Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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4 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 5<br />
2.1.5. Statusrechtliche Voraussetzungen<br />
Die statusrechtlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung<br />
und best<strong>im</strong>mter dabei angewandter Verfahren sind zu regeln. Fol<br />
gende Möglichkeiten kommen als zulässig, unzulässig o<strong>der</strong> mit be<br />
st<strong>im</strong>mten Voraussetzungen als zulässig zu regelnd in Betracht:<br />
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Behandlung bei Ehepaaren und in fester Partnerschaft leben<br />
den Paaren,<br />
bei alleinstehenden Frauen,<br />
bei Frauen, die nach Partnerschaftsgesetz verbunden sind.<br />
Der Gesetzgeber sollte sich auch mit den sozialrechtlichen Vor<br />
aussetzungen des § 27 a SGB V, die eine Mitfinanzierung <strong>der</strong> me<br />
dizinisch unterstützten Fortpflanzung durch die gesetzlichen<br />
Krankenkassen nur bei verheirateten Paaren zulassen, befassen.<br />
2.1.6. Neuartige Verfahren<br />
Die Voraussetzungen für die Anwendung neuartiger Verfahren (d.h. bei<br />
einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung des in <strong>der</strong> Praxis eingeführten diagnos<br />
tischen o<strong>der</strong> therapeutischen Verfahrens o<strong>der</strong> seines Nutzens) sind<br />
zu regeln.<br />
Z.B. ist die Polkörperdiagnostik (PKD) ein in <strong>der</strong> Erprobung befindliches Verfahren<br />
(siehe Ziff. 2.1.8. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion),<br />
ebenso die Kryokonservierung von Ovarialgewebe (Ziff. 5.2. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong><br />
BÄK). Ein Beispielsfall aus <strong>der</strong> Vergangenheit: Anfang <strong>der</strong> 90er Jahre wurde<br />
die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) in <strong>der</strong> Praxis etabliert. Der<br />
Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss)<br />
hatte es noch <strong>im</strong> Jahr 1998 abgelehnt, die Methode als ausgereiftes<br />
Verfahren in die vertragsärztliche Versorgung aufzunehmen (Richtlinie über<br />
ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 31.12.1997, Nr. 10.5<br />
– aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V), da seiner Auffassung nach die<br />
bis dahin erlangten Erkenntnisse nicht ausreichten, die Unbedenklichkeit <strong>der</strong><br />
Zu denken wäre insbeson<strong>der</strong>e an<br />
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Anfor<strong>der</strong>ungen an Vorprüfungen,<br />
die Regelung des Verfahrens/<strong>der</strong> Zertifizierung neuartiger Ver<br />
fahren, Beteiligung einer Ethikkommission<br />
und die Pflicht zur Erstellung einer speziellen Dokumentation<br />
zur Auswertung für die Aufsichtsbehörden.<br />
Sollen best<strong>im</strong>mte fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen wie z.B.<br />
Neulandverfahren o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s invasive Verfahren nur in besonde<br />
ren Zentren vorgenommen werden dürfen, ist dies <strong>im</strong> FMG zu regeln.<br />
Eine Regelung durch Gesetz ist wegen des Eingriffs in die Berufsfrei<br />
heit (Art. 12 GG) erfor<strong>der</strong>lich.<br />
2.1.7. Bundesbehörde<br />
Statt <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>behörden als Erlaubnis und Kontrollbehörden, wie<br />
<strong>im</strong> TPG und AMG nunmehr festgelegt, sollte eine spezielle Bun<br />
desbehörde, die auch einer bereits bestehenden Bundeseinrichtung<br />
angeglie<strong>der</strong>t werden kann, als zentrale Erlaubnis und Aufsichtsbe<br />
hörde für die Fortpflanzungsmedizin eingerichtet werden. Damit<br />
werden die positiven Erfahrungen an<strong>der</strong>er Staaten mit einer solchen<br />
Technik, insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Hinblick auf das Risiko einer erhöhten Rate von Fehlbildungen<br />
und genetischen Schäden bei den nach dieser Methode geborenen<br />
Kin<strong>der</strong>n zu belegen. Die BÄK hat demgegenüber 1998 die ICSIMethode in<br />
ihre Richtlinien zur Durchführung <strong>der</strong> assistierten Reproduktion als zulässiges<br />
Verfahren <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung aufgenommen. Das Bundessozialgericht<br />
hat 2001 die Frage, ob es sich bei ICSI um ein ausgereiftes Verfahren handelt,<br />
verneint, allerdings aus an<strong>der</strong>en Gründen die Zahlungspflicht <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Krankenkassen für die ICSIMethode bejaht. Die ICSIMethode wurde 2002<br />
vom Bundesausschuss als Verfahren anerkannt, allerdings mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />
einer Überprüfung <strong>der</strong> Unbedenklichkeit nach drei Jahren.