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Eine <strong>de</strong>taillierte Analyse <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsursache und -häufigkeit wur<strong>de</strong> zu diesem<br />
Zeitpunkt im Unternehmen noch nicht durchgeführt. Allerdings führte<br />
allein diese Maßnahme schon zu einer Reduzierung <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsquote auf<br />
68 Prozent. Selbstverständlich musste diese Regelung zum einen in <strong>de</strong>r Car<br />
Policy hinterlegt und zum an<strong>de</strong>ren durch eine Betriebsvereinbarung rechtlich<br />
für das Unternehmen abgesichert wer<strong>de</strong>n, da <strong>de</strong>r Arbeitgeber sonst<br />
gemäß Arbeitsrecht <strong>de</strong>n Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht haftbar<br />
machen kann.<br />
Grundsätze zur Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
Das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht hat – soweit es sich um eine betrieblich veranlasste Tätigkeit<br />
<strong>de</strong>s Arbeitnehmers han<strong>de</strong>lt – Grundsätze zur Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
aufgestellt, die die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregeln nur abgestuft zur<br />
Anwendung kommen lassen.<br />
Differenzierung nach Schwere <strong>de</strong>r Schuld<br />
Maßstab für die Haftung ist die Schwere <strong>de</strong>s Verschul<strong>de</strong>ns. Hier differenziert das<br />
Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht wie folgt:<br />
a) Hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n vorsätzlich herbeigeführt (z. B. willkürliche<br />
Beschädigung einer Maschine), so muss er <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers voll ersetzen.<br />
b) Trifft <strong>de</strong>n Arbeitnehmer eine schwere Schuld (das Bun<strong>de</strong>sarbeitsgericht setzt<br />
dies gleich mit »grober« Fahrlässigkeit) an <strong>de</strong>r Herbeiführung <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>ns, muss<br />
er ebenfalls grundsätzlich <strong>de</strong>n vollen Scha<strong>de</strong>n bezahlen. Eine Ausnahme wird dann<br />
gemacht, wenn dies nach <strong>de</strong>n Umstän<strong>de</strong>n grob unbillig wäre. Entgegen §276 BGB<br />
kann eine grobe Fahrlässigkeit nur dann angenommen wer<strong>de</strong>n, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
eine »subjektiv schlechthin unentschuldbare« Pflichtverletzung begangen<br />
hat. Nur in diesem Fall kann <strong>de</strong>m Arbeitnehmer nach <strong>de</strong>r Rechtsprechung <strong>de</strong>s BAG<br />
ein schwerer persönlicher Schuldvorwurf gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />
c) Hat eine mittlere (normale) Fahrlässigkeit <strong>de</strong>s Arbeitnehmers <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n verursacht,<br />
so wird <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>n nach Billigkeitsgrundsätzen zwischen Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer aufgeteilt. Hierbei müssen alle Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles berücksichtigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
d) Hat <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n Scha<strong>de</strong>n nur leicht fahrlässig (»leichte« und »leichteste«<br />
Fahrlässigkeit = geringe Schuld) herbeigeführt, so ist er <strong>de</strong>m Arbeitgeber<br />
überhaupt nicht zum Scha<strong>de</strong>nsersatz verpflichtet.<br />
(Quelle www.jura-lotse.<strong>de</strong>)<br />
TRANSPARENZ DURCH RENTABILITÄTSERMITTLUNG<br />
129<br />
Haftung bei betrieblich<br />
veranlassten<br />
Tätigkeiten