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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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110 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 111<br />

Embryonen ist keine missbräuchliche Verwendung von Embryonen,<br />

da die überzähligen Embryonen unbeabsichtigt angefallen sind und<br />

das Absterbenlassen keine fremdnützige Verwendung darstellt.<br />

Bei Anwendung des Verfahrens des eSET/eDET würden an<strong>der</strong>s als nach<br />

<strong>der</strong> geltenden Dreierregel des ESchG regelmäßig in nicht unerheb­<br />

lichem Umfang überzählige Embryonen anfallen, weil in vielen Fällen<br />

o<strong>der</strong> sogar in <strong>der</strong> Regel mehr Embryonen <strong>im</strong> Sinne des § 8 ESchG ent­<br />

stehen als übertragen werden sollen, wenngleich überwiegend solche,<br />

die nach ärztlicher Prognose bzw. Einschätzung ein schlechtes Ent­<br />

wicklungspotential haben. Ihr Entstehen und die Frage ihres Verbleibs<br />

werfen ethische und verfassungsrechtliche Fragen auf , denn die<br />

überzähligen Embryonen können keinesfalls alle für eine zukünftige<br />

Unfruchtbarkeitsbehandlung des betroffenen Elternpaares verwendet<br />

werden . Die Zulassung <strong>der</strong> fremdnützigen Verwendung <strong>der</strong> überzäh­<br />

ligen Embryonen für die Forschung scheidet von vornherein aus. Sollte<br />

<strong>der</strong> eSET/eDET gesetzlich zugelassen werden, ist <strong>der</strong> Verbleib <strong>der</strong> nach<br />

endgültigem Abschluß <strong>der</strong> Unfruchtbarkeitsbehandlung des Paares<br />

übrig gebliebenen Embryonen (<strong>im</strong> Sinne des § 8 ESchG) zu regeln.<br />

Voraussetzungen, Bedingungen und Grenzen <strong>der</strong> Aufbewahrung von<br />

Ke<strong>im</strong>zellen, Vorkernen und Embryonen sind in einem FMG zu regeln.<br />

Zu regeln sind insbeson<strong>der</strong>e:<br />

Die Erörterung dieser Fragen war nicht Aufgabe dieses Kapitels. Die Autorin<br />

verantwortet nur ihre eigenen namentlich gekennzeichneten Beiträge.<br />

Die Embryonenadoption, die nach dem ESchG als letzte Möglichkeit <strong>der</strong> Erhaltung<br />

eines überzähligen Embryos zulässig ist, scheidet als allgemeine Lösung für<br />

den Verbleib von überzähligen Embryonen, die be<strong>im</strong> SET/DET in erheblicher Zahl<br />

anfallen, aus. Sie ist allenfalls eine Lösung für Einzelfälle. Mit einer Regelung<br />

<strong>der</strong> Embryonenadoption als Regelfall für den Verbleib überzähliger Embryonen<br />

würde auch das System des Familienrechts gesprengt, abgesehen davon, dass<br />

nicht anzunehmen ist, dass sich genügend »Adoptiveltern« finden würden.<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

die Voraussetzungen und Dauer <strong>der</strong> Aufbewahrung/Kryokon­<br />

servierung von Ke<strong>im</strong>zellen und Vorkernen;<br />

Es sollte gesetzlich vorgeschrieben werden, dass die (ggf. kryo­<br />

konservierten) Embryonen, die nicht mehr zur Unfruchtbar­<br />

keitsbehandlung verwendet werden können, dem Absterben<br />

zuzuführen sind;<br />

die Festlegung, wer Berechtigter und Verpflichteter hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Entscheidung über die Aufbewahrung/Kryokonservierung<br />

und <strong>der</strong>en Beendigung ist;<br />

die Herausgaberegelungen und Weitergabeverbote.<br />

Zusammenfassung<br />

Durch das Gewebegesetz und die Novellierung des Transplantations­<br />

gesetzes und Arzne<strong>im</strong>ittelgesetzes sind grundlegende Fragen <strong>der</strong> Qua­<br />

lität und Sicherheit bei Entnahme, Umgang und Übertragung von<br />

menschlichen Zellen und Geweben in <strong>der</strong> Medizin geregelt worden<br />

und damit auch die Qualität und Sicherheit be<strong>im</strong> Umgang mit Ke<strong>im</strong>­<br />

zellen und Embryonen in <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin. Die über die<br />

Qualität und Sicherheit des unmittelbaren Umgangs mit Ke<strong>im</strong>zellen<br />

und Embryonen hinausgehenden medizinischen, ethischen, status­<br />

rechtlichen und organisatorischen Fragen <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin<br />

sind damit nach wie vor nur lückenhaft, verstreut und unübersichtlich<br />

von unterschiedlichen Gesetzen wie dem TPG, AMG, Verordnung des<br />

BMG, ESchG, BGB und ärztlichen Richtlinien erfasst. Es sollte daher<br />

ein einheitliches Fortpflanzungsmedizingesetz erlassen werden, das<br />

die Anwendung <strong>der</strong> Technologie <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin umfas­<br />

send regelt und die vorhandenen Lücken schließt. Darin sollte auch<br />

die Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Anwendung des eSET/eDET gesetzlich<br />

geklärt werden.

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