryonen <strong>im</strong> Sinne des § 8 ESchG ent<br />
stehen als übertragen werden sollen, wenngleich überwiegend solche,<br />
die nach ärztlicher Prognose bzw. Einschätzung ein schlechtes Ent<br />
wicklungspotential haben. Ihr Entstehen und die Frage ihres Verbleibs<br />
werfen ethische und verfassungsrechtliche Fragen auf , denn die<br />
überzähligen Embryonen können keinesfalls alle für eine zukünftige<br />
Unfruchtbarkeitsbehandlung des betroffenen Elternpaares verwendet<br />
werden . Die Zulassung <strong>der</strong> fremdnützigen Verwendung <strong>der</strong> überzäh<br />
ligen Embryonen für die Forschung scheidet von vornherein aus. Sollte<br />
<strong>der</strong> eSET/eDET gesetzlich zugelassen werden, ist <strong>der</strong> Verbleib <strong>der</strong> nach<br />
endgültigem Abschluß <strong>der</strong> Unfruchtbarkeitsbehandlung des Paares<br />
übrig gebliebenen Embryonen (<strong>im</strong> Sinne des § 8 ESchG) zu regeln.<br />
Voraussetzungen, Bedingungen und Grenzen <strong>der</strong> Aufbewahrung von<br />
Ke<strong>im</strong>zellen, Vorkernen und Embryonen sind in einem FMG zu regeln.<br />
Zu regeln sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />
Die Erörterung dieser Fragen war nicht Aufgabe dieses Kapitels. Die Autorin<br />
verantwortet nur ihre eigenen namentlich gekennzeichneten Beiträge.<br />
Die Embryonenadoption, die nach dem ESchG als letzte Möglichkeit <strong>der</strong> Erhaltung<br />
eines überzähligen Embryos zulässig ist, scheidet als allgemeine Lösung für<br />
den Verbleib von überzähligen Embryonen, die be<strong>im</strong> SET/DET in erheblicher Zahl<br />
anfallen, aus. Sie ist allenfalls eine Lösung für Einzelfälle. Mit einer Regelung<br />
<strong>der</strong> Embryonenadoption als Regelfall für den Verbleib überzähliger Embryonen<br />
würde auch das System des Familienrechts gesprengt, abgesehen davon, dass<br />
nicht anzunehmen ist, dass sich genügend »Adoptiveltern« finden würden.<br />
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die Voraussetzungen und Dauer <strong>der</strong> Aufbewahrung/Kryokon<br />
servierung von Ke<strong>im</strong>zellen und Vorkernen;<br />
Es sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, dass die (ggf. kryo<br />
konservierten) Embryonen, die nicht mehr zur Unfruchtbar<br />
keitsbehandlung verwendet werden können, dem Absterben<br />
zuzuführen sind;<br />
die Festlegung, wer Berechtigter und Verpflichteter hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Entscheidung über die Aufbewahrung/Kryokonservierung<br />
und <strong>der</strong>en Beendigung ist;<br />
die Herausgaberegelungen und Weitergabeverbote.<br />
Zusammenfassung<br />
Durch das Gewebegesetz und die Novellierung des Transplantations<br />
gesetzes und Arzne<strong>im</strong>ittelgesetzes sind grundlegende Fragen <strong>der</strong> Qua<br />
lität und Sicherheit bei Entnahme, Umgang und Übertragung von<br />
menschlichen Zellen und Geweben in <strong>der</strong> Medizin geregelt worden<br />
und damit auch die Qualität und Sicherheit be<strong>im</strong> Umgang mit Ke<strong>im</strong><br />
zellen und Embryonen in <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin. Die über die<br />
Qualität und Sicherheit des unmittelbaren Umgangs mit Ke<strong>im</strong>zellen<br />
und Embryonen hinausgehenden medizinischen, ethischen, status<br />
rechtlichen und organisatorischen Fragen <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin<br />
sind damit nach wie vor nur lückenhaft, verstreut und unübersichtlich<br />
von unterschiedlichen Gesetzen wie dem TPG, AMG, Verordnung des<br />
BMG, ESchG, BGB und ärztlichen Richtlinien erfasst. Es sollte daher<br />
ein einheitliches Fortpflanzungsmedizingesetz erlassen werden, das<br />
die Anwendung <strong>der</strong> Technologie <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin umfas<br />
send regelt und die vorhandenen Lücken schließt. Darin sollte auch<br />
die Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Anwendung des eSET/eDET gesetzlich<br />
geklärt werden.