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Sebastian Kurtenbach

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2 Relevante kommunalpolitische Handlungsfelder für den Umgang<br />

mit urbanen Integrationsschleusen<br />

Das Konzept der urbanen Integrationsschleuse ist auch für kommunalpolitisches Handeln<br />

bedeutsam, da die Kommune der Ort ist, an dem Menschen politische Entscheidungen<br />

unmittelbar in ihren Auswirkungen erfahren. Somit sind kommunalpolitische<br />

Entscheidungsträger mit den Herausforderungen, die urbane Integrationsschleusen mit sich<br />

bringen, direkt konfrontiert und können aktiv auf die Gestaltung eines solchen Gebietes Einfluss<br />

ausüben. Viel mehr als auf der landes-­‐ oder bundespolitischen Ebene 28 kann somit auf der<br />

kommunalen Ebene auf urbane Integrationsschleusen passgenau eingegangen werden. Für diese<br />

sind insbesondere die Politikfelder Arbeit, Bildung, Integration und Quartiersentwicklung von<br />

Bedeutung. Jedes dieser Handlungsfelder wird im folgenden Abschnitt mit einem<br />

kommunalpolitischen Schwerpunkt schematisch vorgestellt und abschließend<br />

zusammenfassend betrachtet. Im Vordergrund steht dabei die Zuspitzung auf die<br />

Einflussmöglichkeiten der Kommune im jeweiligen Politikbereich hinsichtlich des Umgangs mit<br />

urbanen Integrationsschleusen.<br />

2.1 Kommunale Arbeitsmarktpolitik<br />

Arbeitsmarktpolitik als Teil der Sozialpolitik, ist im föderalen Bundesstaat, primär Aufgabe des<br />

Bundes (vgl. Frevel/Dietz 2004, S. 77) 29. Politische Instrumente der Arbeitsmarktpolitik sind<br />

beispielsweise die Arbeitslosenversicherung, aber auch Maßnahmen zur Stützung und<br />

Förderung der Konjunktur. Dass der Bund die primäre Aufgabenerfüllung innehat, bedeutet<br />

jedoch nicht, dass die Länder keine Arbeitsmarktpolitik betreiben. Sie sind für die Segmente der<br />

Berufsbildung (vgl. Hockel/Schwarz 2010, S. 10) und zum Teil der Wirtschaftsförderung (vgl. am<br />

Beispiel NRW: www.nrwinvest.com) zuständig. Allerdings haben Kommunen nach Artikel 28<br />

des Grundgesetzes (GG) die sogenannte Allzuständigkeit (vgl. Bogumil/Holtkamp 2006, S. 9;<br />

Art. 28 GG). Das bedeutet, sie können sich auch eigene Aufgaben kreieren, die nicht zu ihrem<br />

engeren Aufgabenspektrum gehören. Es gibt somit Pflichtaufgaben und freiwillige Aufgaben der<br />

Kommunen (vgl. Bogumil/Holtkamp 2006, S. 51; § 6 SGB II). Eine freiwillige Aufgabe ist z.B. ein<br />

Stadtteiltreff mit sozialen Angeboten für Arbeitssuchende. Damit gibt es Bereiche in der<br />

28 Die europäische Ebene wird hier außen vorgelassen, da sie, trotz zunehmender Wichtigkeit, keine staatliche Ebene<br />

bildet. Dazu weiterführend Münch 2006.<br />

29 Nach Art. 50 GG wirken die Länder an der Gesetzgebung des Bundes mit, sind also nicht von der Gestaltung<br />

sozialpolitischer Maßnahmen ausgeschlossen. Allerdings ist der Bund nach Art. 31 GG in der Praxis die gestaltende<br />

Kraft der Sozial-­‐ und Arbeitsmarktpolitik.<br />

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