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Reproduktionsmedizin im internationalen Vergleich - Bibliothek der ...

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12 <strong>Reproduktionsmedizin</strong> <strong>im</strong> <strong>internationalen</strong> <strong>Vergleich</strong> II. Vorgeschichte und Stand <strong>der</strong> Gesetzgebung 13<br />

<strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung in­vitro mög­<br />

lich werden könnten .<br />

Das Gesetz regelt den Schutz des extrakorporal gezeugten Embryos bis<br />

zu dessen Einnistung in die Gebärmutter und einige Techniken <strong>der</strong><br />

Fortpflanzungsmedizin weitgehend über strafrechtliche Verbote. Auf<br />

das Strafrecht musste zurückgegriffen werden, weil es zum Zeitpunkt<br />

des Erlasses des Gesetzes noch keine Gesetzgebungskompetenz des<br />

Bundes für die Regelung <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin gab . Da das Straf­<br />

recht dem Best<strong>im</strong>mtheitsgebot und Analogieverbot unterliegt , konnte<br />

nur das geregelt werden, was als strafwürdiges Verhalten Einzelner<br />

erschien. Das Strafrecht mit seinen kasuistischen Verbotsnormen ist<br />

statisch und kann die Weiterentwicklung <strong>der</strong> reproduktionsmedizi­<br />

nischen Wissenschaft und Technik nicht integrieren. Es ist fragmen­<br />

tarisch, unflexibel und bereits deswegen notgedrungen lückenhaft,<br />

zumal wenn es sich wie hier um die Regelung einer sich ständig wei­<br />

terentwickelnden medizinischen Technologie handelt.<br />

fremdnütziger Verwendung des Embryos; § 3: Verbot <strong>der</strong> Geschlechtswahl bei<br />

<strong>der</strong> künstlichen Befruchtung mit Ausnahme <strong>der</strong> Auswahl <strong>der</strong> Samenzellen vor<br />

<strong>der</strong> Befruchtung zum Ausschluss geschlechtsgebundener schwerer Erbkrankheiten;<br />

§ 4: weitere Verbote mit dem Ziel <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung des Missbrauchs<br />

zum Schutz des Embryos und <strong>der</strong> Eltern).<br />

§§ 5 bis 7 (Verbot <strong>der</strong> künstlichen Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Ke<strong>im</strong>bahn, des Klonens<br />

und <strong>der</strong> künstlichen Erzeugung von Mischwesen aus Mensch und Tier).<br />

Von <strong>der</strong> Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Bürgerlichen Rechts hätte<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber aber bereits 1990 Gebrauch machen können und die zivilrechtlichen<br />

Folgeprobleme <strong>der</strong> künstlichen Befruchtung für das Vater­Mutter­Kind­<br />

Verhältnis regeln können, was erst später und nur zum Teil geschehen ist (s.u.<br />

Kap. V.2.2.1. Donogene (heterologe) Samenspende).<br />

Art. 103 Abs. 2 GG: Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit<br />

gesetzlich best<strong>im</strong>mt war, bevor die Tat begangen wurde.<br />

2. Bemühungen um ein Fortpflanzungsmedizingesetz<br />

Die Notwendigkeit <strong>der</strong> Schaffung eines Gesetzes, das <strong>im</strong> Gegensatz<br />

zum ESchG die Technologie <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin umfassend<br />

regelt, wurde bereits vor Inkrafttreten des ESchG in Bund und Län­<br />

<strong>der</strong>n gesehen. Nötig war hierfür jedoch eine Ergänzung des Grund­<br />

gesetzes, weil sowohl <strong>der</strong> Bund als auch die Landesregierungen eine<br />

Regelung durch Län<strong>der</strong>gesetze für nicht ausreichend hielten 0 . Ende<br />

1994 wurde die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes<br />

zur Regelung des Rechts <strong>der</strong> Fortpflanzungsmedizin <strong>im</strong> Grundgesetz<br />

eingefügt . Der Bund hat seitdem das Gesetzgebungsrecht zur Fort­<br />

pflanzungsmedizin, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger<br />

0 Bereits vor Inkrafttreten des ESchG hatte die Bund­Län<strong>der</strong>­Arbeitsgruppe »Fortpflanzungsmedizin«<br />

(die von 1986 bis 1988 tagte) in ihrem Abschlussbericht<br />

einen Muster­Entwurf für Fortpflanzungsmedizingesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> vorgelegt<br />

und daneben als ­ bessere ­ Alternative bereits den Entwurf eines als »Fortpflanzungsmedizingesetz«<br />

tituliertes Bundesgesetz vorgelegt unter <strong>der</strong> Bedingung,<br />

dass eine Grundgesetzän<strong>der</strong>ung erfolgt, die dem Bund die entsprechende Gesetzgebungskompetenz<br />

zuschreibt.<br />

Art. 74 Abs. 1 GG benennt <strong>im</strong> einzelnen die Gebiete, auf die sich die konkurrierende<br />

Gesetzgebungskompetenz des Bundes erstreckt. Am 15.11.1994 trat<br />

die neue Nr. 26 des Art. 74 Abs. 1 GG in Kraft, die dem Bund die Gesetzgebungskompetenz<br />

zuweist für »die künstliche Befruchtung be<strong>im</strong> Menschen, die<br />

Untersuchung und die künstliche Verän<strong>der</strong>ung von Erbinformationen sowie<br />

Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben«. Durch Gesetz<br />

vom 28.8.2006 wurde u.a. die Nr. 26 neu gefasst (BGBl. I S. 2034). Sie lautet<br />

nun wie folgt: [Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende<br />

Gebiete]: »die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die<br />

Untersuchung und die künstliche Verän<strong>der</strong>ung von Erbinformationen sowie<br />

Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen«. Damit<br />

wurde (was mit <strong>der</strong> vorhergehenden Fassung <strong>der</strong> Nr. 26 zwar intendiert, aber<br />

<strong>im</strong> Wortlaut nicht klar genug zum Ausdruck kam) klargestellt, dass dem Bund<br />

die Gesetzgebungskompetenz nicht nur für die Erzeugung menschlichen Lebens<br />

durch künstliche Befruchtung, son<strong>der</strong>n auch für an<strong>der</strong>e Verfahren <strong>der</strong><br />

künstlichen Erzeugung menschlichen Lebens zusteht.

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