FIFA GOOD PRACTICE GUIDE ZU VIELFALT UND ANTIDISKRIMINIERUNG
goodpracticeguide_German
goodpracticeguide_German
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
<strong>FIFA</strong> Good Practice Guide zu Vielfalt und Antidiskriminierung 41<br />
2014: Claudio Sulser (links), Vorsitzender<br />
der <strong>FIFA</strong>-Disziplinarkommission,<br />
informiert die <strong>FIFA</strong>-Arbeitsgruppe<br />
gegen Rassismus und Diskriminierung<br />
über Sanktionen zur <strong>FIFA</strong> Fussball-<br />
Weltmeisterschaft Brasilien 2014.<br />
Darüber hinaus hat er „Massnahmen gegen<br />
Teamverantwortliche zu ergreifen, die sich<br />
nicht verantwortungsbewusst verhalten,<br />
wobei er sie vom Spielfeld und dessen<br />
unmittelbarer Umgebung entfernen lassen<br />
darf“.<br />
8.4 Training von Spieloffiziellen<br />
und Ordnungsdienst<br />
Jede Region produziert unterschiedliche,<br />
sich stets entwickelnde Symbole und Codes,<br />
Rufe und Gesänge, die Diskriminierung<br />
offen und versteckt zum Ausdruck bringen.<br />
Dementsprechend ist es ratsam, z. B. die<br />
Spielkommissare und Sicherheitsbeauftragten,<br />
aber ebenso den Ordnungsdienst<br />
für mögliche Diskriminierungsvorfälle zu<br />
sensibilisieren. Hierzu kann eine Broschüre<br />
entwickelt werden, die den aktuellen Stand<br />
der diskriminierenden Ausdrucksformen<br />
zusammenfasst und besonnene Reaktionen<br />
und Kooperationen je nach regionaler<br />
Erfahrung und Kenntnis aufzeigt.<br />
8.5 Beispiele zur Befolgung<br />
rechtlicher Grundlagen<br />
Art. 57 des <strong>FIFA</strong>-Disziplinarreglements<br />
spricht sich gegen Ehrverletzung und für<br />
Fairplay aus. Er besagt: „Wer auf irgendeine<br />
Weise, insbesondere durch beleidigende<br />
Gesten oder Äusserungen, eine andere<br />
Person in ihrer Ehre verletzt oder wer die<br />
Prinzipien des Fairplay oder der Sportlichkeit<br />
verletzt, kann mit Sanktionen gemäss<br />
Art. 10 ff. belegt werden.“<br />
Art. 58 liefert dann das Diskriminierungsverbot:<br />
„Wer die Menschenwürde einer<br />
Person oder einer Gruppe von Personen<br />
durch herabwürdigende, diskriminierende<br />
oder verunglimpfende Äusserungen oder<br />
Handlungen … verletzt, wird für mindestens<br />
fünf Spiele gesperrt.“ Dazu kommen<br />
ein Stadionverbot und eine Geldstrafe von<br />
mindestens CHF 20 000. Bei einem Offiziellen<br />
beträgt die Geldstrafe mindestens<br />
CHF 30 000 (siehe Art. 58 Abs. 1 lit. a).<br />
Art. 58 ergänzt in Abs. 1 lit. b: „Verletzen<br />
mehrere Personen (Offizielle und/oder<br />
Spieler) desselben Klubs oder Verbandes<br />
gleichzeitig Abs. 1 lit. a oder liegen anderweitige<br />
gravierende Umstände vor, können<br />
der betreffenden Mannschaft bei einem<br />
ersten Vergehen drei Punkte und bei einem<br />
zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen<br />
werden; bei einem weiteren Vergehen<br />
kann ein Zwangsabstieg in eine tiefere<br />
Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe<br />
kann ein Ausschluss aus dem<br />
Wettbewerb ausgesprochen werden.“<br />
Liegt der Auslöser eines diskriminierenden<br />
Vorfalls bei der Anhängerschaft eines<br />
Teams, so wird der entsprechende Verband<br />
mit einer Geldstrafe von mindestens<br />
CHF 30 000 belegt, „ohne dass ihn ein<br />
schuldhaftes Verhalten oder ein schuldhaftes<br />
Unterlassen trifft“ (siehe Art. 58<br />
Abs. 2 lit. a). Schwerere Vergehen können<br />
zusätzliche Sanktionen nach sich ziehen.<br />
Dies kann die Austragung eines Spiels unter<br />
Ausschluss der Öffentlichkeit sein. Ebenso<br />
können schwere Vergehen im Hinblick auf<br />
Diskriminierung eine Forfait-Niederlage,