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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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4 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> V. Notwendigkeit eines Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMG) aus rechtlicher Sicht 5<br />

2.1.5. Statusrechtliche Voraussetzungen<br />

Die statusrechtlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung<br />

und best<strong>im</strong>mter dabei angewandter Verfahren sind zu regeln. Fol­<br />

gende Möglichkeiten kommen als zulässig, unzulässig o<strong>der</strong> mit be­<br />

st<strong>im</strong>mten Voraussetzungen als zulässig zu regelnd in Betracht:<br />

Ñ<br />

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Behandlung bei Ehepaaren und in fester Partnerschaft leben­<br />

den Paaren,<br />

bei alleinstehenden Frauen,<br />

bei Frauen, die nach Partnerschaftsgesetz verbunden sind.<br />

Der Gesetzgeber sollte sich auch mit den sozialrechtlichen Vor­<br />

aussetzungen des § 27 a SGB V, die eine Mitfinanzierung <strong>der</strong> me­<br />

dizinisch unterstützten Fortpflanzung durch die gesetzlichen<br />

Krankenkassen nur bei verheirateten Paaren zulassen, befassen.<br />

2.1.6. Neuartige Verfahren<br />

Die Voraussetzungen für die Anwendung neuartiger Verfahren (d.h. bei<br />

einer wesentlichen Än<strong>der</strong>ung des in <strong>der</strong> Praxis eingeführten diagnos­<br />

tischen o<strong>der</strong> therapeutischen Verfahrens o<strong>der</strong> seines Nutzens) sind<br />

zu regeln.<br />

Z.B. ist die Polkörperdiagnostik (PKD) ein in <strong>der</strong> Erprobung befindliches Verfahren<br />

(siehe Ziff. 2.1.8. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong> BÄK zur assistierten Reproduktion),<br />

ebenso die Kryokonservierung von Ovarialgewebe (Ziff. 5.2. <strong>der</strong> Richtlinie <strong>der</strong><br />

BÄK). Ein Beispielsfall aus <strong>der</strong> Vergangenheit: Anfang <strong>der</strong> 90er Jahre wurde<br />

die Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) in <strong>der</strong> Praxis etabliert. Der<br />

Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen (heute: Gemeinsamer Bundesausschuss)<br />

hatte es noch <strong>im</strong> Jahr 1998 abgelehnt, die Methode als ausgereiftes<br />

Verfahren in die vertragsärztliche Versorgung aufzunehmen (Richtlinie über<br />

ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung vom 31.12.1997, Nr. 10.5<br />

– aufgrund § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V), da seiner Auffassung nach die<br />

bis dahin erlangten Erkenntnisse nicht ausreichten, die Unbedenklichkeit <strong>der</strong><br />

Zu denken wäre insbeson<strong>der</strong>e an<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Ñ<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen an Vorprüfungen,<br />

die Regelung des Verfahrens/<strong>der</strong> Zertifizierung neuartiger Ver­<br />

fahren, Beteiligung einer Ethikkommission<br />

und die Pflicht zur Erstellung einer speziellen Dokumentation<br />

zur Auswertung für die Aufsichtsbehörden.<br />

Sollen best<strong>im</strong>mte fortpflanzungsmedizinische Maßnahmen wie z.B.<br />

Neulandverfahren o<strong>der</strong> beson<strong>der</strong>s invasive Verfahren nur in besonde­<br />

ren Zentren vorgenommen werden dürfen, ist dies <strong>im</strong> FMG zu regeln.<br />

Eine Regelung durch Gesetz ist wegen des Eingriffs in die Berufsfrei­<br />

heit (Art. 12 GG) erfor<strong>der</strong>lich.<br />

2.1.7. Bundesbehörde<br />

Statt <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>behörden als Erlaubnis­ und Kontrollbehörden, wie<br />

<strong>im</strong> TPG und AMG nunmehr festgelegt, sollte eine spezielle Bun­<br />

desbehörde, die auch einer bereits bestehenden Bundeseinrichtung<br />

angeglie<strong>der</strong>t werden kann, als zentrale Erlaubnis­ und Aufsichtsbe­<br />

hörde für die Fortpflanzungsmedizin eingerichtet werden. Damit<br />

werden die positiven Erfahrungen an<strong>der</strong>er Staaten mit einer solchen<br />

Technik, insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Hinblick auf das Risiko einer erhöhten Rate von Fehlbildungen<br />

und genetischen Schäden bei den nach dieser Methode geborenen<br />

Kin<strong>der</strong>n zu belegen. Die BÄK hat demgegenüber 1998 die ICSI­Methode in<br />

ihre Richtlinien zur Durchführung <strong>der</strong> assistierten Reproduktion als zulässiges<br />

Verfahren <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung aufgenommen. Das Bundessozialgericht<br />

hat 2001 die Frage, ob es sich bei ICSI um ein ausgereiftes Verfahren handelt,<br />

verneint, allerdings aus an<strong>der</strong>en Gründen die Zahlungspflicht <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenkassen für die ICSI­Methode bejaht. Die ICSI­Methode wurde 2002<br />

vom Bundesausschuss als Verfahren anerkannt, allerdings mit <strong>der</strong> Maßgabe<br />

einer Überprüfung <strong>der</strong> Unbedenklichkeit nach drei Jahren.

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