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FIFA GOOD PRACTICE GUIDE ZU VIELFALT UND ANTIDISKRIMINIERUNG

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<strong>FIFA</strong> Good Practice Guide zu Vielfalt und Antidiskriminierung 41<br />

2014: Claudio Sulser (links), Vorsitzender<br />

der <strong>FIFA</strong>-Disziplinarkommission,<br />

informiert die <strong>FIFA</strong>-Arbeitsgruppe<br />

gegen Rassismus und Diskriminierung<br />

über Sanktionen zur <strong>FIFA</strong> Fussball-<br />

Weltmeisterschaft Brasilien 2014.<br />

Darüber hinaus hat er „Massnahmen gegen<br />

Teamverantwortliche zu ergreifen, die sich<br />

nicht verantwortungsbewusst verhalten,<br />

wobei er sie vom Spielfeld und dessen<br />

unmittelbarer Umgebung entfernen lassen<br />

darf“.<br />

8.4 Training von Spieloffiziellen<br />

und Ordnungsdienst<br />

Jede Region produziert unterschiedliche,<br />

sich stets entwickelnde Symbole und Codes,<br />

Rufe und Gesänge, die Diskriminierung<br />

offen und versteckt zum Ausdruck bringen.<br />

Dementsprechend ist es ratsam, z. B. die<br />

Spielkommissare und Sicherheitsbeauftragten,<br />

aber ebenso den Ordnungsdienst<br />

für mögliche Diskriminierungsvorfälle zu<br />

sensibilisieren. Hierzu kann eine Broschüre<br />

entwickelt werden, die den aktuellen Stand<br />

der diskriminierenden Ausdrucksformen<br />

zusammenfasst und besonnene Reaktionen<br />

und Kooperationen je nach regionaler<br />

Erfahrung und Kenntnis aufzeigt.<br />

8.5 Beispiele zur Befolgung<br />

rechtlicher Grundlagen<br />

Art. 57 des <strong>FIFA</strong>-Disziplinarreglements<br />

spricht sich gegen Ehrverletzung und für<br />

Fairplay aus. Er besagt: „Wer auf irgendeine<br />

Weise, insbesondere durch beleidigende<br />

Gesten oder Äusserungen, eine andere<br />

Person in ihrer Ehre verletzt oder wer die<br />

Prinzipien des Fairplay oder der Sportlichkeit<br />

verletzt, kann mit Sanktionen gemäss<br />

Art. 10 ff. belegt werden.“<br />

Art. 58 liefert dann das Diskriminierungsverbot:<br />

„Wer die Menschenwürde einer<br />

Person oder einer Gruppe von Personen<br />

durch herabwürdigende, diskriminierende<br />

oder verunglimpfende Äusserungen oder<br />

Handlungen … verletzt, wird für mindestens<br />

fünf Spiele gesperrt.“ Dazu kommen<br />

ein Stadionverbot und eine Geldstrafe von<br />

mindestens CHF 20 000. Bei einem Offiziellen<br />

beträgt die Geldstrafe mindestens<br />

CHF 30 000 (siehe Art. 58 Abs. 1 lit. a).<br />

Art. 58 ergänzt in Abs. 1 lit. b: „Verletzen<br />

mehrere Personen (Offizielle und/oder<br />

Spieler) desselben Klubs oder Verbandes<br />

gleichzeitig Abs. 1 lit. a oder liegen anderweitige<br />

gravierende Umstände vor, können<br />

der betreffenden Mannschaft bei einem<br />

ersten Vergehen drei Punkte und bei einem<br />

zweiten Vergehen sechs Punkte abgezogen<br />

werden; bei einem weiteren Vergehen<br />

kann ein Zwangsabstieg in eine tiefere<br />

Spielklasse erfolgen. In Spielen ohne Punktevergabe<br />

kann ein Ausschluss aus dem<br />

Wettbewerb ausgesprochen werden.“<br />

Liegt der Auslöser eines diskriminierenden<br />

Vorfalls bei der Anhängerschaft eines<br />

Teams, so wird der entsprechende Verband<br />

mit einer Geldstrafe von mindestens<br />

CHF 30 000 belegt, „ohne dass ihn ein<br />

schuldhaftes Verhalten oder ein schuldhaftes<br />

Unterlassen trifft“ (siehe Art. 58<br />

Abs. 2 lit. a). Schwerere Vergehen können<br />

zusätzliche Sanktionen nach sich ziehen.<br />

Dies kann die Austragung eines Spiels unter<br />

Ausschluss der Öffentlichkeit sein. Ebenso<br />

können schwere Vergehen im Hinblick auf<br />

Diskriminierung eine Forfait-Niederlage,

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