Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...
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12 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 13<br />
<strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung invitro mög<br />
lich werden könnten .<br />
Das Gesetz regelt den Schutz des extrakorporal gezeugten Embryos bis<br />
zu dessen Einnistung in die Gebärmutter und einige Techniken <strong>der</strong><br />
Fortpflanzungsmedizin weitgehend über strafrechtliche Verbote. Auf<br />
das Strafrecht musste zurückgegriffen werden, weil es zum Zeitpunkt<br />
des Erlasses des Gesetzes noch keine Gesetzgebungskompetenz des<br />
Bundes für die Regelung <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin gab . Da das Straf<br />
recht dem Best<strong>im</strong>mtheitsgebot und Analogieverbot unterliegt , konnte<br />
nur das geregelt werden, was als strafwürdiges Verhalten Einzelner<br />
erschien. Das Strafrecht mit seinen kasuistischen Verbotsnormen ist<br />
statisch und kann die Weiterentwicklung <strong>der</strong> reproduktionsmedizi<br />
nischen Wissenschaft und Technik nicht integrieren. Es ist fragmen<br />
tarisch, unflexibel und bereits deswegen notgedrungen lückenhaft,<br />
zumal wenn es sich wie hier um die Regelung einer sich ständig wei<br />
terentwickelnden medizinischen Technologie handelt.<br />
fremdnütziger Verwendung des Embryos; § 3: Verbot <strong>der</strong> Geschlechtswahl bei<br />
<strong>der</strong> künstlichen Befruchtung mit Ausnahme <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Samenzellen vor<br />
<strong>der</strong> Befruchtung zum Ausschluss geschlechtsgebundener schwerer Erbkrankheiten;<br />
§ 4: weitere Verbote mit dem Ziel <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung des Missbrauchs<br />
zum Schutz des Embryos und <strong>der</strong> Eltern).<br />
§§ 5 bis 7 (Verbot <strong>der</strong> künstlichen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ke<strong>im</strong>bahn, des Klonens<br />
und <strong>der</strong> künstlichen Erzeugung von Mischwesen aus Mensch und Tier).<br />
Von <strong>der</strong> Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Bürgerlichen Rechts hätte<br />
<strong>der</strong> Gesetzgeber aber bereits 1990 Gebrauch machen können und die zivilrechtlichen<br />
Folgeprobleme <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung für das VaterMutterKind<br />
Verhältnis regeln können, was erst später und nur zum Teil geschehen ist (s.u.<br />
Kap. V.2.2.1. Donogene (heterologe) Samenspende).<br />
Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit<br />
gesetzlich best<strong>im</strong>mt war, bevor die Tat begangen wurde.<br />
2. Bemühungen um ein Fortpflanzungsmedizingesetz<br />
Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Schaffung eines Gesetzes, das <strong>im</strong> Gegensatz<br />
zum ESchG die Technologie <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin umfassend<br />
regelt, wurde bereits vor Inkrafttreten des ESchG in Bund und Län<br />
<strong>der</strong>n gesehen. Nötig war hierfür jedoch eine Ergänzung des Grund<br />
gesetzes, weil sowohl <strong>der</strong> Bund als auch die Landesregierungen eine<br />
Regelung durch Län<strong>der</strong>gesetze für nicht ausreichend hielten 0 . Ende<br />
1994 wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes<br />
zur Regelung des Rechts <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin <strong>im</strong> Grundgesetz<br />
eingefügt . Der Bund hat seitdem das Gesetzgebungsrecht zur Fort<br />
pflanzungsmedizin, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger<br />
0 Bereits vor Inkrafttreten des ESchG hatte die BundLän<strong>der</strong>Arbeitsgruppe »Fortpflanzungsmedizin«<br />
(die von 1986 bis 1988 tagte) in ihrem Abschlussbericht<br />
einen MusterEntwurf für Fortpflanzungsmedizingesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vorgelegt<br />
und daneben als bessere Alternative bereits den Entwurf eines als »Fortpflanzungsmedizingesetz«<br />
tituliertes Bundesgesetz vorgelegt unter <strong>der</strong> Bedingung,<br />
dass eine Grundgesetzän<strong>der</strong>ung erfolgt, die dem Bund die entsprechende Gesetzgebungskompetenz<br />
zuschreibt.<br />
Art. 74 Abs. 1 GG benennt <strong>im</strong> einzelnen die Gebiete, auf die sich die konkurrierende<br />
Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt. Am 15.11.1994 trat<br />
die neue Nr. 26 des Art. 74 Abs. 1 GG in Kraft, die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz<br />
zuweist für »die künstliche Befruchtung be<strong>im</strong> Menschen, die<br />
Untersuchung und die künstliche Verän<strong>der</strong>ung von Erbinformationen sowie<br />
Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben«. Durch Gesetz<br />
vom 28.8.2006 wurde u.a. die Nr. 26 neu gefasst (BGBl. I S. 2034). Sie lautet<br />
nun wie folgt: [Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende<br />
Gebiete]: »die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die<br />
Untersuchung und die künstliche Verän<strong>der</strong>ung von Erbinformationen sowie<br />
Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen«. Damit<br />
wurde (was mit <strong>der</strong> vorhergehenden Fassung <strong>der</strong> Nr. 26 zwar intendiert, aber<br />
<strong>im</strong> Wortlaut nicht klar genug zum Ausdruck kam) klargestellt, dass dem Bund<br />
die Gesetzgebungskompetenz nicht nur für die Erzeugung menschlichen Lebens<br />
durch künstliche Befruchtung, son<strong>der</strong>n auch für an<strong>der</strong>e Verfahren <strong>der</strong><br />
künstlichen Erzeugung menschlichen Lebens zusteht.